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Beschluss

13 U 203/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0131.13U203.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 320/21) wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der weitere Beteiligte jeweils die Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 50.000,00.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 320/21) wird nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der weitere Beteiligte jeweils die Hälfte. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 50.000,00. Gründe: I. Die mittlerweile verstorbene Klägerin verlangt von ihrem beklagten Sohn die Herausgabe einer am 16. November 2018 unterzeichneten Urkunde über eine Vorsorgevollmacht, von der der Beklagte in der Folgezeit durch Vorlage gegenüber Dritten Gebrauch machte. Die Klägerin litt an einer fortgeschrittenen rezidivierenden Störung mit schwergradigen Episoden und leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz vom Mischtyp mit vaskulären Anteilen sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an einer hirnorganischen Schädigung aufgrund Polytoxikomanie. Im Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung bestellte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst vorläufig mit Beschluss vom 20. Januar 2021 (Anlage K 2, Bl. 16 d.LGA.) und sodann mit Beschluss vom 24. März 2021 (95 XVII 345/20 E) für die Dauer von sieben Jahren die Stadt Düsseldorf, Betreuungsstelle, zur Betreuerin unter anderem für den Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten“ und stellte die Willenserklärungen der Klägerin in dem Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ unter den Vorbehalt der Einwilligung der Betreuerin. Daraufhin widerrief die Betreuerin die dem Beklagten erteilte Vorsorgemacht mit Schreiben vom 26. Januar 2021 und später erneut mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2021 und forderte den Beklagten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auf. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Die Klägerin hat ihr Begehren klageweise weiterverfolgt. Im Laufe des Verfahrens hat sie ohne Einwilligung ihrer Betreuerin Herrn Rechtsanwalt A. (im Folgenden: weiterer Beteiligter) mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Prozess beauftragt. Dieser hat im Namen der Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 29. April 2022 zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Vorsorgevollmacht der Klägerin vom 16. November 2018, deren Beglaubigung am 18. Juli 2019 durch das Notariat B. und C. in D. unter der Urkunden-Nr. 001 erfolgte, an sie herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2022 (10 O 320/21) den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe der Urkunde verurteilt. Der Klägerin stehe aus § 175 BGB ein Herausgabeanspruch zu, weil die Vorsorgevollmacht wirksam von der Betreuerin der Klägerin widerrufen worden sei. Die Einwände des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Betreuerbestellungen gingen wegen § 47 FamFG ins Leere, weil selbst die Rechtswidrigkeit des Bestellungsbeschlusses die Wirksamkeit des Widerrufs nicht berühre. Die vom weiteren Beteiligten der Klägerin erklärte Klagerücknahme sei wirkungslos, weil dieser Erklärung jedenfalls der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf entgegengestanden habe. Gegen diese Entscheidung haben der weitere Beteiligte im Namen der Klägerin und der Beklagte jeweils Berufung eingelegt. Der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist der Auffassung, dass der von der Betreuerin erklärte Widerruf der Vollmacht unwirksam sei, weil die Zuweisung des Aufgabenkreises „Widerruf erteilter Vollmachten“ nicht den Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht beinhalte. Die Klage sei zudem in erster Instanz wirksam durch den weiteren Beteiligten im Namen der Klägerin zurückgenommen worden. Der Umstand, dass für die Klägerin eine Betreuerin bestellt sei, lasse die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht entfallen. Da kein Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Abgabe von Willenserklärungen bestehe, gelte die dem weiteren Beteiligten erteilte Prozessvollmacht fort. Die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, trägt auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten an und stellt klar, dass sie die vom weiteren Beteiligten der Klägerin im Namen der Klägerin eingelegte Berufung „nicht bestätige“ (Bl. 162 d.OLGA.). „Hilfsweise“ nimmt sie ihre Berufung zurück. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2022 (Bl. 175 ff. d.OLGA.) auf die offensichtliche Erfolglosigkeit der Rechtsmittel hingewiesen. Daraufhin begehrt der Beklagte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und trägt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, dass auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen könne und der Senat in seinem Hinweis von der Rechtsprechung abgewichen sei. Am 2. Januar 2023 ist die Klägerin verstorben. II. Die Rechtsmittel haben jeweils keinen Erfolg. 1. Nachdem die Klägerin verstorben ist, war das Verfahren ohne Unterbrechung auf den Namen der verstorbenen Partei fortzuführen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003, II ZR 161/02 – juris, Rn. 8), weil ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von keinem Beteiligten gestellt worden ist (§ 246 Abs. 1 ZPO). Auf entsprechende Mitteilung wird die Parteibezeichnung auf den Rechtsnachfolger zu berichtigen sein. 2. Die von dem weiteren Beteiligten im Namen der Klägerin eingelegte Berufung ist unzulässig. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Zudem ist die Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) gemäß § 1903 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 111 BGB unwirksam, weil die Erteilung der Prozessvollmacht als Vermögensangelegenheit der Einwilligung der Betreuerin bedurfte und eine solche nicht erteilt worden ist. Grundsätzlich ist im Fall der Vertretung einer Partei im Prozess die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung. Liegt sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor, so ist dieses als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 111, 221). Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel auch nach Hinweis nicht wirksam zurückgenommen, weil die Prozesshandlung bedingungsfeindlich ist und nicht „hilfsweise“ erklärt werden kann. 3. Die Berufung des Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 175 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Die Klägerin hat dem Beklagten am 16. November 2018 eine Vollmachtsurkunde erteilt. Die Vollmacht ist durch Widerruf erloschen, so dass die Urkunde zurückzugeben ist. a. Die Feststellung des Landgerichts, dass der von der Betreuerin der Klägerin erklärte Widerruf der Vollmacht dem Beklagten zugegangen ist (§§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB), nimmt die Berufung hin, so dass es damit sein Bewenden hat. b. Die erteilte Vollmacht war frei widerruflich, weil sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt (§ 168 S. 2 BGB). c. Die Betreuerin war gemäß § 1902 BGB zum Widerruf der Vollmacht befugt. Sie hatte als Betreuerin in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin und konnte deshalb im Namen der Klägerin die erteilte Vollmacht zum Erlöschen bringen. aa. Der Widerruf der Vollmacht gehörte zum Aufgabekreis der Betreuerin. Die Befugnis zum Widerruf von Vorsorgevollmachten muss als besonders schwerer Grundrechtseingriff dem Betreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen sein (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 674/14 – juris, Rn. 10). Der Grundrechtseingriff ist besonders weitreichend, weil die Auswirkungen nach Ausübung der Befugnis irreversibel sind. Diese Schwere des in der Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf liegenden Grundrechtseingriffs erfordert zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers eine gesonderte gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Ermächtigung ist daher weder in allgemein zugewiesenen Aufgabenkreisen eines Regelbetreuers noch in dem allgemeinen Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB enthalten. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Zuweisung als eigenständiger Aufgabenkreis. Das gleiche gilt für die Ermächtigung zur Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, XII ZB 674/14 – juris, Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt der Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts, indem er den Widerruf erteilter Vollmachten als eigenen Aufgabenkreis ausdrücklich benennt. bb. Der der Betreuerin durch das Amtsgericht Düsseldorf zugewiesene Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten“ schloss den Widerruf der Vorsorgevollmacht ein. Der Zuweisung eines noch spezielleren Aufgabenkreises des Widerrufs von Vorsorgevollmachten bedurfte es auch unter dem Blickwinkel der besonderen Schwere des Grundrechtseingriffs nicht. Schon nach dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses war der Widerruf der Vorsorgevollmacht vom dort genannten Aufgabenkreis umfasst. Eine Beschränkung auf den Widerruf bestimmter Vollmachten ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Die Vorsorgevollmacht ist kein eigener Vollmachttypus; sie folgt dem in §§ 164 ff. BGB niedergelegten Recht der Vollmacht und hat nur vereinzelte gesetzliche Sonderregelungen erfahren (vgl. etwa §§ 1901c, 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 BGB). Dem Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, das die Klägerin vor eigenmächtigen Dispositionen der Betreuerin im persönlichen Gestaltungsbereich der Klägerin schützt, ist durch die ausdrückliche Erwähnung des Vollmachtswiderrufs als Aufgabe der Betreuerin hinreichend Rechnung getragen. cc. Nach § 47 FamFG unerheblich ist schließlich, ob die Übertragung des Aufgabenkreises „Widerruf erteilter Vollmachten“ verhältnismäßig war, weil selbst die behauptete Rechtswidrigkeit auf die Wirksamkeit der inzwischen von der Betreuerin vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss hat, wenn der Beschluss – wie hier – nicht von Anfang an unwirksam war. Dass die durch das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1. April 2021 angeordnete Unterbringung der Klägerin für zwei Jahre unrechtmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022, XII ZB 24/22), ist für die Wirksamkeit des Widerruf der Vorsorgevollmacht gänzlich ohne Belang. Deshalb gehen auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 ins Leere. Ob der Bevollmächtigte eines Betreuten in dessen Namen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen kann, nachdem die Vorsorgevollmacht widerrufen worden ist, ist im Streitfall ohne Belang, weil hier die Herausgabe der Vollmachtsurkunde begehrt wird und nicht die Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung in Rede steht. d. Das Landgericht hat schließlich nicht gegen die Dispositionsmaxime der Klägerin verstoßen, die über den Streitgegenstand und damit über Gang und Inhalt des Verfahrens bestimmt und der es anheimgestellt ist, den Prozess durch Klagerücknahme zu beenden. Eine wirksame Klagerücknahme lag nicht vor, weil die dem weiteren Beteiligten erteilte Vollmacht zur Klagerücknahme aus den oben (Ziff. II.2) dargelegten Gründen unwirksam war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind die Kosten in entsprechender Anwendung von § 97 ZPO dem weiteren Beteiligten aufzuerlegen, weil dieser die Kosten als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat. Grundsätzlich sind die Kosten des Rechtsmittels von der unterlegenen Partei zu tragen. Dies gilt auch zu Lasten des Prozessunfähigen. Hat die Partei ausnahmsweise keinen Anlass für den Prozess gegeben, so ist die Vorschrift entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat. Dementsprechend ist anerkannt, dass im Fall des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017, III ZB 60/16 – juris, Rn. 10, und Beschluss vom 4. März 1993, V ZB 5/93). So liegt der Fall hier. Jedenfalls mit Zugang des erstinstanzlichen Urteils kannte der weitere Beteiligte den rechtlichen Mangel der ihm von der Klägerin erteilten Prozessvollmacht. Die durch die vollmachtlose Prozessführung veranlassten Kosten sind von ihm zu tragen. IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Der Senat weicht von der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab.