Entscheidung
II ZR 154/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:280725BIIZR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:280725BIIZR154.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 154/23 vom 28. Juli 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Prof. Sander und den Richter Dr. von Selle am 28. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den auf den 30. September 2025 bestimmten Termin zur Verkündung einer Entscheidung um mindestens vier Wochen zu verlegen, wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Verlegung des Verkündungstermins nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 1. Ein Termin kann gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Grün- den aufgehoben oder verlegt werden. Dies gilt auch für einen Verkündungstermin (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18, NZM 2020, 811 Rn. 10). Erheblich sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Ge- währleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550/21, NJW-RR 2024, 550 Rn. 14; Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63/23, GRUR 2025, 686 Rn. 33; Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 11; BVerfG, NJW 2021, 3384 Rn. 12). Die erheblichen Gründe 1 2 - 3 - für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen wer- den, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können (BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - II ZR 52/24, WM 2025, 620 Rn. 16). 2. Die von der Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen eine Verlegung des Termins zur Verkündung einer Entscheidung am 30. September 2025 nicht. Es ist zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht geboten, es der Beklagten vor dem Abschluss des Revisionsverfah- rens zu ermöglichen, auf einer außerordentlichen Hauptversammlung Beschlüsse über die Bestätigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschlüsse gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen. Die Beklagte könnte ihr Ziel, die noch zu fassenden Bestätigungsbeschlüsse als neuen Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren einzuführen, um das Verfahrensergebnis zu ihren Gunsten zu beeinflussen, mit der Terminsverlegung nicht erreichen. Auch eine Aussicht auf die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO nach Beschlüssen über die Bestätigung der hier angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse rechtfertigt eine Terminsverlegung nicht. a) Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Beschluss über die Bestätigung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann allerdings im Einzelfall im Revisionsverfahren Berücksichtigung finden. aa) Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach der nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll er- sichtlich ist, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst wäh- rend des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von 3 4 5 - 4 - Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220 f.; Urteil vom 2. Oktober 2019 - I ZR 19/19, VersR 2020, 229 Rn. 28; Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23, WM 2025, 863 Rn. 17). bb) Für einen während des Revisionsverfahrens gefassten Bestätigungs- beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG wird im Schrifttum überwiegend angenom- men, dieser könne unter den genannten Voraussetzungen (BeckOGK AktG/ Drescher, Stand 1.6.2025, § 244 Rn. 54) oder gar unabhängig von diesen be- rücksichtigt werden, wenn die materiellen Wirkungen des Bestätigungsbeschlus- ses anderenfalls nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnten und das Un- terlassen einer früheren Bestätigung des Beschlusses für die Gesellschaft unver- meidbar gewesen sei, etwa weil kein Anlass zu einer vorsorglichen Beschluss- bestätigung bestanden habe (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 981; Hüffer, ZGR 2012, 730, 748; Kocher, NZG 2006, 1, 6; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 244 Rn. 103; Koch, AktG, 19. Aufl., § 244 Rn. 10; MünchKomm- AktG/Schäfer/Diregger, 6. Aufl., § 244 Rn. 24; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 20; Mimberg in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsenno- tierte AG, 6. Aufl., Rn. 42.68). Dem wird entgegengehalten, es bedürfe keiner Korrektur etablierter Verfahrensgrundsätze, weil die Gesellschaft genügend Zeit habe, den von ihr selbst herbeigeführten Fehler vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu korrigieren. Im Übrigen bestünden schüt- zenswerte Belange des Anfechtungsklägers, weil die Rechtmäßigkeit des Han- delns der Gesellschaft nur durch das Urteil über den rechtswidrigen Ausgangs- beschluss hergestellt werden könne (Heidel/Heidel, AktG, 6. Aufl., § 244 Rn. 9; ebenso wohl Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl. § 244 Rn. 10). Der erkennende Senat hat ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit 6 - 5 - eines nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gefass- ten Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2003 - II ZR 189/02, nv; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 189/02, juris Rn. 1; zur Vorgreiflichkeit eines Bestätigungsbeschlusses vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2010 - II ZR 262/08, juris Rn. 1). An der darin zum Ausdruck kommen- den Auffassung, dass der nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz gefasste Bestätigungsbeschluss im Einzelfall berücksichtigt werden kann, hält der Senat fest. b) Im vorliegenden Fall stünde der Berücksichtigung von (noch zu fassen- den) Beschlüssen über die Bestätigung der hier angefochtenen Beschlüsse der Schluss der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren entgegen. aa) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Diese Begrenzung gilt nach § 555 Abs. 1 ZPO auch für das Revisionsverfahren (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, WM 2019, 794 Rn. 73 - Uber Black II; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 222/22, ZIP 2024, 1909 Rn. 28). Ihr kommt praktische Bedeutung in Fällen zu, in denen die Berücksichtigung von Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in einschränkender Auslegung von § 559 Abs. 1 ZPO eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - I ZR 19/19, VersR 2020, 229 Rn. 28), weil die Beurteilung, ob die Tatsache unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite der Be- rücksichtigung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage des Ergebnisses der Revisionsverhandlung unter Anwendung von § 138 ZPO zu erfolgen hat (Prütting/Winter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 555 Rn. 12). Unter den 7 8 - 6 - Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel fallen neue Tatsachenbehauptungen (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 296a Rn. 9), mithin auch die Behauptung, ein Bestätigungsbeschluss habe dazu geführt, dass die Anfechtung gemäß § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könne (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 975; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 17). bb) Etwas anderes folgt hier nicht aus § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den angekündigten Sachvortrag zu Beschlüssen über die Bestäti- gung der hier angefochtenen Beschlüsse lägen nicht vor. (1) Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergäbe sich nicht aus § 156 Abs. 2 ZPO. (a) Ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler (§ 555 Abs. 1, § 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungs- pflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Beklagten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. (aa) Nach allgemeinen Grundsätzen kann die in Vorinstanz siegreiche Partei darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht sie rechtzeitig gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweist, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des entschei- dungserheblichen Vorbringens möglich erscheint (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 - XI ZR 58/23, NJW-RR 2023, 1614 Rn. 13; BVerfG, NJW 2015, 1746 Rn. 17). Trotz ihr günstiger vorinstanzlicher Entscheidung be- darf es allerdings keines gerichtlichen Hinweises an eine Partei, wenn zwischen den Parteien über einen Streitpunkt eine zentrale Auseinandersetzung geführt 9 10 11 12 - 7 - wird. Die in erster Instanz siegreiche Partei muss in diesem Fall damit rechnen, dass sich das Gericht der Ansicht des Prozessgegners anschließt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZR 377/14, NJW-RR 2017, 535). Ein frühzeitiger Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vor der mündlichen Ver- handlung darauf, dass der Senat der Beurteilung der Vorinstanzen zur Verlet- zung von Informationspflichten nicht folgen wird, war nach diesen Grundsätzen nicht geboten. Die Revision hat gegen das Berufungsurteil in der Revisionsbe- gründung vom 30. April 2024 unter anderem eingewandt, die Angaben in der Einberufung zum Tagesordnungspunkt 11 entsprächen ungeachtet der Bezug- nahme auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung nicht den Anforderungen aus § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG, weil Gegenstand der Zustimmung unter Abwei- chung vom angekündigten Beschlussgegenstand der Verzicht auf Ansprüche ge- gen eine große Anzahl amtierender und ehemaliger Organmitglieder der Beklag- ten sei. Ebenfalls hat die Revision geltend gemacht, dass eine Informations- pflichtverletzung im Hinblick darauf vorliege, dass unzureichende Informationen zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Vorstände der Beklagten erteilt worden seien. Im Hinblick auf diese Revisionsrügen, die bereits im Berufungs- verfahren gegen die der Beklagten günstige Würdigung des Landgerichts vorge- bracht wurden, musste die Beklagte damit rechnen, dass diese zentralen Streit- punkte vom Revisionsgericht anders als von den Vorinstanzen zu Gunsten der Kläger beantwortet werden könnten. (bb) Unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind zur Wahrung der Möglichkeit, gemäß § 244 Satz 1 AktG Beschlüsse über die Bestätigung der hier angefochtenen Beschlüsse zu fassen, keine hiervon abweichenden Maßstäbe anzulegen. Im aktienrechtlichen Schrifttum wird allerdings geltend gemacht, es sei für die 13 14 - 8 - Gesellschaft im Einzelfall schwierig, das Vorliegen eines Beschlussmangels zu erkennen und im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft nicht schon die Rüge des Beschlussmangels zum Anlass einer Nachbesserung nehme, ein Bedürfnis an- zuerkennen, einen Bestätigungsbeschluss auch noch nach einer der Gesell- schaft ungünstigen Entscheidung im Berufungsverfahren zu fassen (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 974). Im Hinblick darauf wird, auch unter Hin- weis auf Art. 103 Abs. 1 GG, vertreten, das Verfahren müsse so gestaltet werden, dass ein Bestätigungsbeschluss noch zu materieller Erheblichkeit gebracht wer- den könne (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 981; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 244 Rn. 17). Diese Gründe rechtfertigen weder weitergehende Hinweispflichten noch einen Anspruch, das Revisionsverfahren so zu gestalten, dass für die Gesell- schaft Gelegenheit besteht, einen Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG erst noch zu fassen, bevor das Verfahren über den Anfechtungsanspruch rechtskräftig ab- geschlossen ist. Die Gesellschaft soll mit einer Beschlussfassung nach § 244 Satz 1 AktG die durch die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses hervorgerufene Ungewissheit über dessen Gültigkeit beseitigen und wirtschaftli- che Nachteile abwenden können, wenn, etwa im Fall einer Kapitalerhöhung, ein Interesse besteht, den Mangel des ursprünglichen Beschlusses zu beseitigen, indem ihr ein an § 144 BGB angelehntes Instrument zur Verfügung gestellt wird (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV/171, S. 201 f.). Dies zu Grunde ge- legt besteht für die Gesellschaft mit der Anfechtung eines Hauptversammlungs- beschlusses Anlass, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die durch die Anfechtung hervorgerufene Schwebelage, soweit möglich, durch einen Bestätigungsbe- schluss beendet wird. § 244 Satz 1 AktG eröffnet damit zwar die Möglichkeit, durch den Beschluss auf den über den Ausgangsbeschluss anhängigen Anfech- 15 - 9 - tungsrechtsstreit Einfluss zu nehmen, begründet aber keinen prozessualen An- spruch, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hinauszuschieben, bis die Hauptversammlung den angefochtenen Beschluss bestätigt hat. (b) Ein (noch zu fassender) Bestätigungsbeschluss wäre auch keine Tat- sache, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 6, 7 ZPO bilden könnte (Zöllner in Festschrift Beusch, 1993, S. 973, 976; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 9). bb) Eine Wiedereröffnung käme im Falle einer Beschlussfassung auch nicht in Ausübung des gerichtlichen Ermessens gemäß § 156 Abs. 1 ZPO in Betracht. (1) Dabei ist anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche Gründe für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - I ZR 168/15, MDR 2016, 1111 Rn. 12). Die Wie- dereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134). Die Erheblichkeit des Vor- bringens allein rechtfertigt die Wiedereröffnung nicht (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589 Rn. 26). Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei die Rechtslage innerhalb der Spruchfrist, zumal im Revisionsverfahren, zu ihren Gunsten ändert, weil hierdurch eine nicht vertretbare, mit dem Zweck des Verhandlungsschlusses nicht zu vereinbarende Rechtsunsicherheit darüber ein- träte, wie es mit dem Verfahren weitergeht (vgl. Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. § 156 Rn. 14; Dörr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., § 156 Rn. 2). 16 17 18 - 10 - Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Um- stände lägen die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Ver- handlung danach nicht vor. Die von der Beklagten hervorgehobenen wirtschaftli- chen Nachteile, die im Fall einer Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse drohen, genügen hierfür nicht. Dass die Beklagte unter Berücksichtigung der gel- tend gemachten Beschlussmängel nicht in der Lage oder ihr es nicht zumutbar gewesen wäre, bereits früher, und sei es auch nur vorsorglich, Beschlüsse über die Bestätigung der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu fassen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist nach den Umständen auch nicht ersichtlich. c) Schließlich rechtfertigt auch die Möglichkeit einer Aussetzung des Ver- fahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Verkündungstermins nicht. Ob die Aussetzung des Verfahrens noch eröffnet ist, nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde (bejahend für eine Aussetzung nach § 613 Abs. 2 ZPO aF BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19, BGHZ 225, 51 Rn. 19; vgl. BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1.3.2025, § 296a Rn. 14), bedarf keiner Entscheidung. Die Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO wäre hier abzulehnen, 19 20 - 11 - weil die Bestätigungsbeschlüsse, wie oben dargelegt, aus prozessualen Gründen keine Bedeutung mehr erlangen könnten. Born Bernau Grüneberg Sander von Selle Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.10.2022 - 23 O 63/21 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2023 - 9 U 93/22 -