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Entscheidung

VIII ZR 233/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZR233.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 233/22 vom 10. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 24. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.789,22 € festgesetzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver- werfen. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhalts- darstellung und zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 8. August 2023 Bezug genommen. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach die Entscheidungsfreiheit des Vermieters, 1 2 - 3 - als Ausfluss des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle der Neu- vermietung den Mieter selbst auszuwählen, mit dem Wert des Beschwerdege- genstands korrespondiere, wenn der Vermieter sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung zu einem Mieterwechsel durch Richterspruch wende, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulas- sungsbeschwerde geltend gemacht hat, die Klägerinnen als Hauptmieterinnen könnten das Mietverhältnis nur gemeinsam beenden und der Wert des Be- schwerdegegenstands sei deshalb so zu bemessen, als läge eine Kündigung des Mietverhältnisses vor. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, ist das Interesse der Be- klagten als Vermieterin, ihre Zustimmung zu dem Mieterwechsel nicht erteilen zu müssen, nicht mit demjenigen am Fortbestand des Mietverhältnisses oder an der (erneuten) Begründung eines solchen gleichzusetzen. Denn nicht die Dauer be- ziehungsweise das Bestehen des Mietverhältnisses als solchem - wie im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerinnen - oder der Ab- schluss eines (neuen) Mietvertrags sind in dem vorliegenden Fall streitig, son- dern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Beklagten an der Abänderung der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung lediglich mit der anteili- gen Jahresnettomiete, die auf die Klägerin zu 2 als wechselwillige Mieterin ent- fällt, zu bemessen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 3 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieter- wechsel gerichteten Klage]). Der sich hiernach ergebende Wert der Beschwer der Beklagten liegt mit 8.729,22 € jedoch unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 3 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 10 C 65/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2022 - 66 S 135/22 - 4