Entscheidung
IX ZA 9/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140923BIXZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140923BIXZA9.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/23 vom 14. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 14. September 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 9. März 2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinste- hen, ob der Kläger seine Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Die angestrebte Rechtsverfolgung ist jedenfalls aussichtslos. Aussichtslo- sigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht 1 2 3 - 3 - werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsver- folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulas- sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- gerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung von Verfahrensgrundrech- ten macht der Antragsteller nicht geltend, eine solche ist auch ansonsten nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2022 - 83 O 82/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2023 - 18 U 19/22 - 4