Entscheidung
VIII ZR 233/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIIIZR233.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 233/22 vom 8. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen. Gründe: I. Die damals noch studierenden Klägerinnen mieteten im August 2008 von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eine Wohnung mit sieben Zimmern in Berlin. In dem Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Vermieter den beiden Klä- gerinnen bereits mit Abschluss des Vertrags die Zustimmung zur Untervermie- tung an vier weitere Mieter erteilt. Nach der zwischen den Mietvertragsparteien getroffenen Staffelmietvereinbarung beläuft sich die Nettokaltmiete derzeit auf einen Betrag in Höhe von 1.464,87 € monatlich. In der Folgezeit machten die Klägerinnen von der ihnen erteilten Erlaubnis zur Untervermietung wiederholt Gebrauch. Nach dem Auszug der Klägerin zu 2 aus der streitgegenständlichen Woh- nung forderten die Klägerinnen die Beklagte erfolglos auf, dem Ausscheiden der 1 2 3 - 3 - Klägerin zu 2 aus dem Mietvertrag und dem Eintritt von D. an ihrer Stelle in diesen Vertrag zuzustimmen. Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen die Beklagte auf Zu- stimmung zu dem von ihnen gewünschten Mieterwechsel und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Anspruch genommen. Ferner haben sie die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet seien, für die von ihnen gemietete Wohnung an die Beklagte eine Miete zu zahlen, die den Betrag von 1.122,70 € netto mo- natlich übersteigt. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Klägerinnen auf Zustimmung zu dem von ihnen begehrten Mieterwechsel stattgegeben und im Übrigen die Klage ab- gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungs- gericht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Tatgerichte haben den Streitwert für den auf Zustimmung zu dem Mieterwechsel gerichteten Klageantrag jeweils auf 61.524,54 € (42 x 1.464,87 €) festgesetzt. Mit der Nicht- zulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabwei- sung gerichtetes Begehren weiter. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgegebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen 4 5 6 7 - 4 - Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Okto- ber 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; vom 15. November 2022 - VIII ZR 26/22, WuM 2023, 228 Rn. 6; vom 18. April 2023 - VIII ZR 421/21, juris Rn. 9). Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; vom 8. Feb- ruar 2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 Rn. 9; vom 18. April 2023 - VIII ZR 421/21, aaO). 2. Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte erstrebt, begehrt sie die Abweisung der auf Erteilung ihrer Zustimmung zu einem Mieterwechsel gerich- teten Klage. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 8.789,22 € und nicht, wie die Nichtzulassungsbe- schwerde in Anwendung von § 9 ZPO meint, mindestens 23.576,70 € (unter Zu- grundelegung der von den Klägerinnen als wirksam vereinbart erachteten ur- sprünglichen monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 1.122,70 € x 1/2 x 42). a) Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt, dass die Vorschrift des § 9 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar ist. Das Interesse ei- nes Vermieters, seine Zustimmung zu einem Mieterwechsel nicht erteilen zu müssen, ist nicht mit demjenigen bei Klagen, die das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne von § 9 ZPO betreffen, vergleichbar. Dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, die vereinbarte Miete weiterhin zu er- halten, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass an Stelle des bisherigen Mieters der Nachmieter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete übernehmen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 4 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieterwechsel gerichteten Klage]). Das Interesse eines Vermieters an einer Versagung der Zustimmung zu einem Mieterwechsel ist auch nicht mit demjenigen an dem Fortbestand des Mietver- hältnisses gleichzusetzen, das ebenfalls mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert 8 9 - 5 - der Miete zu bemessen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 2). Denn nicht die Dauer oder das Bestehen des Mietverhältnisses als solches ist in Fällen wie dem vorliegenden zwischen den Mietvertragsparteien streitig, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsän- derung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, aaO Rn. 3). Insofern unterscheidet sich diese Fallkonstellation auch von Klagen, die auf den Abschluss eines Miet- oder Pacht- vertrags gerichtet sind, und bei denen sich das Interesse der Parteien gemäß § 3 ZPO im Grundsatz nach der in der Vertragszeit zu entrichtenden Miete bezie- hungsweise Pacht - regelmäßig begrenzt nach der Wertung des § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag - richtet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - LwZR 4/20, NZM 2021, 434 Rn. 3). Das Interesse des Vermieters ist bei einem von ihm nicht gewollten Mieterwechsel vielmehr in der Regel darauf gerichtet, der Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und den mit einem sol- chen Mieterwechsel etwa einhergehenden wirtschaftlichen Risiken entgegenzu- wirken (vgl. zu den mit einem Mieterwechsel für den Vermieter verbundenen Nachteilen Senatsurteil vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21, BGHZ 233, 215 Rn. 29). Deshalb ist es angemessen, in solchen Fällen den Wert der Beschwer im Wege der Schätzung gemäß § 3 ZPO lediglich mit der anteiligen Jahresnetto- miete, die auf den wechselwilligen Mieter entfällt, zu bemessen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, aaO [zum Streit- wert]). b) Ausgehend hiervon bestimmt sich der Wert der Beschwer im vorliegen- den Fall nach dem Teil der auf die Klägerin zu 2 entfallenden Jahresnettomiete. Unter Zugrundelegung einer zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehen- den aktuellen monatlichen Nettokaltmiete von 1.464,87 € ist somit ein Betrag in Höhe von 8.789,22 € (1/2 Jahresnettomiete) maßgebend. 10 - 6 - III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Hinweis: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss vom 10. Oktober 2023 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 10 C 65/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2022 - 66 S 135/22 - 11