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Entscheidung

6 StR 365/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424B6STR365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424B6STR365.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 365/23 vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich R. H. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat. Ihm wird Rechtsanwalt V. , als Beistand bestellt. Gründe: 1. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 hat sich R. H. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO als Nebenkläger an- geschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, das unter anderem den Vorwurf des Totschlags zum Gegenstand hat, gehört er als Bruder des Getöteten nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu- lässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 – 2 StR 256/23) und formwirksam übermittelt worden (§ 32d Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Antrag- steller bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 als Nebenkläger zugelas- sen hatte. Zwar wirkt die Zulassung der Nebenklage grundsätzlich über die je- weilige Instanz hinaus und umfasst damit auch die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 StR 501/07). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedoch lediglich feststellend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 2012, 466) und kann, etwa bei fehlender Anschlusserklärung, die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Novem- ber 2013 – 4 StR 423/13). 1 2 - 3 - Hier lag der landgerichtlichen Entscheidung keine eindeutige und zweifels- freie Anschlusserklärung des Antragstellers zugrunde, die seinen Anschluss als Nebenkläger nach § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte bewirken können. Mit dem im Ermittlungsverfahren elektronisch im Dateiformat PDF mittels beA an das Emp- fangspostfach der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Novem- ber 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54, 55) übermittelten Schreiben vom 8. August 2022 wurde lediglich angezeigt, dass Rechtsanwalt V. die Vertre- tung des „Nebenklägers“ übernommen habe. Dem kann indes auch im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) nicht mit der notwendigen Gewissheit entnommen wer- den, dass hiermit die Stellung als Nebenkläger für den Fall der Anklageerhebung bewirkt werden sollte (vgl. OLG Celle, DAR 1958, 245; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 396 Rn. 3). Soweit sein Rechtsanwalt den Anschluss mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022 ausdrücklich erklärt hat, entsprach diese Er- klärung nicht den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. 2. Dem Antragsteller wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Auch insoweit liegt eine bindende Entscheidung des Landgerichts nicht vor. Zwar hat das Landgericht dem Antragsteller mit Be- schluss vom 4. Januar 2023 Rechtsanwalt V. als Beistand bestellt. Diese Entscheidung geht allerdings bereits deshalb ins Leere, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung eines Nebenklägers hatte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 13.04.2023 - 39 Ks 1932 Js 73660/22 (18/22) 3 4