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Entscheidung

5 StR 444/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121219B5STR444
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121219B5STR444.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 444/19 vom 12. Dezember 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 23. Januar 2019 mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die jeweils auf Verfahrensrügen und materiell-rechtliche Beanstandungen gestütz- ten Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils. 1. Nach den Feststellungen spähten die Angeklagten zusammen mit wei- teren, teils unbekannt gebliebenen Mittätern in wechselnder Beteiligung hoch- wertige Autos aus, die sie sodann entwendeten. Meist leitete der Angeklagte G. die Planungen der Tatausführung und organisierte die anschließende Überfüh- 1 2 - 3 - rung der Fahrzeuge. Diese wurden jeweils durch „Schlossziehen“ unberechtigt geöffnet. Sodann wurden sogenannte Schlüsseldummys an die einzelnen Fahr- zeuge angelernt, indem mittels eines Computers, der an ihr On-Bord- Diagnosesystem angeschlossen wurde, die Fahrzeugdaten auf die Schlüsseld- ummys übertragen wurden. In den Fällen 2 bis 5 übernahm der Nichtrevident B. diese Aufgabe. Mit den so erstellten Zweitschlüsseln konnten die Fahrzeuge dann gestartet und von Kurieren in das osteuropäische Ausland gebracht wer- den, wo sie entweder weiterveräußert wurden oder als „Teilespender“ für ande- re Fahrzeuge dienten. In Fall 7 unterstützte der Angeklagte S. den Ange- klagten G. bei der Tat. 2. Die Revisionen führen bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des an- gefochtenen Urteils, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. a) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Über- zeugung von den Taten verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten G. und S. zu den Tatvorwürfen eingelassen haben (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. Dezember 2014 − 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299). Unter sach- lich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, da- mit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berück- sichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Über- zeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45). Den Urteilsgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Feststellun- gen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben und 3 4 5 - 4 - diejenigen zur Sache auf den geständigen Angaben des Nichtrevidenten B. zu seinen eigenen Tatbeiträgen sowie insbesondere Funkzellendaten und Tele- kommunikationsüberwachung beruhen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten keine Angaben zur Sache gemacht haben. Auch in Anbetracht der hier gegebenen äußerst schwierigen Beweislage kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen wer- den. 2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten G. weist der Senat darauf hin, dass die Einziehungsentscheidung einer Bestimmung der relevanten Zeitwerte der Fahrzeuge auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 StR 130/19). Schneider König Mosbacher Köhler Vorinstanz: Braunschweig, LG, 23.01.2019 - 111 Js 45042/16 8 KLs (38/17) 6 7 VRiBGH Dr. Mutzbauer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schneider