OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 30/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100823BIIIZR30
3mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100823BIIIZR30.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/23 vom 10. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2023 - I-13 U 203/22 - wird als unzuläs- sig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision beizuordnen, wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Senat den Streitwert für das Ver- fahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsich- tigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf bis 500 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, weil die nötige Rechtsmittel- beschwer nicht erreicht wird (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dementsprechend hat 1 - 3 - auch der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2022 - 10 O 320/21 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2023 - I-13 U 203/22 -