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Entscheidung

I ZB 113/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB113.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 113/22 vom 27. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz sowie den Richter Odörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 2. November 2022 auf- gehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow vom 18. August 2022 abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Ausführung des Voll- streckungsantrags zum Aktenzeichen DR II 611/22 nicht mit der Be- gründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: A. Das für die Gläubigerin, die Bundesrepublik Deutschland, handelnde Bundesamt für Justiz betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung we- gen einer gegen ihn in Polen verhängten Geldsanktion. Das Bundesamt für Justiz beantragte im Juli 2022 die Abnahme der Ver- mögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners den Er- lass eines Haftbefehls. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert, trägt den 1 2 - 3 - Nachnamen der Bearbeiterin, jedoch weder ein Dienstsiegel noch eine Unter- schrift. Er wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Bundesamts für Justiz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspost- fach (EGVP) des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichts- vollzieher übermittelt. Die Gerichtsvollzieherin bat um Übersendung eines Vollstreckungsan- trags auf dem Postweg. Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landge- richt erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts- beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag weiter. B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, auch mit Blick auf die ver- pflichtende elektronische Einreichung des Vollstreckungsantrags durch die Gläu- bigerin sei eine Einreichung des den Titel ersetzenden Vollstreckungsantrags in Papierform weiterhin erforderlich. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG ersetze der Vollstreckungsantrag die nach § 754 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausferti- gung des Schuldtitels an das Vollstreckungsorgan. An den Vollstreckungsantrag seien hohe Anforderungen zu stellen; es dürften keinerlei Zweifel an seiner Echt- heit bestehen. Der unterschriebene Vollstreckungsantrag sei daher schriftlich einzureichen und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Hierdurch werde gewähr- leistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar werde, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme. Eine Prüfung durch den Gerichtsvollzieher sei nur dann möglich, wenn er das Original des Vollstreckungsantrags in den Händen halte. Durch § 753 Abs. 4 und 5 und die §§ 130 ff. ZPO habe keine Ver- einfachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden sollen, so dass diese Anforderungen auch bei einer elektronischen Einreichung des Voll- streckungsantrags Geltung beanspruchten. 3 4 5 6 - 4 - Weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die einfache Signatur in Kombination mit einem sicheren Übermittlungsweg könnten die durch den Bun- desgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Vollstreckungsantrag erfül- len. Die qualifizierte elektronische Signatur ersetze zwar die Unterschrift und gebe daher die Person wieder, die die Verantwortung für den Vollstreckungsan- trag übernehme; allerdings fehle es an einem Pendant zum Dienstsiegel. Die Versendung aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach möge zwar ein Dienstsiegel ersetzen; allerdings fehle es an einer Unterschrift. C. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Voll- streckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes sind in diesem Verfahren nach § 87n Abs. 2 Satz 4 IRG anwendbar, soweit im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nichts anderes bestimmt ist (vgl. hierzu auch BeckOK.Kostenrecht/Berendt, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 1 JBeitrG Rn. 21). Bestimmungen über die Abnahme der Vermögensauskunft und den Er- lass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ent- hält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht. Insbe- sondere ist die in § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG, § 96 OWiG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, Erzwingungshaft zur Zahlung der Geldsanktion zu bean- tragen, keine andere Bestimmung im Sinne des § 87n Abs. 2 Satz 4 IRG, weil sie nicht die Erzwingung der Vermögensauskunft, sondern die (eingriffsintensivere) Erzwingung der Zahlung selbst betrifft (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 96 Rn. 5 mwN). 7 8 9 - 5 - Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Vollstreckungsbe- hörde gemäß § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt gemäß § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Glei- ches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a ZPO, auf die- ser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 ZPO entsprechend. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt- lungsweg eingereicht werden muss. Zu den sicheren Übermittlungswegen gehört nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach ei- ner Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. II. Das Bundesamt für Justiz ist im Streitfall befugt, die Anträge auf Ab- nahme der Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen der Vollstreckung einer gegen den Schuldner in Polen verhängten Geldsanktion zu stellen. Partei des Rechts- beschwerdeverfahrens ist dessen ungeachtet die Bundesrepublik Deutschland, die Vollstreckungshilfe für die Republik Polen leistet und in dieser Funktion Gläu- bigerin der beizutreibenden Forderung ist. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG be- stimmt, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt, betrifft 10 11 - 6 - dies die Vertretungsbefugnis und nicht die Gläubigerstellung (vgl. BGH, Be- schluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, WM 2023, 1271 [juris Rn. 14] mwN). III. Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers genügt entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts den Formanforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. 1. Wie der Senat nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts entschie- den hat, entspricht der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entwe- der von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform einge- reichten Vollstreckungsantrag (vgl. BGH, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) auf ei- nen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden (vgl. BGH, WM 2023, 1271 [juris Rn. 15, 22, 27 und 32]). 2. Im Streitfall sind diese Formanforderungen eingehalten. Das Beschwer- degericht hat festgestellt, dass der Vollstreckungsantrag qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO). D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur we- gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). 12 13 14 15 - 7 - E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner hat im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis von der Sache erlangt (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 115/22, juris Rn. 23 mwN). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: AG Pankow, Entscheidung vom 18.08.2022 - 34 M 1511/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2022 - 51 T 330/22 - 16