Entscheidung
2 StR 256/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR256.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/23 vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2023 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte R. dem Ver- fahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Für die Re- visionsinstanz wird ihr Rechtsanwalt F. beigeord- net. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Januar 2023 wegen schwe- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornogra- phischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte R. hatte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nun- mehr am 21. Juli 2023 elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Ver- letzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht 1 - 3 - (Senat, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F. der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt. Appl Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.01.2023 - 5/08 KLs - 4861 Js 207364/20 (8/22)