Leitsatz
V ZR 254/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220923UVZR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220923UVZR254.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 254/22 Verkündet am: 22. September 2023 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG aF § 43 Nr. 1; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1 Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, han- delt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unab- hängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). BGH, Urteil vom 22. September 2023 - V ZR 254/22 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 25. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Eine GbR, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, und der Beklagte und dessen Ehefrau bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). Die Anlage besteht aus zwei Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kam es zu diversen, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Unter anderem ging es um die Reinigung der Entwässerungsrinnen auf dem Vorplatz der Carports. Am 6. März 2018 wurden der Beklagte und seine Ehefrau zur Reinigung der Entwäs- serungsrinnen in einem bestimmten Zeitraum verurteilt. Am 15. August 2018 kam es zu einem Zusammentreffen der Parteien auf dem Grundstücksvorplatz. Wäh- rend eines Wortwechsels sagte der Beklagte zu dem Kläger: „Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“ 1 - 3 - Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgten die Äußerungen des Beklag- ten vor dem Hintergrund, dass er ihm die Nichterfüllung der titulierten Reinigungs- pflicht vorgehalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2018 mahnte der Kläger den Beklagten ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unter- lassungserklärung abgab. In dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. September 2018 zu der Unterlassungserklärung heißt es: „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den dort beschriebenen Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem … (Kläger) unseren Mandanten duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte.“ Mit der Klage verlangt der Kläger Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 € sowie Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Beklagten am 15. August 2018 „geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines wei- teren Gerichtsverfahrens bedroht.“ Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zah- lung von 147,56 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst wegen Nichterrei- chens der erforderlichen Berufungssumme als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, MDR 2022, 262) aufge- hoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückver- wiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht dem Klä- ger weitere 8,61 € (Zustellungskosten) zugesprochen und die Berufung im Übri- gen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (Zivilkammer 9), dessen Entscheidung in ZMR 2023, 423 veröffentlicht ist, sieht sich für die Entscheidung über die Berufung als zuständig an, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein WEG-Verfahren handele, das deshalb der Zivilkammer 18 als zuständiger Kammer für Woh- nungseigentum hätte zugewiesen werden können. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg, der die Norm des § 72a GVG umgesetzt und ent- sprechende spezialisierte Kammern eingerichtet habe, sehe für Berufungs- und Beschwerdesachen unter Rz. 260 vor, dass eine einmal innerhalb des Rotations- verfahrens zugeteilte Sache nur innerhalb einer - hier abgelaufenen - Frist von einem Monat nach Eingang der Rechtsmittelbegründung abgegeben werden könne. In der Sache könne der Kläger bezogen auf den Zahlungsanspruch (Kla- geantrag zu 1) lediglich weitere 8,61 € beanspruchen, nicht jedoch - wie bean- tragt - weitere 275,19 €. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten für die Abmah- nung seien auf der Grundlage eines Geschäftswertes i.H.v. 1.000 € zu berech- nen und nicht i.H.v. 4.000 €, wie der Kläger geltend mache. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG könne in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grund- sätzlich der dort genannte Ausgangswert von aktuell 5.000 € angesetzt werden. Hier habe das Amtsgericht jedoch ohne Ermessensfehler angenommen, dass der Betrag zu reduzieren sei. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich der in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Ergänzungen zur Unterlassungserklärung ebenfalls nicht begründet. Unabhängig davon, dass hierin bereits keine Ehrver- letzung liege, bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs 4 - 5 - seien Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -ver- teidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vor- bereitung dienten, in aller Regel unzulässig. So liege es auch hier. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Die von dem Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO erhobene Verfahrens- rüge, das Berufungsgericht habe seine Zuständigkeit unter Verletzung des ver- fassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht und sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbe- gründet. Hierfür kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Zuständigkeitsrüge be- reits gemäß § 565, § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Beklagte gel- tend macht. Der Kläger ist jedenfalls deshalb nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine der Zivilkam- mer 18 zugewiesene Wohnungseigentumssache handelt. Ob eine Zuständigkeit der Zivilkammer 9 (auch) durch die in dem Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung in Randziffer 260 wirksam hätte begründet werden können, bedarf mit- hin keiner Entscheidung. a) Da der Rechtsstreit im Jahr 2019 und damit vor dem am 1. Dezem- ber 2020 erfolgten Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgeset- zes (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) anhängig geworden ist, finden gemäß Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG noch die bisherigen Vor- schriften des Wohnungseigentumsgesetzes und damit § 43 Nr. 1 bis 6 WEG aF Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - V ZB 59/21, NJW-RR 2022, 805 Rn. 8). 5 6 7 - 6 - b) In Betracht käme hier nur das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF. Erfasst werden von dieser Vorschrift „Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Woh- nungseigentümer untereinander“. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger selbst kein Wohnungseigentümer ist, sondern nur die GbR, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. § 43 WEG aF ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 463 Rn. 5). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, kann auch der Gesellschafter einer GbR, die eine Wohnungs- eigentumseinheit hält, Kläger oder Beklagter einer wohnungseigentumsrechtli- chen Streitigkeit sein (vgl. Senat, aaO Rn. 6 für die persönliche Haftung des Ge- sellschafters für Beitragsrückstände der GbR). bb) Entscheidend ist deshalb, ob die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 WEG aF in sachlicher Hinsicht vorliegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlagen, auf die ein Kläger seine Klageansprüche stützt, im Woh- nungseigentumsgesetz wurzeln. Es ist deshalb im Ausgangspunkt unschädlich, dass der Kläger hier seine Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog) herleitet. Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemein- schaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss 8 9 10 - 7 - vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6). An dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten als Wohnungsei- gentümer hat sich im Ausgangspunkt trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht weiter gefassten Formulierung, die § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch das WEMoG erfahren hat („Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigen- tümer untereinander“), nichts geändert. Geklärt hat der Gesetzgeber insoweit nur, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE Woh- nungseigentumssachen sind (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 81). cc) Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentü- mer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit (§ 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentü- merversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (aA Niedenführ, LMK 2017, 387641). Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb unerheblich, dass sich die verbale Auseinandersetzung der Parteien an der - wohnungseigentumsrechtlich zu be- antwortenden - Frage der Erfüllung von Reinigungspflichten entzündet hat. (1) Auszugehen ist zunächst davon, dass eine wohnungseigentumsrecht- liche Streitigkeit nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich bei den Parteien um Wohnungseigentümer bzw. ihnen gleichgestellte Personen handelt. Besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar. So liegt es beispielsweise, wenn Rechte aus zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Miet-, Dienst- oder Werkverträgen hergeleitet werden (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., 11 12 - 8 - § 43 Rn. 38; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 12). Ob die Verträge nur deshalb zustande gekommen sind, weil sich die Vertrags- parteien wegen der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer GdWE kennen, ist un- erheblich. Ebensowenig stellt eine Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentü- mern aus einem nur zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot eine Woh- nungseigentumssache dar (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1355). (2) Nicht anders liegt es im Grundsatz, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten. Auch in diesem Fall treten sie sich wie Dritte gegenüber, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einer Angele- genheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dass sich der Streit daran entzündet, dass die Wohnungseigen- tümer in einer die GdWE betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, ist nur der Anlass für die Äußerung. Deren Zulässigkeit richtet sich nach den all- gemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Spezifisch wohnungseigentumsrechtli- chen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6). Im Vordergrund steht vielmehr die äuße- rungsrechtliche Beurteilung. (3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Eine solche Rechtsstreitigkeit weist eine spezifische, unmittelbare wohnungseigen- tumsrechtliche Komponente auf, die über die durch das allgemeine Zivilrecht ge- regelten Rechtsbeziehungen hinausgeht. Die Eigentümerversammlung ist das 13 14 - 9 - Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Er- örterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung in- nerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Der für die Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG aF und des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsver- hältnis wird - im Sinne einer Verklammerung - durch den institutionellen Rahmen der Versammlung selbst hergestellt. In gleicher Weise kann der unmittelbare Ge- meinschaftsbezug auch bei Äußerungen in einer Beiratssitzung bejaht werden (vgl. Sauren, NZM 2017, 433, 434). (4) Dass hiernach Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentü- mern über die Zulässigkeit von Äußerungen, soweit diese nicht im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen ausgesprochen wurden, keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG) begründen, ermöglicht eine klare Abgrenzung. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung. Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit ge- recht, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsordnung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW- RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8). Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigen- tumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung 15 - 10 - - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemein- schaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Se- nat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Zur Vermeidung hierdurch hervorgerufener Abgrenzungsschwierigkeiten wird an der Ausnahme deshalb nicht mehr festgehalten. (5) Dass der Anlass für die ehrverletzenden Äußerungen außerhalb von Wohnungseigentümerversammlungen und Beiratssitzungen in Differenzen der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, ist auf der anderen Seite aber nicht völlig irrelevant. Bei der Beurteilung, ob wegen einer bestimmten Äußerung ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch be- steht, kommt es unter anderem darauf an, ob die Grenze zur Schmähkritik über- schritten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Auseinandersetzung noch einen (wohnungseigentumsrechtlichen) Sachbezug aufweist oder nicht. Dies betrifft allerdings die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage, spielt je- doch für die prozessuale Frage der Zuständigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG keine Rolle (vgl. bereits Derleder, ZWE 2001, 312). 2. In der Sache geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass dem Kläger über den zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch auf Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht (Klageantrag zu 1). a) Dass der Kläger im Hinblick auf die Abmahnkosten dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch hat, legt das Berufungsgericht seiner Entschei- dung, wenn auch unausgesprochen, zu Recht zugrunde. Da die Äußerungen des Beklagten bei dem Zusammentreffen der Parteien am 15. August 2018 eine Be- leidigung darstellen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers 16 17 18 - 11 - verletzen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos- ten unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (vgl. zu der Ersatzfähigkeit von Abmahn- kosten allgemein BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 38). b) Zu Recht berechnet das Berufungsgericht die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 € und nicht von 4.000 €, wie dies der Kläger für angemessen hält. aa) Soweit sich der Gegenstandswert - wie hier - aus anderen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu be- stimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegen- standswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beurteilung der An- gemessenheit des von dem Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist da- her durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, juris Rn. 20 mwN im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Abmahnung betreffend eine Urheberrechtsverletzung). bb) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru- fungsgericht hat im Anschluss an das Amtsgericht sämtliche Umstände, die hier für die Beurteilung maßgeblich waren, berücksichtigt. Es hat jedenfalls ermes- 19 20 21 - 12 - sensfehlerfrei erläutert, warum es angezeigt ist, einen niedrigeren Gegenstands- wert als 5.000 € anzusetzen. Der Kläger legt mit seiner Auffassung, 4.000 € seien angemessen, lediglich seine eigene Einschätzung dar. Dies vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen. 3. Den Klageantrag zu 2 sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzuläs- sig an. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, die in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen. Hierfür kann offenbleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben und ob insoweit ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB in Betracht kommen könnte. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280). Die Verfahrensbetei- ligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vor- tragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erfor- derlich halten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 16). b) Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an. Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden 22 23 24 - 13 - Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) aus- führt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechts- anwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlas- sungsanspruchs relevant sein kann. Die Äußerungen stehen im Zusammenhang mit dem von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen des Vorfalls am 15. August 2018 und sind - erkennbar - vorsorglich im Hinblick auf mögliche weitere rechtliche Auseinandersetzungen erfolgt, wozu auch die ge- richtliche Geltendmachung der Abmahnkosten durch den Kläger gehört. Ob die Ausführungen in dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Be- klagten rechtlich tragfähig sind oder nicht - so die Ansicht des Klägers - ist uner- heblich. Es genügt, dass der Beklagte die Ausführungen für die Rechtsverteidi- gung für erforderlich hielt. c) Ein Ausnahmefall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs das Äußerungsprivileg nicht eingreift, wird von dem Berufungsgericht zutreffend verneint. In Betracht kommt ein solcher Ausnahmefall, wenn eine ehr- verletzende Äußerung in einem Rundschreiben oder in einer außergerichtlichen Kampagne oder Dritten gegenüber getätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. No- vember 2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 f.). Hier ist das Anwaltsschreiben, in dem die Äußerung enthalten ist, aber ausschließlich an den Kläger bzw. des- sen Prozessbevollmächtigten adressiert worden. 25 - 14 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 01.10.2019 - 715 C 75/19 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2022 - 309 S 75/19 - 26