Beschluss
24 U 63/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1028.24U63.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Wert der Berufung wird auf 21.608,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Wert der Berufung wird auf 21.608,52 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht Ansprüche aus Darlehenswiderruf geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Sie rügt diverse Mängel in den Vertragsinformationen und der Widerrufsbelehrung. Auch sei dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt. Schließlich müsse das Gericht etwaige Fehler von Amts wegen berücksichtigen. Die Klägerin bittet um Abänderung und wiederholt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, das sie im Hinblick auf ihr Zahlungsbegehren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.608,52 € bei im übrigen gleichbleibenden Anträgen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie erklärt hilfsweise Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen ausgehend von einem Wertverlust von mindestens 17.900.- €. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 25. September 2020. Die hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch. Soweit die Klägerin rügt, gegenüber öffentlichen Stellen zu ersetzende Aufwendungen seien hier nicht einschlägig und deshalb irreführend, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Widerrufsinformation nicht, (BGH XI ZR 66/16). Die Angabe des Tageszinses mit 0,00 € ist nicht zu beanstanden (BGH XI ZR 650/18). Auch ist die Art des Darlehens mit „Auto-Darlehensvertrag privat“ hinreichend beschrieben. Der Verzugszins ist mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ausreichend angegeben. Gleiches gilt für die Berechnungsparameter einer Vorfälligkeitsentschädigung (BGH XI ZR 650/18). Die übrigen Einwände der Berufung hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten kommt es nach dem oben Gesagten daher nicht mehr an.