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Entscheidung

6 StR 285/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR285
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR285.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 285/23 vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2023 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin- dern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz- befohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Nach den Feststellungen manipulierte der Angeklagte in zwei Fällen mit seinem Finger an der Scheide seiner zur Tatzeit etwa zehn Jahre alten Tochter, der Nebenklägerin. Zugleich forderte er sie auf, jeweils mit der Hand seinen Penis zu stimulieren; anschließend befriedigte er sich selbst und ejakulierte auf den Unterleib der Nebenklägerin. Als diese elf beziehungsweise zwölf Jahre alt war, vollzog der Angeklagte mit ihr zweimal vaginalen Geschlechtsverkehr. In einem weiteren Fall führte die Nebenklägerin bei ihm auf dessen Verlangen Oralverkehr durch. 1 2 - 3 - II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15, mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat zunächst die Angaben der Nebenklägerin ein- schließlich etwaiger Vorhalte und Reaktionen hierauf dargestellt. Es hat die Ne- benklägerin für glaubwürdig und ihre Schilderungen für wahr erachtet. Dies hat das Landgericht mit einem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen vom Hörensa- gen, die Chatkommunikation zwischen der Nebenklägerin und ihrer Schwester sowie die Ausführungen der mit der aussagepsychologischen Begutachtung der Nebenklägerin beauftragten Sachverständigen begründet. 2. § 267 StPO verpflichtet das Tatgericht in den Urteilsgründen darzule- gen, dass seine Überzeugung (§ 261 StPO) von den die Anwendung des mate- riellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nach- vollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Be- schluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258). Es ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeu- gungsbildung für das Revisionsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler über- prüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Diese erweisen sich in verschiedener Hinsicht als lückenhaft. a) Die vom Landgericht angestellten Erwägungen erschöpfen sich in der formelhaften Wendung, dass die „Kammer die Aussage der Nebenklägerin in- haltlich anhand der Angaben weiterer Zeugen beziehungsweise anhand weiterer Beweismittel überprüft (habe).“ Eine Würdigung sowohl der Schilderungen der 3 4 5 6 - 4 - Nebenklägerin als auch der Bekundungen der Zeugen vom Hörensagen fehlt in- dessen. Ein inhaltlicher Abgleich der Aussagen miteinander ist nicht erkennbar. Er wäre jedoch insbesondere hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Schwester zwingend geboten gewesen, nachdem das Landgericht der Sachverständigen folgend ein Komplott mit der Begründung ausgeschlossen hat, „dann wären weniger Abweichungen in den jeweiligen Aussagen zu erwarten ge- wesen.“ Von der Verpflichtung zu einer eigenständigen Würdigung war das Land- gericht nicht deshalb befreit, weil es ein aussagepsychologisches Gutachten ein- geholt hat. Es wäre vielmehr darzulegen gehalten gewesen, weshalb es diesem gefolgt ist. Hierfür hätte der in den Urteilsgründen wiedergegebene Widerspruch (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167) erläutert werden müssen, dass die Sachverständige Abweichungen in den Aus- sagen der Nebenklägerin einerseits damit erklärt hat, dass es für diese aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten möglicherweise leichter sei, Vorgänge „im Ganzen zu berichten“, während sie der Nebenklägerin an anderer Stelle durchschnittliche kognitive Fähigkeiten attestiert hat. b) In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müs- sen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Um- stände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegun- gen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22 mwN). Hieran fehlt es schon deshalb, weil mit Blick auf die fünf angeklagten und ausgeurteilten Taten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der übermäßigen Belastung des Angeklagten auch der Um- stand einzustellen und näher zu erörtern gewesen wäre, dass die Nebenklägerin in der Beweisaufnahme von „300“ Übergriffen jährlich gesprochen hat. 7 8 - 5 - III. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils; die Feststellungen können keinen Bestand haben, weil sie nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sander Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 04.01.2023 - 14 KLs 3 Js 2760/18 9 RiBGH Dr. Tiemann ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Ri´inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander