V ZR 254/22
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. September 2023 V ZR 254/22 WEG § 43; BGB §§ 823, 1004; StGB § 185 Beleidigende Äußerungen unter Wohnungseigentümern; Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 14.12.2023 BGH, Urt. v. 22.9.2023 – V ZR 254/22 WEG § 43 ; BGB §§ 823, 1004; StGB § 185 Beleidigende Äußerungen unter Wohnungseigentümern; Vorliegen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht (Zivilkammer 9), dessen Entscheidung in ZMR 2023, 423 veröffentlicht ist, sieht sich für die Entscheidung über die Berufung als zuständig an, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein WEG-Verfahren handele, das deshalb der Zivilkammer 18 als zuständiger Kammer für Wohnungseigentum hätte zugewiesen werden können. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg, der die Norm des § 72a GVG umgesetzt und entsprechende spezialisierte Kammern eingerichtet habe, sehe für Berufungs- und Beschwerdesachen unter Rz. 260 vor, dass eine einmal innerhalb des Rotationsverfahrens zugeteilte Sache nur innerhalb einer - hier abgelaufenen - Frist von einem Monat nach Eingang der Rechtsmittelbegründung abgegeben werden könne. In der Sache könne der Kläger bezogen auf den Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) lediglich weitere 8,61 en, nicht jedoch - wie beantragt - weitere 275,19 nung seien auf der Grundlage eines Geschäftswertes i.H.v. 1.000 nen und nicht i.H.v. 4.000 23 Abs. 3 Satz 2 RVG könne in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grundsätzlich der dort genannte Ausgangswert von aktuell 5.000 Hier habe das Amtsgericht jedoch ohne Ermessensfehler angenommen, dass der Betrag zu reduzieren sei. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich der in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Ergänzungen zur Unterlassungserklärung ebenfalls nicht begründet. Unabhängig davon, dass hierin bereits keine Ehrverletzung liege, bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienten, in aller Regel unzulässig. So liege es auch hier. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Die von dem Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Zuständigkeit unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht und sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Hierfür kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Zuständigkeitsrüge bereits gemäß § 565, § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Beklagte geltend macht. Der Kläger ist jedenfalls deshalb nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine der Zivilkammer 18 zugewiesene Wohnungseigentumssache handelt. Ob eine Zuständigkeit der Zivilkammer 9 (auch) durch die in dem Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung in Randziffer 260 wirksam hätte begründet werden können, bedarf mithin keiner Entscheidung. a) Da der Rechtsstreit im Jahr 2019 und damit vor dem am 1. Dezember 2020 erfolgten Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) anhängig geworden ist, finden gemäß Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG noch die bisherigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und damit § 43 Nr. 1 bis 6 WEG aF Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - V ZB 59/21, NJW-RR 2022, 805 Rn. 8). b) In Betracht käme hier nur das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF. Erfasst werden von dieser Vorschrift Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander . Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger selbst kein Wohnungseigentümer ist, sondern nur die GbR, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. § 43 WEG aF ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 463 Rn. 5). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, kann auch der Gesellschafter einer GbR, die eine Wohnungseigentumseinheit hält, Kläger oder Beklagter einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit sein (vgl. Senat, aaO Rn. 6 für die persönliche Haftung des Gesellschafters für Beitragsrückstände der GbR). bb) Entscheidend ist deshalb, ob die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 WEG aF in sachlicher Hinsicht vorliegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlagen, auf die ein Kläger seine Klageansprüche stützt, im Wohnungseigentumsgesetz wurzeln. Es ist deshalb im Ausgangspunkt unschädlich, dass der Kläger hier seine Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB , § 1004 Abs. 1 BGB analog) herleitet. Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6). An dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer hat sich im Ausgangspunkt trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht weiter gefassten Formulierung, die § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch das WEMoG erfahren hat gkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigen- , nichts geändert. Geklärt hat der Gesetzgeber insoweit nur, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE Wohnungseigentumssachen sind (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 81). cc) Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit (§ 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (aA Niedenführ, LMK 2017, 387641 ). Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb unerheblich, dass sich die verbale Auseinandersetzung der Parteien an der - wohnungseigentumsrechtlich zu beantwortenden - Frage der Erfüllung von Reinigungspflichten entzündet hat. (1) Auszugehen ist zunächst davon, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich bei den Parteien um Wohnungseigentümer bzw. ihnen gleichgestellte Personen handelt. Besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar. So liegt es beispielsweise, wenn Rechte aus zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Miet-, Dienstoder Werkverträgen hergeleitet werden (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 43 Rn. 38; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 12). Ob die Verträge nur deshalb zustande gekommen sind, weil sich die Vertragsparteien wegen der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer GdWE kennen, ist unerheblich. Ebensowenig stellt eine Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem nur zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot eine Wohnungseigentumssache dar (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1355 ). (2) Nicht anders liegt es im Grundsatz, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten. Auch in diesem Fall treten sie sich wie Dritte gegenüber, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dass sich der Streit daran entzündet, dass die Wohnungseigentümer in einer die GdWE betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, ist nur der Anlass für die Äußerung. Deren Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6). Im Vordergrund steht vielmehr die äußerungsrechtliche Beurteilung. (3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Eine solche Rechtsstreitigkeit weist eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente auf, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgeht. Die Eigentümerversammlung ist das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Erörterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Der für die Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG aF und des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis wird - im Sinne einer Verklammerung - durch den institutionellen Rahmen der Versammlung selbst hergestellt. In gleicher Weise kann der unmittelbare Gemeinschaftsbezug auch bei Äußerungen in einer Beiratssitzung bejaht werden (vgl. Sauren, NZM 2017, 433 , 434). (4) Dass hiernach Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern über die Zulässigkeit von Äußerungen, soweit diese nicht im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen ausgesprochen wurden, keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ) begründen, ermöglicht eine klare Abgrenzung. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung. Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJWRR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8). Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Zur Vermeidung hierdurch hervorgerufener Abgrenzungsschwierigkeiten wird an der Ausnahme deshalb nicht mehr festgehalten. (5) Dass der Anlass für die ehrverletzenden Äußerungen außerhalb von Wohnungseigentümerversammlungen und Beiratssitzungen in Differenzen der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, ist auf der anderen Seite aber nicht völlig irrelevant. Bei der Beurteilung, ob wegen einer bestimmten Äußerung ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch besteht, kommt es unter anderem darauf an, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Auseinandersetzung noch einen (wohnungseigentumsrechtlichen) Sachbezug aufweist oder nicht. Dies betrifft allerdings die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage, spielt jedoch für die prozessuale Frage der Zuständigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG keine Rolle (vgl. bereits Derleder, ZWE 2001, 312 ). 2. In der Sache geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass dem Kläger über den zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht (Klageantrag zu 1). a) Dass der Kläger im Hinblick auf die Abmahnkosten dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch hat, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung, wenn auch unausgesprochen, zu Recht zugrunde. Da die Äußerungen des Beklagten bei dem Zusammentreffen der Parteien am 15. August 2018 eine Beleidigung darstellen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (vgl. zu der Ersatzfähigkeit von Abmahnkosten allgemein BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 38). b) Zu Recht berechnet das Berufungsgericht die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 4.000 aa) Soweit sich der Gegenstandswert - wie hier - aus anderen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 über 500.000 ( § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ). Die Beurteilung der Angemessenheit des von dem Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, juris Rn. 20 mwN im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Abmahnung betreffend eine Urheberrechtsverletzung). bb) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Amtsgericht sämtliche Umstände, die hier für die Beurteilung maßgeblich waren, berücksichtigt. Es hat jedenfalls ermes- sensfehlerfrei erläutert, warum es angezeigt ist, einen niedrigeren Gegenstandswert als 5.000 legt mit seiner Auffassung, 4.000 angemessen, lediglich seine eigene Einschätzung dar. Dies vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen. 3. Den Klageantrag zu 2 sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig an. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, die in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen. Hierfür kann offenbleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben und ob insoweit ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB in Betracht kommen könnte. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 , 280). Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 16). b) Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an. Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) ausführt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechtsanwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs relevant sein kann. Die Äußerungen stehen im Zusammenhang mit dem von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen des Vorfalls am 15. August 2018 und sind - erkennbar - vorsorglich im Hinblick auf mögliche weitere rechtliche Auseinandersetzungen erfolgt, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten durch den Kläger gehört. Ob die Ausführungen in dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten rechtlich tragfähig sind oder nicht - so die Ansicht des Klägers - ist unerheblich. Es genügt, dass der Beklagte die Ausführungen für die Rechtsverteidigung für erforderlich hielt. c) Ein Ausnahmefall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Äußerungsprivileg nicht eingreift, wird von dem Berufungsgericht zutreffend verneint. In Betracht kommt ein solcher Ausnahmefall, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einem Rundschreiben oder in einer außergerichtlichen Kampagne oder Dritten gegenüber getätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 f.). Hier ist das Anwaltsschreiben, in dem die Äußerung enthalten ist, aber ausschließlich an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten adressiert worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.09.2023 Aktenzeichen: V ZR 254/22 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein WEG Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: WEG § 43; BGB §§ 823, 1004; StGB § 185