Leitsatz
XI ZR 58/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923BXIZR58.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 58/23 vom 19. September 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfül- lungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZR 58/23 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl am 19. September 2023 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 40.000 €. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im November 2019 einen Gebrauchtwagen BMW M550d zum Kaufpreis von 40.980 €. Zur Finanzierung des über die Anzahlung von 3.500 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 12. November 2019 einen Darlehensvertrag über 37.480 €. Das Darlehen sollte 1 2 - 3 - in 59 Monatsraten zu je 400,04 € und einer im November 2024 fälligen Schluss- rate von 18.000 € zurückgezahlt werden. Neben einer Information über ein Wi- derrufsrecht und weitere Pflichtangaben enthält der Darlehensvertrag folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli ei- nes Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzei- ger bekannt gegeben." Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung von Darlehens- und Kauf- vertrag auf und bot ihr die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs an. Eine zunächst vom Kläger gegen die Beklagte erhobene Schadensersatz- klage wegen einer angeblichen Abgasmanipulation hatte keinen Erfolg. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er (primär: we- gen des erklärten Widerrufs vom 18. Mai 2020) nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen gemäß Darlehensvertrag vom 12. No- vember 2019 verpflichtet sei, hilfsweise, dass er hierzu wegen des erklärten Wi- derrufs vom 18. Mai 2020 nicht verpflichtet sei, und hilfs-hilfsweise, dass er nicht zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 12. November 2019 ver- pflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Dage- gen hat die Beklagte Berufung eingelegt, weil sie insbesondere die Ausübung 3 4 5 - 4 - des Widerrufsrechts für rechtsmissbräuchlich hält. Im Laufe des Berufungsver- fahrens gab der Kläger das Fahrzeug im Juni 2022 an die Beklagte zurück, wobei zu diesem Zeitpunkt nach einem Gutachten der T. GmbH der Händlerein- kaufspreis des Fahrzeugs 23.109,24 € betragen haben soll, woraus die Beklagte einen erlittenen Wertverlust von 17.870,76 € errechnete. Unter hilfsweise erklär- ter Aufrechnung gegen die vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen von insgesamt 14.573,56 € hält sie einen Wertersatzan- spruch von noch 3.297,20 € für gegeben, den sie nebst Zinsen gegen den Kläger im Wege der Hilfswiderklage geltend macht. Der Kläger begehrt hilfsweise im Wege einer Wider-Widerklage die Zahlung von 14.573,56 € nebst Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge- wiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die auf negative Feststellung gerichteten Haupt- und Hilfsanträge des Klä- gers seien im Kern identisch und auch zulässig, indes aber unbegründet. Der Kläger habe zwar seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willens- erklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet, weil die dem Klä- ger erteilte Pflichtangabe über den Verzugszins fehlerhaft gewesen sei. Die Aus- übung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei auch nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung sei nach umfassender Bewertung der gesamten Fallumstände zu verneinen. Die nach Widerruf gezahl- ten Darlehensraten habe der Kläger nur unter Vorbehalt geleistet. Gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz habe er sich nicht ge- wendet. Ihm sei nicht zumutbar gewesen, auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu verzichten. Schließlich habe er das Fahrzeug im Juni 2022 an die Beklagte übergeben. 6 7 - 5 - Gleichwohl sei der Feststellungsantrag unbegründet, weil der Kläger der Beklagten aufgrund des Widerrufs gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwi- schen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Dieser An- spruch sei zwischen den Parteien ausweislich der Widerrufsinformation verein- bart gewesen. Eine Rückzahlung des Darlehens sei im Zeitpunkt des Widerrufs nicht erfolgt. Etwas anderes ergebe sich im Hinblick auf § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB auch nicht daraus, dass der Darlehensvertrag mit einem Kaufvertrag verbunden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Aufhebung des angefochte- nen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge- richt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers als unbegründet angesehen hat, kann keinen Bestand haben. Insoweit rügt der Kläger zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen Anspruch auf recht- liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. 1. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Die genügende Gewährung rechtlichen 8 9 10 11 - 6 - Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermö- gen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen; es bedarf keines An- trags und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträ- gers (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 49 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG normiert andererseits aber auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informati- onspflicht des Gerichts. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss und nicht schon jeder Verstoß gegen die einfachge- setzlichen Hinweispflichten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Ver- fassungsfest ist an den Hinweispflichten der Verfahrensordnungen vielmehr nur ein engerer Kern. Nur sofern gegen ihn verstoßen wird, liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 50 mwN). Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer verbotenen Überraschungsent- scheidung vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hin- weis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kun- diger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 98, 218, 263; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - VII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 487 Rn. 6 und vom 24. September 2019 - VI ZR 418/18, NJW-RR 2020, 188 Rn. 8). 2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungs- gericht habe gehörswidrig sein Urteil ohne den gebotenen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, auf den es den Kläger nicht zuvor hingewiesen hat und der auch nicht Gegenstand des Vor- 12 13 - 7 - bingens der Beklagten gewesen ist. Die negative Feststellungsklage hatte in ers- ter Instanz Erfolg. Dem mit der Berufung von der Beklagten dagegen vorgebrach- ten Einwand, die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger sei rechts- missbräuchlich gewesen, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Stattdessen hat es die Feststellungsklage mit einer anderen, von keiner der Parteien zuvor erör- terten rechtlichen Erwägung für unbegründet gehalten. Darauf musste es zuvor den - in erster Instanz noch obsiegenden - Kläger gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hin- weisen und ihm ausreichende Gelegenheit einräumen, dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Hinweis ist in den Akten nicht dokumentiert (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch aus den gewechselten Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass diese Frage Gegenstand der Erörterungen im Verhandlungstermin gewesen ist. b) Dieser Verfahrensverstoß kann erheblich sein. Der Kläger hatte keine Gelegenheit, zu dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt vorzutragen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde anders entschieden hätte. Ganz im Gegenteil hätte es - auf der Grundlage seiner Feststellungen und seiner kei- nen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufweisenden Würdigung zur Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Klägers - anders entscheiden müssen. Der Feststellungsantrag des Klägers, den der Senat als Prozesserklärung selbst auslegen kann, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 12). Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht (nur) Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 14 15 - 8 - Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf ent- standenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (künftig: aF), fehlte insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Fest- stellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbe- hauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 aaO mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestrei- tet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF. Der Feststellungsantrag ist auch nicht unzulässig geworden, weil der Klä- ger das Fahrzeug an die Beklagte übergeben hat. Dabei handelt es sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts um einen rein tatsächlichen 16 - 9 - Vorgang. Dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass sie zu- gleich den Darlehensvertrag beendet hätten oder die Beklagte den Widerruf als wirksam akzeptiert hätte. Vielmehr berühmt sie sich weiterhin der Erfüllungsan- sprüche aus dem Darlehensvertrag. Ellenberger Grüneberg Menges Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.02.2022 - 112 O 1895/21 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.03.2023 - 27 U 1757/22 -