Entscheidung
2 StR 336/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923B2STR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923B2STR336.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/23 vom 26. September 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 3. Mai 2023 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in sechs Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat im Straf- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Allerdings hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Nicht bedenkenfrei unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwer- tungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB sind schon die zu Lasten des Angeklagten gewerteten Strafzumessungserwägungen im Fall 1 der Urteilsgründe, bei der Tat sei es „ohne langsame Annähe- rungsversuche direkt zum Oralverkehr mit der jungen Geschädig- ten gekommen“ (UA S. 14) und der Angeklagte habe „mit ihr als völlig unbedarftem Kind als erste Missbrauchshandlung den Oral- verkehr“ vorgenommen (UA S. 17). Zudem hat das Landgericht sowohl bei der Prüfung, ob in den Fäl- len 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Urteilsgründe ein minder schwerer Fall nach § 176 a Abs. 4 StGB a.F. vorliegt, als auch bei der kon- kreten Strafzumessung bei sämtlichen Einzeltaten jeweils zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigten infolge des erlebten Missbrauchs der psychologischen Betreuung bedürfen (UA S. 14 f.). Dabei hat es nicht beachtet, dass festge- stellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Ta- ten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbil- dung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 StR 369/21 –, NStZ-RR 2022, 170; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21 –, juris Rn. 4, jeweils mwN). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtlich bedenk- lichen strafschärfenden Erwägungen die Bemessung der Einzel- strafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Die Ein- zelstrafaussprüche und damit auch die daraus gebildete Gesamt- strafe – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – können daher keinen Bestand haben.“ 3 4 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; jedoch können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt. Krehl Eschelbach Richter am BGH Meyberg ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 03.05.2023 - 28 KLs-777 Js 917/22-3/23 5