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Entscheidung

2 StR 202/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310724U2STR202
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310724U2STR202.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 202/24 vom 31. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Meyberg, Schmidt, Dr. Lutz, Dr. Zimmermann, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung – Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Erfurt vom 16. Oktober 2023 in den Einzelstrafaussprü- chen zu den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – we- gen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts gestützten Revision den Rechtsfolgenausspruch. Das 1 - 4 - vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angeklagte ab März 2021 mit der am 6. März 2011 geborenen Nebenklägerin, deren Mutter und deren Geschwistern eine gemeinsame Wohnung in W. . Dort kam es in der Folge zu sexuellen Übergriffen auf die ihm zur Erziehung und Betreuung anver- traute Nebenklägerin. An drei Tagen zwischen Mai und Juli 2022 legte sich der Angeklagte – einmal im Erwachsenenschlafzimmer, zweimal im Kinderzimmer – zur Nebenklägerin ins Bett, führte seine Hände unter deren Schlafoberbekleidung und fasste sie an der unbekleideten Brust an (Fälle II.1 bis II.3 der Urteilsgründe). An vier weiteren Tagen zwischen Juli 2022 und dem 16. November 2022 sowie an letztgenanntem Tag tat der Angeklagte das Nämliche, drang aber sodann je- weils mit dem Finger in die Scheide des Kindes ein und vollzog anschließend den ungeschützten Geschlechtsverkehr an dem Kind bis zum Samenerguss. Nachdem die Nebenklägerin die Taten offenbarte, verschlechterte sich ihr Verhältnis zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern, die ihr keinen Glauben schenkten. Sie wohnt seit November 2022 in einer Wohngruppe, seit Dezember 2022 ritzt sie sich und besucht seit Mai 2023 eine Therapie. Wegen Schlaf- und Konzentrationsstörungen sind ihre schulischen Leistungen „richtig schlecht ge- worden“. II. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.1, 2 3 4 - 5 - II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übri- gen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler bei der Strafzumessung erbracht. 1. In den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Strafe aus einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren entnommen, wo- hingegen der hier gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Gesetz vom 16. Juni 2021 mit Wirkung vom 1. Juli 2021, BGBl. I, S. 1810) einen Strafrahmen von ei- nem bis zu 15 Jahren vorsieht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ein- zelstrafbemessung in den genannten Fällen zugunsten des Angeklagten von die- sem Rechtsfehler beeinflusst ist. 2. Soweit die Revision darüber hinaus beanstandet, das Landgericht habe bei der Einzelstrafzumessung die Folgen für die Nebenklägerin nicht strafer- schwerend gewertet, zeigt sie keinen den Angeklagten begünstigenden Rechts- fehler auf. Festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten können nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt wer- den, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 − 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, Rn. 4, und vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23, Rn. 4 je mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landge- richt nicht festgestellt, eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. 3. Das Entfallen der Einzelstrafen in den Fällen II.1, II.2 und II.3 der Ur- teilsgründe zieht die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen, ha- ben Bestand und können um nicht widersprechende ergänzt werden. Das neue 5 6 7 - 6 - Tatgericht wird Gelegenheit haben, die ganz erheblichen Tatfolgen für die Ne- benklägerin bei der neu zu bildenden Gesamtstrafe zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO). Menges Meyberg Schmidt Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 16.10.2023 - 3 KLs 124 Js 35333/22 jug