Leitsatz
XII ZB 115/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723BXIIZB115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723BXIIZB115.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/23 vom 19. Juli 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1835 Abs. 3 aF; AO § 34 Abs. 1; StBerG §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 4 Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 129 € Gründe: I. Für den 1983 geborenen und mittellosen Betroffenen ist eine Betreuung unter anderem mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtet und der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) zum Berufsbetreuer bestellt. Der Betreuer fertigte für den Betroffenen die Einkommen- steuererklärung für das Jahr 2020 an, reichte diese bei der Finanzbehörde ein und prüfte den am 22. April 2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid. Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergü- tungsverordnung berechneten Vergütung in Höhe von 129,41 € gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückge- wiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist ohne Erfolg ge- blieben. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass Aufwendungsersatz für anwaltsspezifische Tätigkeiten nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i BGB aF nur dann geschuldet sei, wenn ein nicht entsprechend qualifizierter Betreuer hierzu bei sachgerechter Arbeitsweise seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei hier aber nicht erforderlich. Insbesondere könne der Anspruch nicht darauf gestützt werden, dass nach § 3 StBerG nur ein bestimmter Personenkreis - zu dem auch der Betreuer gehöre - zur geschäfts- mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt sei. Hilfeleistung in Steuersa- chen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes liege nur bei der Besorgung frem- der Steuerangelegenheiten vor, während die Besorgung eigener Steuerangele- genheiten nicht als Hilfeleistung angesehen werde. Eine fremde Steuerangele- genheit des Betreuers sei aber nicht gegeben, denn er sei im Rahmen des § 34 Abs. 1 AO als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen tätig geworden, was für ihn ein eigenständiges Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde begründet habe; dazu gehöre auch die Abgabe von Steuererklärungen. Der Betreuer habe nicht darge- legt, dass die Abgabe der Steuererklärung für den Betroffenen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen hätte, zumal dieser nur Einkünfte aus einer Er- werbsminderungsrente bezogen habe und lediglich Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge einschließlich des Behindertenpauschbetrages zu berücksichti- gen gewesen seien. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Betreuers für die im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung und der Prüfung des Einkommensteuerbescheides bis zum April 2022 entfalteten Tätigkeiten ist das 2 3 4 5 - 4 - bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (vgl. auch Senatsbe- schluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22 - FamRZ 2023, 793 Rn. 7). b) Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF, §§ 4, 5 VBVG aF ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der Betreuer kann daher eine im Rahmen der Betreuung entfaltete Tätigkeit gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF nach dem für seinen Beruf maßgeblichen Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewälti- gende Aufgabe als eine für diesen Beruf spezifische Tätigkeit darstellt. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Betreute - und bei mittellosen Betreuten die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn sein Betreuer aufgrund seiner Spezialkenntnisse etwas verrichten kann, wozu ein anderer Be- treuer berechtigterweise gegen Entgelt fremde Hilfe in Anspruch genommen hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - FamRZ 2023, 470 Rn. 6 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628 Rn. 10 mwN). Andererseits darf die Einstandspflicht der Staatskasse für den Auf- wendungsersatz des Betreuers bei mittellosen Betreuten nicht dazu führen, dass ihnen auf diesem Wege aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt wer- den, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen An- spruch hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Ge- richt bereits bei der Betreuerbestellung die Qualifikation des Betreuers berück- sichtigt hat und sich diese auf die Höhe der pauschalen Vergütung auswirkt (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 573, 574; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1877 BGB Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - FamRZ 2023, 470 Rn. 9). 6 - 5 - c) Die Besorgung von Steuerangelegenheiten des Betreuten durch einen Berufsbetreuer gebietet auch mit Blick auf das Steuerberatungsgesetz keine grundlegend abweichende Beurteilung. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass Steuererklärungen für den Betreuten nur durch solche Berufsbetreuer ab- gegeben werden dürften, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt seien (ebenso LG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1606), und es deshalb auf die Komplexität der für den Betreuten zu erstellenden Steuerer- klärung im Einzelfall nicht ankomme, trifft nicht zu. aa) Ein Betreuer, dem - wie hier - der Aufgabenbereich der Vermögens- sorge übertragen worden ist, hat als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB aF, jetzt § 1823 BGB) des Betreuten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO dessen steuerliche Ver- pflichtungen zu erfüllen (vgl. BFH Beschluss vom 28. Juli 2011 - VIII B 18/11 - juris Rn. 6). Er hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Seine Pflicht, die steuerlichen Verpflichtungen des Betreuten zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend. Der Be- treuer ist insbesondere zur Abgabe und gegebenenfalls auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet (vgl. FG Rheinland-Pfalz DStRE 2013, 680, 682; Klein/Rätke AO 16. Aufl. § 149 Rn. 3; Koenig/Haselmann AO 4. Aufl. § 149 Rn. 10; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1823 BGB Rn. 117). bb) Ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus dieser abgabenrechtli- chen Pflichtenlage des Betreuers ohne weiteres hergeleitet werden kann, dass er mit der Hilfestellung bei der Steuererklärung für den von ihm gesetzlich vertre- tenen Betreuten keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit im Sinne des Steuerberatungsgesetzes besorgt, erscheint allerdings zweifelhaft. Denn die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Steuerangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegen- heit liegt (vgl. BFH Beschluss vom 8. Oktober 2010 - II B 111/10 - juris Rn. 16). 7 8 9 - 6 - Indessen verhilft es der Rechtsbeschwerde auch nicht zum Erfolg, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ein Berufsbetreuer bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung für seine Betreuten im Rahmen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen tätig wird und er deshalb hierfür eine Befugnis nach den §§ 2 bis 4 StBerG benötigt. Denn ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögens- sorge, der seine (uneingeschränkte) Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG herleiten kann, weil er nicht zu den dort ge- nannten Berufsträgern (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) gehört, ist jedenfalls nach § 4 Nr. 4 StBerG als berechtigt anzuse- hen, dem Betreuten Hilfestellung bei dessen eigener Steuererklärung zu geben (vgl. Kuhls/Maxl/Riddermann StBerG 4. Aufl. § 4 Rn. 28; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: April 2023] § 1823 BGB nF Rn. 13). Nach § 4 Nr. 4 StBerG sind Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich des von ihnen verwalteten Vermögens zur ge- schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 4 StBerG ist dabei nicht restriktiv auszulegen (vgl. BFH NJW 2015, 2607 Rn. 8 f.). Verwalten im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten mit einer gewissen Handlungsfreiheit und für eine ge- wisse Dauer wahrzunehmen (vgl. Erbs/Kohlhaas/Senge/von Galen [Stand: April 2023] StBerG § 4 Rn. 8). Dem entspricht grundsätzlich die Tätigkeit eines Be- treuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, zu dessen gesetzlichen Aufgaben es gehört, das Vermögen des Betreuten - wenngleich unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Maßgaben (vgl. §§ 1835 ff. BGB) - zu verwalten und folglich auch die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Erklärungen zu erstellen. Wäre demgegenüber § 4 Nr. 4 StBerG auf einen Vermögensbe- treuer nicht anwendbar, hätte dies zur Konsequenz, dass ein berufsmäßiger Be- 10 - 7 - treuer, der nicht zu den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgern ge- hört, die ihm persönlich durch § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber der Finanzbe- hörde auferlegte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für den Betreuten nicht erfüllen könnte, ohne zuvor für deren Erstellung die Hilfe eines qualifizierten Drit- ten in Anspruch nehmen zu müssen. Es ergibt sich nichts für die Annahme, dass eine unterschiedliche Behandlung von Betreuern bei der Erfüllung ihrer aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AO erwachsenen Pflichten den Intentionen des Gesetzgebers ent- sprochen haben könnte. d) Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es auch im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten al- lein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwie- rigkeiten ankommt (so auch MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 1835 Rn. 40). Gemessen daran hat das Beschwerdegericht zu Recht entschieden, dass der Betreuer hier keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen des Beschwerdegerichts war die Erstellung der Steuererklärung für den Betroffenen weder umfangreich noch schwierig, weil in dieser Erklärung le- diglich Renteneinkünfte, Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge einschließ- lich des Pauschbetrages für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen 11 - 8 - gewesen sind. Die darauf gestützte Annahme, dass ein nicht zu den Berufsträ- gern nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG gehörender Betreuer der höchsten Vergü- tungsstufe unter diesen Umständen keinen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Betroffenen beauftragt hätte, begegnet kei- nen rechtlichen Bedenken. Hiergegen erinnert letztlich auch die Rechtsbe- schwerde nichts. Guhling Nedden-Boeger Botur Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 12.09.2022 - 56 XVII 14/20 - LG Potsdam, Entscheidung vom 03.03.2023 - 8 T 68/22 -