Entscheidung
5 StR 96/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR96
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR96.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 96/23 vom 19. Juli 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob sich der Angeklagte zu Tat II.1 der Ur- teilsgründe in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625). Angesichts der klaren und dichten Beweislage belegen die Urteilsgründe hier ausnahms- weise dennoch, dass sich das Landgericht eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 15.11.2022 - 2 KLs 110 Js 23463/19