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Beschluss

VI ZB 21/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF begründet eine Priorität des zuerst angerufenen Gerichts auch zugunsten einer negativen Feststellungsklage, sofern der Kläger die nach der lex fori obliegenden Maßnahmen zur Bewirkung der Zustellung getroffen hat. • Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF definiert autonom den Zeitpunkt der Anrufung: Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks genügt nur, wenn der Kläger nicht nachlässig war, die Zustellung zu bewirken. • Der Kläger muss eine zustellungsfähige Anschrift angeben; bei Auslandszustellungen gehören Bestimmungsort, Insel und Postleitzahl zu den erforderlichen Angaben. • Die Benennung eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters als Zustellungsadressat genügt nur, wenn der Kläger ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen durfte, dass dieser tatsächlich Empfangsvollmacht hat. • Die Fehlerinermittlung ausländischen Rechts ist revisionsrelevant; das Beschwerdegericht hat hierzu unzureichend ermittelt und deshalb die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anrufung eines Gerichts nach Art. 30 EuGVVO aF; Obliegenheiten bei Auslandszustellung und Benennung von Empfangsvertretern • Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF begründet eine Priorität des zuerst angerufenen Gerichts auch zugunsten einer negativen Feststellungsklage, sofern der Kläger die nach der lex fori obliegenden Maßnahmen zur Bewirkung der Zustellung getroffen hat. • Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF definiert autonom den Zeitpunkt der Anrufung: Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks genügt nur, wenn der Kläger nicht nachlässig war, die Zustellung zu bewirken. • Der Kläger muss eine zustellungsfähige Anschrift angeben; bei Auslandszustellungen gehören Bestimmungsort, Insel und Postleitzahl zu den erforderlichen Angaben. • Die Benennung eines rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters als Zustellungsadressat genügt nur, wenn der Kläger ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen durfte, dass dieser tatsächlich Empfangsvollmacht hat. • Die Fehlerinermittlung ausländischen Rechts ist revisionsrelevant; das Beschwerdegericht hat hierzu unzureichend ermittelt und deshalb die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine deutsche Holding, begehrt Feststellung, dass die von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Beklagte zu 1 ist ein auf den Cayman-Inseln ansässiger Fonds, Beklagte zu 2 eine britische Personengesellschaft. Die Klägerin reichte am 7. Juni 2012 eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Stuttgart ein und zahlte den Gerichtskostenvorschuss. Zustellversuche an die bei den Cayman-Inseln angegebene Adresse scheiterten unter anderem wegen unvollständiger Adressangaben; die Klage wurde zugleich an die britischen Rechtsanwälte A. als mutmaßliche Vertreter übermittelt. Die Beklagte zu 1 erhob am 18. Juni 2012 in London Klage auf Zahlung desselben Betrags. Streitgegenstand ist, welches Gericht nach Art. 27 EuGVVO aF als zuerst angerufen gilt und damit Vorrang hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klägerin Vorrang, der BGH hob diesen Beschluss auf und verwies zurück. • Anwendungsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF: die Vorschrift gewährt dem zuerst angerufenen Gericht Vorrang auch zugunsten negativer Feststellungsklagen, soweit die Rechtshängigkeit nach Art. 30 EuGVVO aF begründet ist. • Art. 30 EuGVVO aF legt autonom fest, dass Einreichung oder Zustellung als Anrufung gelten können; maßgeblich ist nach der lex fori, welche Maßnahmen der Kläger zur Bewirkung des jeweils fehlenden Verfahrensschritts treffen muss. • Nach deutschem Recht gehört die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift in der Klageschrift zu den dem Kläger obliegenden Maßnahmen; bei Auslandszustellungen sind Bestimmungsort, Insel und Postleitzahl regelmäßig erforderlich (§ 183 Abs.1 Satz2 ZPO i.V.m. völkerrechtlichen und UPU-Empfehlungen). • Die Klägerin hat bis zum 14. Januar 2013 keine vollständige zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitgeteilt; die von ihr verwendete "Search Report"-Quelle des Cayman-Registers war für die Ermittlung der Postanschrift nicht verlässlich, sodass weitere zumutbare Ermittlungen erforderlich waren. • Die mutmaßliche Zustellung an die Rechtsanwälte A. als Empfangsvertreter ersetzt die fehlende Zustellungsfähigkeit nur, wenn der Kläger ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen durfte, dass diese tatsächlich Empfangsvollmacht hatten; hierfür hätte das Gericht aber den Umfang der englischen Vollmachts- und Vertrauensregeln hinreichend zu ermitteln gehabt. • Das Beschwerdegericht hat ausländisches (englisches) Recht unzureichend aufgeklärt; es fehlten vertiefte Ermittlungen bzw. Sachverständigengutachten zur Frage, ob die vorprozessuale Vertretung oder Prozessvollmacht der Rechtsanwälte A. auch die Entgegennahme der in England erhobenen Klage umfasste. • Die Annahme, die Zustellung an Beklagte zu 2 begründe Prioritätswirkung auch gegenüber Beklagte zu 1, ist nicht tragfähig, weil die Parteien nicht identisch sind und Art. 27 EuGVVO aF nur Klagen zwischen denselben Parteien erfasst. • Folge: mangels Feststellungen zur Vollmacht und zur Erfüllung der Obliegenheiten der Klägerin kann nicht verbindlich festgestellt werden, dass das Landgericht Stuttgart bereits am 11. Juni 2012 angerufen war; daher war die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde zulässig und in der Sache begründet ist, weil das Beschwerdegericht rechtliche Fehler bei der Annahme gemacht hat, das Landgericht Stuttgart sei als zuerst angerufenes Gericht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF anzusehen. Insbesondere hat die Klägerin ihre nach der lex fori obliegenden Maßnahmen zur Bewirkung der Zustellung nicht vollständig erfüllt, weil sie bis zum 14. Januar 2013 keine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mit Insel- und Postleitzahlangabe mitgeteilt hat, und die Übermittlung an die benannten britischen Rechtsanwälte A. nur dann Wirkung entfaltet hätte, wenn deren Empfangsvollmacht ausreichend festgestellt worden wäre. Das Beschwerdegericht hat zudem das einschlägige englische Recht zur Frage der Empfangsvollmacht nicht hinreichend ermittelt. Wegen dieser Mängel ist eine erneute Prüfung durch das Beschwerdegericht erforderlich, die auch Fragen zur vorgerichtlichen Kontaktaufnahme und zur Wirksamkeit alternativer Zustellungswege zu klären hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.