Leitsatz
XII ZB 506/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200324BXIIZB506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200324BXIIZB506.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 506/23 vom 20. März 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 117 Abs. 4, 233 Hb, Hc a) Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unver- schuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechts- mittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechts- mittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrens- kostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23 - MDR 2024, 391). b) Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hin- zuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Be- schwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015). BGH, Beschluss vom 20. März 2024 - XII ZB 506/23 - OLG Hamm AG Münster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 4.000 € Gründe: I. Der Antragsgegner erbrachte an den Sohn des Antragstellers, der einem Hochschulstudium nachgeht, Vorausleistungen nach § 36 BAföG und nahm den Antragsteller außergerichtlich aus übergegangenem Recht auf Erstattung der ge- leisteten Beträge in Anspruch. Daraufhin hat der Antragsteller für die Studien- jahre 2020/2021 und 2021/2022 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben, mit denen er primär die „Abweisung aller Zahlungsfestsetzungen“ erreichen will. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und (teilweise) an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen. 1 - 3 - Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist für den Antragsteller niemand erschienen, woraufhin dessen Antrag durch Versäumnis- beschluss abgewiesen worden ist. Den dagegen eingelegten Einspruch des An- tragstellers hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Gegen diesen ihm am 15. Juli 2023 zu- gestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 21. Juli 2023 beim Amts- gericht eingegangenen Schreiben persönlich Beschwerde eingelegt. Das Ober- landesgericht hat die Beschwerde als unzulässig, weil nicht durch einen Rechts- anwalt eingelegt, verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seinen Beschluss das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Ge- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechts- staatsprinzip) verletzt, das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. August 2023 - XII ZB 278/22 - FamRZ 2023, 1982 Rn. 6 mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdege- richt hätte die Beschwerde des Antragstellers nicht mit der Begründung als un- zulässig verwerfen dürfen, dass diese entgegen § 114 FamFG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Denn der Antragsteller hat mit seinem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben innerhalb der Be- schwerdefrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmit- telbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Bedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ableh- nung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Ent- scheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23 - MDR 2024, 391 Rn. 6 mwN). b) Daran gemessen durfte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers verwerfen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, hätte das Be- schwerdegericht zunächst über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ent- scheiden müssen, weil dem Antragsteller - bei Nachholung der formwirksamen 5 6 7 - 5 - Beschwerdeeinlegung und -begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist - Wiedereinsetzung in den Lauf der Beschwerde- und der Beschwerdebegrün- dungsfrist zu gewähren gewesen wäre. aa) In seinem am 21. Juli 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schrei- ben hat der Antragsteller ausgeführt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weshalb er im Falle eines An- waltszwangs beantrage, ihm eine „Pflicht-Verteidigung“ zu benennen und unent- geltlich zur Verfügung zu stellen. Verfahrenserklärungen eines Beteiligten kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 9 mwN). Im Wege einer solchen Auslegung ist dem genannten Schreiben mit hinreichender Deut- lichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller um Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde nachgesucht hat. Dieses - vom Beschwerdegericht wohl überse- hene - Gesuch ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht eingegangen. bb) Auch musste der Antragsteller nach den gegebenen Umständen ver- nünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfeantrags we- gen fehlender Bedürftigkeit rechnen. (1) Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem An- trag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 13 mwN). Hierzu gehört grundsätzlich die Verwendung des nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks (BGH Be- schluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720, 2721). 8 9 10 - 6 - (2) Einen solchen Vordruck hat der Antragsteller bislang nicht zur Akte gereicht. Dieses Versäumnis wirkt sich unter den vorliegenden Umständen aber nicht zulasten des Antragstellers aus. Denn das Beschwerdegericht hat es ver- fahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Beschwerdeinstanz anwaltlich nicht ver- tretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenskostenhilfeantrag unvollständig ist. (a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Verfahrenskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es den Beteiligten nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit seines Antrags hingewiesen und ihm eine Frist zur Einreichung dieses Vordrucks gesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - FamRZ 2019, 2015 Rn. 14 ff. mwN). Im Rechtsmittelverfahren besteht diese Hinweispflicht dann, wenn der Verfahrens- kostenhilfeantrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass eine Einreichung des Vordrucks auf einen entsprechenden Hinweis hin noch vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist möglich erscheint. (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war das Beschwerdegericht gehal- ten, den nicht rechtskundig beratenen Antragsteller nach dem am 2. August 2023 erfolgten Akteneingang darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Verfah- renskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse. Denn die Beschwerdefrist lief erst 11 12 13 - 7 - am 15. August 2023 ab, so dass noch ausreichend Zeit für eine Vervollständi- gung des Verfahrenskostenhilfeantrags zur Verfügung stand. Es ist vorlie- gend rechtsbeschwerderechtlich davon auszugehen, dass der Antragsteller auf einen solchen Hinweis reagiert und innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.14 - 8 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Be- schwerdegericht wird eine Frist zu bestimmen haben, binnen derer der Antrag- steller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form darzulegen hat. Sollte diese Darlegung nicht form- oder fristgerecht erfol- gen, wäre die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schon deshalb - und ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - abzulehnen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Guhling Klinkhammer Günter Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 13.06.2023 - 64 F 100/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2023 - II-13 UF 127/23 - 15