Entscheidung
VIa ZR 1/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1/21 vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision ge- gen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des im Berufungs- antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen- stands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur - 3 - zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2020 - 2 O 86/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2021 - 24 U 63/20 -