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Entscheidung

6 StR 546/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR546
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150525B6STR546.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 546/24 vom 15. Mai 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2025 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 7. Juni 2024 a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er des ge- werbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Amtsanmaßung, des uner- laubten Besitzes eines Butterflymessers und des Han- deltreibens mit Cannabis schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsanmaßung in den Fällen II.15 und 16 der Urteilsgründe entfällt; bb) im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass ge- gen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.930 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt; b) soweit es die Angeklagten S. und K. betrifft, in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass aa) gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.900 Euro angeordnet wird, wobei er in Höhe von 10.800 Euro als Gesamtschuldner haftet; - 3 - bb) gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.360 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; cc) die weitergehenden Einziehungen entfallen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Amtsanma- ßung, sowie wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen gewerbsmäßigen Ban- denbetrugs in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Amtsanma- ßung, sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Ange- klagten J. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen unerlaubten Besitzes ei- nes Butterflymessers sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Ju- gendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es umfangreiche Einziehungsent- scheidungen getroffen. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revi- sionen. Sie haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel 1 - 4 - ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und sind im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in den Antragsschriften des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche führt hinsichtlich des Angeklagten J. in den Fällen II.15 und 16 der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchkor- rektur. Im Übrigen erweisen sich die Schuld- und Strafaussprüche als rechtsfeh- lerfrei. a) Nach den Feststellungen schlossen sich die Angeklagten einer Täter- gruppe an, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Personen zu begehen. Dabei rief aus dem Ausland ein soge- nannter „Keiler“ die Geschädigten an und gab sich als Polizeibeamter aus. Er teilte mit, die Bankdaten der Geschädigten seien bei einer Einbrechergruppie- rung gefunden worden. Es sei zu befürchten, dass alsbald bei den Geschädigten eingebrochen werde. Die Geschädigten sollten Geld, Wertgegenstände und Bankkarten vor dem Wohnhaus deponieren; Polizeibeamte würden die Sachen zur Eigentumssicherung abholen. Die Geschädigten kamen dieser Aufforderung nach und gaben auch die Bankkarten-PIN preis. Der nicht-revidierende Mitange- klagte Sa. teilte als „Logistiker“ die drei Angeklagten zur Abholung der von den Geschädigten bereitgelegten Wertsachen ein und nahm die Tatbeute entge- gen. Die drei Angeklagten wussten von Beginn an, dass die Wertgegenstände täuschungsbedingt herausgegeben würden; ab der für sie jeweils zweiten Tat war ihnen auch der modus operandi bekannt (Fälle II.1 bis 16 der Urteilsgründe). 2 3 4 - 5 - b) Soweit die Angeklagten die Tatbeute an den Wohnungen der Geschä- digten abgeholt haben, tragen die Feststellungen die Verurteilung der Angeklag- ten S. (Fälle II.2, 4 bis 6, 9 der Urteilsgründe), K. (Fälle II.6 bis 9, 12 bis 16 der Urteilsgründe) und J. (Fälle II.13 und 14 der Urteilsgründe) wegen mittäterschaftlich begangener Amtsanmaßung (§ 132 StGB). aa) Die aus dem Ausland agierenden Hintermänner gaben sich gegenüber den Geschädigten als Polizeibeamte aus und verwirklichten dadurch den Tatbe- stand der Amtsanmaßung nach § 132 Alternative 1 StGB, was den Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist, weil es sich hierbei um kein eigenhändi- ges Delikt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 37/20, BGHSt 64, 314, 316). Ob ein Beteiligter als Täter handelt, ist nach den gesamten Umständen wertend zu beurteilen. Maßgebliche Kriterien für Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73). Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grund- lage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auch auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung be- schränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 301; Beschluss vom 9. September 2020 – 2 StR 304/20, NStZ-RR 2021, 10, 11). bb) Gemessen hieran ist die Annahme von Mittäterschaft in den genann- ten Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht ange- nommen, dass die Abholung der Beute ein wichtiger Bestandteil des Tatplans war, ohne den die Tat nicht gelingen konnte. Denn die Angeklagten führten die von den Hintermännern gegenüber den Geschädigten angekündigte „polizeiliche Sicherstellung“ aus und erlangten damit die Tatbeute. Zudem hatten sie aufgrund 5 6 7 - 6 - der ihnen versprochenen Beteiligung an der Beute ein erhebliches eigenes Tat- interesse. c) Demgegenüber wird die Annahme täterschaftlich begangener Amtsan- maßung (§ 132 Alternative 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) durch den Angeklagten J. in den Fällen II.15 und 16 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. aa) Im Fall II.15 der Urteilsgründe traf sich der an der Abholung der Wert- gegenstände nicht beteiligte Angeklagte mit dem Mitangeklagten K. , der die Abholung der Tatbeute durchgeführt und das Bargeld an den nicht revidierenden Mitangeklagten Sa. ausgehändigt hatte, begab sich gemeinsam mit ihm zu einem Geldautomaten. Dort hob er unter Nutzung von Bankkarte und PIN einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 Euro ab; als Entlohnung erhielt er 100 Euro. Im Fall II.16 der Urteilsgründe begab er sich geraume Zeit nach der Abholung der Tatbeute bei den Geschädigten mit dem Mitangeklagten Sa. zu einem Geldautomaten, um erneut Bargeld abzuheben; dies misslang. bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte sich als Mit- täter (§ 25 Abs. 2 StGB) an der Amtsanmaßung beteiligte. Sein Tatbeitrag er- schöpfte sich in der Förderung des tateinheitlich verwirklichten Betrugs (§ 263 StGB). d) Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitere Feststellungen ge- troffen werden können und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. e) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der Vielzahl der Taten und des Umstands, dass die Jugendkammer die Strafhöhe ‒ wie geboten ‒ vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 32), schließt 8 9 10 11 12 - 7 - der Senat aus (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. II. Die Einziehungsentscheidungen halten revisionsgerichtlicher Nachprü- fung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. In den Fällen II.1, 2, 4, 6, 7, 8, 12, 15 und 16 der Urteilgründe ergeben die Feststellungen nicht, dass der jeweils tatbeteiligte Angeklagte aus den ge- nannten Taten etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat. a) Ein Vermögensgegenstand ist im Sinne von § 73 Abs. 1 Alterna- tive 1 StGB „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner fakti- schen Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentums- verhältnisse kommt es dabei nicht an. Eine solche Verfügungsgewalt ist jeden- falls dann gegeben, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermö- gensgegenstand nehmen kann. Bei mehreren Beteiligten genügt zumindest eine tatsächliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand dergestalt, dass die Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs auf diesen besteht. Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB kommt es allein auf eine tatsächliche Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem aus- drücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine zunächst gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 5 mwN). Allerdings begründet der nur ganz kurzzeitige Besitz zum Zwecke der Weitergabe ohne faktische Verfügungsmacht (transitorischer Besitz) noch keinen 13 14 15 - 8 - rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Tatbeteiligten (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 – 2 StR 369/22, Rn. 19; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21, Rn. 31; Beschluss vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 6 f.). Für die Annahme tat- sächlicher Verfügungsgewalt genügt es ferner nicht, dass die Tatbeteiligten mit- täterschaftlich handelten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 346/23, Rn. 4 mwN). b) Hieran gemessen erlangten der Angeklagte S. in den Fällen II.1, 2, 4, 6 der Urteilsgründe und der Angeklagte K. in den Fällen II.2, 6, 7, 8 der Urteilsgründe keine faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von insgesamt 10.969,91 Euro (S. ) beziehungsweise 7.104,91 Euro (K. ). In diesen Fällen begleitete der revidierende Mitangeklagte Sa. die beiden Angeklagten jeweils zur Abholung der Beute beziehungsweise zum Geld- automaten, Sa. war als „Logistiker“ den Abholern hierarchisch übergeord- net, koordinierte die Abholer und nahm die Tatbeute vor Ort zur Weiterleitung an die Hintermänner von den Angeklagten entgegen. Erlangt hatten die Angeklagten S. und K. nur den Tatlohn von jeweils 100 Euro je Fall. c) Im Fall II.15 hat das Landgericht bei dem Angeklagten J. auch die Einziehung des Wertes der bei der Geschädigten allein von dem Angeklagten K. abgeholten 200 Euro Bargeld angeordnet. Der Angeklagte K. traf sich indessen erst nach der Abholung mit dem Angeklagten J. zur Nutzung der ebenfalls ertrogenen Bankkarte. Die 200 Euro Bargeld übergab K. später dem nicht revidierenden Sa. . d) In den Fällen II.12 und 16 der Urteilsgründe hat das Landgericht den vom Geldautomaten abgehobenen Geldbetrag als Wert der Tatbeute von jeweils 2.000 Euro beim Angeklagten K. eingezogen. Dieser holte jedoch lediglich die Bankkarte bei den Geschädigten ab und übergab sie anschließend Sa. , 16 17 18 - 9 - der seinerseits ohne Beteiligung K. s das Geld abhob. Erlangt hatte der An- geklagte K. aus der Tat lediglich den ihm gezahlten Tatlohn von jeweils 100 Euro. 2. Bei der den Angeklagten J. betreffenden Einziehungsentschei- dung hat die Strafkammer nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der An- geklagte sich in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldbetrags von 800 Euro, der nicht aus den verfah- rensgegenständlichen Taten stammte, einverstanden erklärt hat, so dass dieser Betrag von dem errechneten Wertersatzbetrag abzuziehen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4). 3. Der Senat schließt auch insoweit aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden können. Er korrigiert wegen eines Additionsversehens und än- dert die Einziehungsentscheidungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 07.06.2024 - 31 KLs 6833 Js 106697/22 (14/23) verb. mit 31 KLs 6312 Js 37993/23 (1/24) 19 20 21