Entscheidung
StB 56/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210923BSTB56
17Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210923BSTB56.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 56/23 vom 21. September 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 21. September 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 6. Juli 2023 aufgrund eines Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2023 (2 BGs 944/23) fest- genommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Un- tersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Zeitraum von spätestens Juni 2022 bis zu seiner Verhaftung durch dieselbe Handlung in N. und anderenorts in Deutschland eine inländi- sche terroristische Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, gegründet 1 2 - 3 - und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt sowie die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) - unter anderem durch Geldsammlungen für inhaftierte IS-Kämpfer und internierte IS-Frauen sowie den Transfer der Gelder in das Ausland und zum IS - unterstützt. Der Beschuldigte sei mithin dringend verdächtig, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben. Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Be- schwerde vom 14. August 2023. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbe- fehl und dessen Vollzug sind gegeben. 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Der Beschuldigte und sieben Mitbeschuldigte, die aus Tadschikistan beziehungsweise anderen zentralasiatischen Staaten stammen und seit mehre- ren Jahren miteinander bekannt und untereinander vernetzt sind, reisten in einem engen zeitlichen Zusammenhang Ende Februar und Anfang März 2022 von der Ukraine über Polen nach Deutschland ein, wo sieben Personen aus der Gruppe - darunter der Beschuldigte - verblieben, während ein Mitbeschuldigter sich kurze Zeit später in den Niederlanden niederließ. Alle Beschuldigten sind muslimischen 3 4 5 6 - 4 - Glaubens, Anhänger eines salafistisch-jihadistischen Religionsverständnisses und befürworten die Ideologie und das Vorgehen der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS). Zu einem jedenfalls derzeit noch nicht näher konkretisierten Zeitpunkt zwi- schen ihrer Einreise in die Bundesrepublik und Ende Juni 2022 schlossen sich die acht Beschuldigten in Deutschland zu einer abgeschottet und konspirativ agierenden Vereinigung zusammen, um aus diesem organisierten Zusammen- schluss heraus konzertiert zum einen hier oder anderenorts in Westeuropa öf- fentlichkeitswirksame terroristische Anschläge zu verüben und so der salafis- tisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des IS zu fördern, zum anderen ihn durch Geldsammlungen in Deutschland und den Transfer der gesammelten Beträge in das Ausland zu ihm zu unterstützen. Die Führung der Vereinigung übernahm der sich in den Niederlanden aufhaltende Mitbeschuldigte A. . b) In der Folgezeit unternahmen es die Beschuldigten, die von ihnen be- absichtigten Anschläge zu planen und vorzubereiten. Sie erörterten geeignete Anschlagsobjekte, nahmen potentielle Tatorte in den Blick und berieten über die mögliche technische Umsetzung ihrer Pläne. Hierzu kamen sie - in unterschied- licher Besetzung - zu zahlreichen Treffen zusammen. Im Juli 2022 gab es Überlegungen, die I. Moschee in B. , die für einen liberalen Islam steht, als Ziel eines Terroranschlags auszu- wählen. Anfang Januar 2023 erkundigte sich der Beschuldigte A. nach Mög- lichkeiten einer Beschaffung von Schusswaffen für die Gruppierung. Im März 2023 befassten sich der Beschuldigte und zwei Mitstreiter mit Angehörigen jüdi- schen Glaubens als potentielle Anschlagsopfer, indem sie im Internet nach dem 7 8 9 - 5 - Tagesablauf religiöser Juden sowie jüdischen Gebets- und Bekleidungsvorschrif- ten recherchierten. Am 24. März 2023 platzierte der Mitbeschuldigte Ag. zahl- reiche mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte Plastikflaschen in einem Koffer, um dessen Fassungsvermögen und damit Eignung für eine Kofferbombe zu ermit- teln. Hiervon fertigte er Digitalfotos, die er dem Beschuldigten übersandte, der in diese Bemühungen um die technische Vorbereitung eines Anschlags eingebun- den war. Der Zusammenschluss stand währenddessen in Kontakt mit bislang un- bekannten und im Ausland agierenden Mitgliedern der Regionalgruppe des IS in Afghanistan und Pakistan, dem „Islamischen Staat Provinz Khorasan“ (ISPK). Konkrete Tatpläne hatten die Vereinigungsmitglieder bis zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Gruppierung am 6. Juli 2023 noch nicht entwickelt; auch in unmittelbare Anschlagsvorbereitungen waren sie noch nicht eingetreten. Grund hierfür war im Wesentlichen, dass sie Schwierigkeiten hatten, die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Terroranschlag zu beschaffen. c) Daneben waren der Beschuldigte und fünf weitere Mitglieder der Verei- nigung seit April 2022 in Geldsammlungen für den IS in Deutschland sowie die Geldtransfers in das Ausland zum IS involviert. Es wurden Gelder gesammelt für inhaftierte IS-Kämpfer und der Organisation angehörende Frauen, die in kurdi- schen Lagern im Nordosten Syriens interniert waren. So sammelte der Beschul- digte gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten vom 18. bis zum 22. April 2022 in N. Spendengelder für in Russland in Haft befindliche IS-Mit- glieder. Ende April 2022 beteiligten sich die Mitbeschuldigten Ag. , Ab. und K. an einer weiteren Geldsammlung. Der Mitbeschul- digte Z. transferierte im Mai 2022 einen Geldbetrag in Höhe von 2.400 € in 10 11 12 - 6 - die Türkei. Anfang 2023 versandte der Beschuldigte ein Paket mit einer erhebli- chen Summe an Spendengeldern, das allerdings auf dem Postweg in das Aus- land verloren ging. Der Mitbeschuldigte Ne. übermittelte im März 2023 einen Geldbetrag nach Russland, der zur Unterstützung weiblicher IS-Mitglieder bestimmt war. Im April 2023 erhielt der Mitbeschuldigte Ag. in B. 3.215 US-$ zur Weiterleitung an den IS. 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt: a) Die islamistisch-salafistische Ideologie des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten, ihre jihadistische Grundhaltung sowie ihre Nähe zum IS ergeben sich namentlich aus Text-, Foto-, Video- und Audiodateien, die bei Auswertungen sichergestellter Datenträger und Konten der mutmaßlichen Vereinigungsmitglie- der in sozialen Netzwerken festgestellt worden sind, zudem aus Bekundungen einer Vertrauensperson und Angaben des Mitbeschuldigten A. gegenüber der niederländischen Polizei. So stellte der Beschuldigte in einen WhatsApp- Gruppenchat Nachrichten mit jihadistischen Bezügen ein und titulierte nichtmus- limische Personen als „Nadschasas“, übersetzt als „Ungläubige“ und „Dreck“. Zu- dem wurde bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume ein Ringbuch aufgefun- den, das einen mutmaßlich von ihm handschriftlich verfassten Text enthält, in dem die Kämpfer des IS belobigt werden und dazu aufgerufen wird, sich ihnen anzuschließen. b) Der Tatverdacht eines Zusammenschlusses des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten zu einer islamistisch-jihadistischen Vereinigung in Deutschland mit dem Ziel einer Unterstützung des IS(PK) namentlich durch Begehung von Anschlägen in der Bundesrepublik beziehungsweise Westeuropa ergibt sich aus 13 14 15 - 7 - einer Gesamtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wobei folgende be- sonders zu erwähnen sind: Die Beschuldigten reisten nahezu zeitgleich nach Deutschland ein und verkehrten (auch) fortan intensiv miteinander, was sich nicht zuletzt aus Angaben des Mitbeschuldigten Ag. gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson ergibt. Der Mitbeschuldigte A. wurde als „Scheich“ und „Lehrer“ bezeichnet; dies spricht für seine Rolle als Führungsperson und damit einen Zusammenschluss mit organisierter Struktur. Dem widerstreitet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht, dass A. einen internen Konflikt mit dem Mitbeschuldigten Ka. nicht autoritativ durch eine Anweisung, sondern durch Anrufung eines „Shariarichters“ zu lösen beabsichtigte. Denn die Heran- ziehung eines externen Streitschlichters kann gerade Ausdruck einer Führungs- entscheidung sein. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und abge- hörter Telefongespräche stand der Mitbeschuldigte A. in Kontakt mit Ange- hörigen des ISPK und hatte jedenfalls auch der Mitbeschuldigte K. Kon- takt zu IS-Mitgliedern. Im März 2022 verfügte A. auf seinem Mobiltelefon nach Erkenntnissen niederländischer Behörden über Dokumente für die Planung und Durchführung von Terrorakten, unter anderem Anleitungen zur Herbeifüh- rung einer Gasexplosion und der Herstellung eines Sprengmittels. Ende Juni 2022 erkundigte sich nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungs- schutz der Mitbeschuldigte Ag. beim Mitbeschuldigten A. danach, wann ein Anschlag durchgeführt werden solle und ob A. einen solchen im Namen des ISPK organisiere. A. verneinte letzteres nicht, sondern bat den Nachfra- ger, sich zu gedulden. Im November 2022 teilte der Mitbeschuldigte Ag. einem Dritten mit, dass es bald „eine Bombe geben“ werde; gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson äußerte er sich ähnlich dahin, die islamische Re- ligion müsse „mit einem großen Knall in das Licht gehoben“ werden. Anfang Januar 2023 bekundete der Mitbeschuldigte A. ausweislich eines Zeugnis- ses des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Niederlanden Interesse an - 8 - kleinen automatischen Schusswaffen für „drei deutsche Brüder“, die diese bei einer Tat „für Allah“ einsetzen wollten; bei den „drei Brüdern“ handelte es sich mutmaßlich um die Mitbeschuldigten Ag. , Ne. und Ka. , mit denen A. nach Erkenntnissen eines niederländischen Nachrichtendienstes dort in engerem Kontakt stand. Die Annahme, dass die konkrete Planung und Vorbereitung sowie Durch- führung eines Anschlages im Wesentlichen an nicht hinreichenden finanziellen Mitteln scheiterte, folgt aus diesbezüglichen Angaben des Mitbeschuldigten Ag. gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson. c) Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Aktivitäten zur Planung und Vor- bereitung eines Anschlags gilt: aa) Nach polizeilichen Erkenntnissen versandte der Mitbeschuldigte Ka. am 8. Juli 2022 an den Mitbeschuldigten Ne. zwei die I. Moschee in B. betreffende Bilddateien. Einige Monate später wurde in dem vom ISPK herausgegebenen Online-Magazin „ “ zu jihadistischen Anschlägen in Europa aufgerufen, zugleich die I. Moschee als „Ort der Teufelsanbetung“ bezeichnet und damit im- plizit als potentielles Anschlagsziel benannt. Dies lässt es in einer Zusammen- schau wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Gruppierung - möglicherweise beeinflusst durch Kontakte zum ISPK - mit dem Gedanken befasste, einen An- schlag auf dieses Gotteshaus zu verüben. bb) Am 10. März 2023 übernachteten der Beschuldigte sowie die Mitbe- schuldigten Ag. und K. beim Mitbeschuldigten Ab. in G. In den frühen Morgenstunden des 11. März 2023 wurde über den 16 17 18 19 - 9 - DSL-Anschluss des Ab. und mutmaßlich von einem Mobiltelefon Xaomi Mi 11 T aus - über ein solches Gerät verfügte der Beschuldigte - eine In- ternetseite aufgerufen, die Informationen über den Tagesablauf religiöser Juden sowie jüdische Gebets- und Bekleidungsvorschriften vermittelte. Dies legt die An- nahme nahe, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den genannten Mitbeschul- digten bei dieser Zusammenkunft etwaige Anschläge auf jüdische Mitbürger oder jüdische Einrichtungen erörterte. cc) Die Auswertung von WhatsApp-Chatkommunikationen hat ergeben, dass der Mitbeschuldigte Ag. dem Beschuldigten am 24. März 2023 kom- mentarlos zwei Fotos eines Koffers übersandte, wobei auf dem zweiten Bild - wie bereits erwähnt - zwanzig in dem geöffneten Koffer befindliche und mit einer durchsichtigen Flüssigkeit gefüllte handelsübliche 1,5-Liter-Getränke-Plastikfla- schen zu sehen sind. Das Beschwerdevorbringen, es sei darum gegangen, den Koffer mit Gewichten zu füllen, um ihn - gleich einer Hantel - als Fitnessgerät zur körperlichen Ertüchtigung zu nutzen, erscheint eher lebensfremd. Vor dem Hin- tergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse naheliegend ist demgegenüber die Annahme, dass es darum ging, die Möglichkeiten der Nutzung des Koffers als Behältnis für einen Sprengsatz - also als Kofferbombe - zu eruieren. dd) Angesichts des Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob - wovon der angefochtene Haftbefehl und der Generalbundesanwalt ausgehen - ein poli- zeilich observierter Besuch der D. O. in Kö. durch den Beschul- digten sowie die Mitbeschuldigten Ag. und K. am 10. April 2023 der Abklärung diente, ob ein Volksfest mit Fahrgeschäften als potentieller Anschlags- ort in Betracht komme. Denn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand hat le- diglich der Besuch des Volksfestes durch die drei Beschuldigten festgestellt wer- den können; im Speicher eines Mobiltelefons des Beschuldigten aufgefundene 20 21 - 10 - Videos zeigen ihn ausweislich bei den Akten befindlicher Screenshots in ersicht- lich vergnüglicher Stimmung in einem Fahrgeschäft. Insofern erscheint es jeden- falls derzeit ebenso naheliegend, dass es sich bei dem Besuch der Kirmes um eine reine Freizeitaktivität dieser Beschuldigten handelte. d) Der Tatverdacht hinsichtlich der Geldsammlungen für den IS folgt aus polizeilich überwachten Gesprächen, beim Beschuldigten sichergestellten Schriftstücken und ausgewerteten WhatsApp-Kommunikationen der Beschuldig- ten. e) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begrün- dung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl (dort unter II.) sowie im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2023. 3. In rechtlicher Hinsicht ist entsprechend der Würdigung des Haftbefehls gegenwärtig auszugehen von einer hochwahrscheinlichen Strafbarkeit des Be- schuldigten jedenfalls wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteili- gung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. a) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Ver- einigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt: 22 23 24 25 - 11 - aa) Bei dem Zusammenschluss des Beschuldigten und der sieben Mitbe- schuldigten handelte es sich hochwahrscheinlich um eine (eigenständige) Verei- nigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer ange- legter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mit- gliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusam- menschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müs- sen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbe- zogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemein- samen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 6). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines per- sönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22). 26 27 - 12 - Hieran gemessen erfüllte der Zusammenschluss der Beschuldigten die Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisations- struktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch Terroran- schläge der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des IS zu fördern, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (in- teressenbezogenes Element). Nach dem Stand der Ermittlungen waren der Beschuldigte und die Mitbe- schuldigten zwar Befürworter der Ideologie und des Agierens des IS; auch stan- den sie in Kontakt mit Angehörigen dieser Vereinigung und zielten ihre Aktivitäten letztlich darauf ab, den IS zu unterstützen. Doch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst Mitglieder des IS waren. Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisun- gen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht han- delte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermitt- lungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilor- ganisation beziehungsweise „Zelle“ des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.). bb) Die Vereinigung war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gerich- tet auf die Begehung von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass es zum Zeitpunkt der 28 29 30 - 13 - Zerschlagung des Zusammenschlusses im Zuge des polizeilichen Zugriffs am 6. Juli 2023 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht kon- kret geplant oder vorbereitet worden waren. Für eine Strafbarkeit genügt die In- tention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Diese Ab- sicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 49). cc) Der Beschuldigte hat hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB gegründet. Gründer einer Vereinigung sind die Perso- nen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Ja- nuar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77). Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass die acht Beschuldigten nahezu zeitgleich nach Deutschland einreisten und der Beschuldigte fortan an den konzertierten Aktivitäten der Gruppierung beteiligt war, jedenfalls derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen. dd) Zudem hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mit- glied der Vereinigung an dieser beteiligt. Denn er hat sich - als einer ihrer Grün- der - einvernehmlich in den Zusammenschluss eingegliedert und ihn von innen heraus gefördert (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Die erwähnten mutmaßlichen Mitwirkungsakte - etwa die Recherche nach jüdischen Gewohn- heiten und Gebräuchen, die Beteiligung an den Planungen zum Bau einer Kof- 31 32 - 14 - ferbombe, aber auch die Mitwirkung an den aus der Vereinigung heraus vorge- nommenen Geldsammlungen - stellten Beteiligungshandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteili- gung an einer terroristischen Vereinigung ist eine isolierte Strafbarkeit der jewei- ligen Beteiligungsakte nicht erforderlich (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13). ee) Die Tatvarianten der Gründung und der mitgliedschaftlichen Beteili- gung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Betei- ligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Be- schlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. Sep- tember 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136). ff) Bei der Vereinigung des Beschuldigten und seiner Mitstreiter handelte es sich um eine inländische. Denn sie wurde nicht nur in Deutschland gegründet, sondern in der Bundesrepublik wurden auch die wesentlichen vereinigungsbezo- genen Aktivitäten der Mitglieder ausgeübt (vgl. zu den Kriterien der Einordnung BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN). Einer Ver- folgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB bedarf es daher für eine Strafverfolgung wegen dieser Grün- dung einer und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung nicht. 33 34 - 15 - b) Zur mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - des IS - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist Folgendes auszuführen: aa) Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Aus- land (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38); die Gruppierung „Islamischer Staat Provinz Khorasan“ (ISPK), mit der die Beschuldigten vornehmlich in Kontakt standen, ist ausweislich eines Gut- achtens des Islamwissenschaftlers Dr. S. und eines Vermerks des Bun- deskriminalamts eine unselbständige Teilorganisation des IS (so bereits BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 14; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 18). Die für die Verfolgung von Straftaten der Unterstüt- zung der außereuropäischen Vereinigung IS gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor. bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr ge- planten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förde- rungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist 35 36 37 - 16 - und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tat- handlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244). cc) Hiervon ausgehend waren jedenfalls die Geldsammlungen für den IS, die mit einem erfolgreichen Transfer der Beträge zum IS beziehungsweise an dessen Mitglieder einhergingen, hochwahrscheinlich strafbare Unterstützungsta- ten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Denn zum einen ermöglichen solche Geldzahlungen es nach den bisherigen Erkenntnissen den Empfängern - inhaftierten IS-Kämpfern und internierten IS-Frauen - vielfach, sich freizukaufen oder aber in der Haft ein Leben im Sinne der Vereinigung zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen fördern Spendensammlungen für und Geld- transfers an den IS regelmäßig die Vereinigung unmittelbar, weil sie dem Sym- pathisantenkreis zeigen, dass sich der IS um inhaftierte Kämpfer und internierte IS-angehörige Frauen kümmert. Dies ist geeignet, den Glauben an die fortbeste- hende Wirkmacht der Vereinigung und die Loyalität zu dieser zu stärken. 38 - 17 - Zumindest hinsichtlich einer solchen Tat liegt in Bezug auf den Beschul- digten ein dringender Tatverdacht vor, wenngleich es geboten erscheint, im wei- teren Verlauf der Ermittlungen näher aufzuklären, inwieweit gesammelte Gelder tatsächlich die designierten Empfänger - inhaftierte IS-Kämpfer oder internierte IS-Frauen - erreichten und (damit) der für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erforderliche Unterstützungserfolg eingetreten ist. dd) Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Haftbefehlsantrag vom 28. Juni 2023 und seiner Zuschrift vom 17. August 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung des IS und damit einer ter- roristischen Vereinigung im Ausland auch durch seine Beteiligung an den An- schlagsplänen der Vereinigung der Beschuldigten ausgeht, weil der Zusammen- schluss mit der Begehung von Terroranschlägen letztlich den IS fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivi- täten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den IS objektiv nützlich waren (vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Begehung einer den Zwecken einer Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 24 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte und seine Mitstreiter dem IS(PK) beziehungsweise Führungskräften des IS eine Zusage dahin mach- ten, zur Förderung des IS Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den IS entfaltete - worin unter Um- ständen eine strafbare Unterstützung des IS liegen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 39 40 41 - 18 - - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.) - sind gegenwärtig gleichfalls nicht ge- geben. Darauf, ob hinsichtlich einer auf das Vorgenannte bezogenen weiteren Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen Verei- nigung im Ausland ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, kommt es indes für die vorliegende Entscheidung nicht an. c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte dringend ver- dächtig ist, sich hinsichtlich seiner Mitwirkung an Geldtransfers zum IS auch we- gen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten un- mittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Ge- meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank- tionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht hat (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 42 ff.). d) Das gesamte Tathandeln des Beschuldigten unterfällt der deutschen Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip; denn er wurde in Deutschland tätig (§ 3 StGB i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB). e) Einer Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der mutmaß- lichen Strafbarkeit wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an 42 43 44 45 - 19 - einer terroristischen Vereinigung (der eigenen) einerseits und einer Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (des IS) an- dererseits bedarf es gegenwärtig nicht. 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat angesichts des erheblichen Umfangs und Gewichts seines Tathandelns mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn Ziel und Zweck der Vereinigung war es vornehmlich, islamistische Anschläge mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu verüben, um damit sowie durch die gesondert straf- baren Geldsammlungen und -transfers den IS zu unterstützen, bei dem es sich um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, der erst Anfang März 2022 in die Bundesrepublik einreiste und hier - soweit ersichtlich - keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, in Deutschland weder beruflich noch sozial verankert ist und mutmaßlich über Kontakte in seiner tadschikischen Heimat und in die Türkei verfügt, die ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Zudem lehnt er hochwahrscheinlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik ab und hängt einem islamistisch-salafisti- schen Staats- und Gesellschaftsmodell an. Angesichts dessen vermag der Um- stand, dass der Beschuldigte verheiratet und Vater einer Ende 2021 geborenen Tochter ist, wobei sich seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind ebenfalls in der Bundesrepublik aufhalten, keine fluchthemmende Wirkung zu entfalten. 46 47 - 20 - Dies gilt umso mehr, als eine besondere Anbindung seiner ebenfalls aus Tad- schikistan stammenden und gemeinsam mit dem Beschuldigten in die Bundes- republik eingereisten Ehefrau an Deutschland nicht ersichtlich ist. Zudem liegt - bei der gebotenen restriktiven Auslegung - im Hinblick auf den Vorwurf der Gründung einer und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. 6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisheri- gen - kurzen - Haftdauer sowie den aus den Verfahrensakten ersichtlichen strin- genten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhält- nismäßig (§ 120 StPO). Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Berg Paul Kreicker 48 49