OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 426/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
22mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/12 vom 20. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes; hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des Mitangeklagten T. - richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgen- ausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revisi- on eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er 1 2 - 3 - eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer er- gänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe die Unterbringung des Angeklagten B. in einem psychiatrischen Kranken- haus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zie- les der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266). Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weite- ren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3). 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Er- stattung der dem Angeklagten B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4