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Entscheidung

1 StR 181/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200923U1STR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200923U1STR181.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 181/23 vom 20. September 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. September 2023 in der Sitzung am 20. September 2023, an denen teil- genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 19. September 2023 – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2022 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Frei- sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge ge- stützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamt- strafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 1 - 4 - Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entschei- dungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang er- kennen lassen, dass das Landgericht diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die ge- gen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von ei- nem Jahr vier Monaten bis zur Einsatzstrafe von zwei Jahren elf Monaten Frei- heitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 RiStBV). Das Landgericht ist im Kern von dem zutreffenden Schuld- umfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat (UA S. 66 f.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 Rn. 16 f. und vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 21 ff.). Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 16.12.2022 - 09 KLs-6 Js 30/22-12/22 2