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Entscheidung

XII ZB 278/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823BXIIZB278
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823BXIIZB278.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 278/22 vom 23. August 2023 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Ein- legung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2021 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der vorge- nannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Wert: 15.627 € Gründe: I. Die im Juni 2004 geborene Antragstellerin macht als Tochter der Antrags- gegnerin gegen diese Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2018 geltend. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin für die Zeit ab November 2020 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestun- terhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Juli 2018 bis Oktober 2020 von insgesamt 10.652 € nebst Zinsen verpflichtet. Gegen den am 25. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat die Antragsgeg- nerin am 22. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Mit am 23. September 2021 ein- gegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragsgegnerin innerhalb der vom Oberlandesgericht bis zum 27. September 2021 verlängerten Beschwer- debegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bean- tragt und nähere Ausführungen zur Begründung „des Verfahrenskostenhilfege- suchs und der Beschwerde“ gemacht. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Sachantrags unzulässig, hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2021 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Unterhaltsantrag abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Mit der gegen die Verwerfung der Beschwerde eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 2 3 4 5 6 - 4 - eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerde- gericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragsgeg- ners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Par- teien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 538/21 - FamRZ 2023, 711 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen nach § 117 Abs. 1 FamFG, weil die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einen Sachantrag gestellt habe. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung von Amts wegen solle gerade nicht stattfinden. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer durch den obligatori- schen bestimmten Sachantrag bestimmen, in welchem Umfang er die erstin- stanzliche Entscheidung angreife. Zwar sei ein förmlicher Beschwerdeantrag nicht erforderlich, die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze müssten aber ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welcher Weise der angefochtene Beschluss abgeändert werden solle. Es möge auch sein, dass die Antragsgegnerin den amtsgerichtlichen Be- schluss insgesamt für fehlerhaft gehalten und diese Ansicht im Rahmen der Be- schwerde zum Ausdruck gebracht habe. Indes folge aus dem ausdrücklichen Vorbehalt in ihrem Schriftsatz vom 23. September 2021, dass ein Sachantrag erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, und zwar auch nur im Umfang der gewährten Verfahrenskostenhilfe gestellt werden solle. Dann hätte sie aber 7 8 9 - 5 - zunächst innerhalb der Beschwerdefrist isoliert einen Verfahrenskostenhilfean- trag für eine beabsichtigte Beschwerde stellen und nach Gewährung Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragen sowie Beschwerde einlegen müssen. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Die Rechtsbeschwerde bringt zu Recht vor, dass die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. September 2021 enthaltene Begründung hinrei- chend deutlich erkennen lässt, dass der angefochtene Beschluss in vollem Um- fang angegriffen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 351/21 - FamRZ 2023, 877 Rn. 9 f. mwN). Dies hat das Beschwerdege- richt insoweit der Sache nach auch unterstellt, indem es ausgeführt hat, es möge sein, dass die Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss insgesamt für feh- lerhaft gehalten und diese Ansicht auch zum Ausdruck gebracht habe. bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt die Ankün- digung der Antragsgegnerin, sie beabsichtige, ihre Anträge im Beschwerdever- fahren im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu stellen, eine Verwer- fung des Rechtsmittels nicht. (1) Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit zu Recht auf die Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei gleichzeitig gestellten Sachanträ- gen und Verfahrenskostenhilfeanträgen im Zweifel die Auslegung geboten ist, dass der Sachantrag nicht durch die Verfahrenskostenhilfebewilligung bedingt sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18 - FamRZ 2019, 1155 Rn. 6 mwN; BGH Urteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16 - NJW-RR 2018, 497 Rn. 17 mwN). Daran gemessen ist im vorliegenden Fall auch die Auslegung möglich, dass nicht schon der aus der Rechtsmittelbegründung angekündigte Antrag bedingt, sondern lediglich der insbesondere in der mündli- 10 11 12 13 - 6 - chen Verhandlung schließlich noch zu stellende Antrag auf den Umfang der Ver- fahrenskostenhilfebewilligung beschränkt werden sollte. Da der Rechtsmittelan- trag somit im Zweifel nicht unter der Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewil- ligung steht, sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsmittelbe- gründung nach § 117 Abs. 1 FamFG erfüllt. (2) Selbst wenn aber davon abweichend nach dem Schriftsatz vom 23. September 2021 ein Sachantrag erst nach Verfahrenskostenhilfebewilligung angekündigt werden sollte, wäre eine Verwerfung des Rechtsmittels auch vom Standpunkt des Beschwerdegerichts nicht gerechtfertigt gewesen. Denn entge- gen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist ein verfahrenskostenhilfebedürftiger Beteiligter nicht nur an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert, sondern - im Fall der Einlegung - auch an dessen Begründung. In diesem Fall ist also nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Nachholung der Rechtsmittelbegrün- dung Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008 - XII ZR 182/04 - FamRZ 2008, 1063 Rn. 17). 14 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da schon der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 23. September 2021 eine hinreichende Beschwerdebegründung enthält, wird das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden haben. Dabei wird so- wohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu berück- sichtigen sein, dass die Antragstellerin inzwischen volljährig geworden ist. Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 22.06.2021 - 4 F 156/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2021 - 13 UF 396/21 - 15