Entscheidung
2 StR 369/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723B2STR369
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723B2STR369.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/22 vom 19. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz für Taterträge mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. mit Verfahrensrügen und der Sachbe- schwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die angeordnete Einziehung von Wertersatz für Taterträge aus Geldwä- schetaten kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Nach der zur Tatzeit geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fas- sung des § 261 Abs. 7 StGB – vor der Neufassung durch das Gesetz zur Ver- besserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. 2021 I S. 327 ff.) – kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395/22, juris, Rn. 17, mwN), die das Landgericht bisher nicht getroffen hat. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 23.02.2022 - 5/29 KLs - 6360 Js 219705/20 (5/21) 2