Entscheidung
IV ZR 163/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923BIVZR163.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 163/22 vom 27. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 27. September 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. Januar 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Lebensversicherungs- vertrages. Auf ihren Antrag vom 24. November 1999 erhielt die Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Begleitschreiben vom 2. Dezem- ber 1999 einen Versicherungsschein über eine Kapitallebensversicherung 1 2 - 3 - mit Überschussbeteiligung. Als Vertragsbeginn war der 1. Dezember 1999 vereinbart, als Ablauf der Versicherung der 1. Dezember 2011. Die Klägerin zahlte in der Folge die monatlichen Beiträge, zunächst regelmäßig. Mit Schreiben vom 19. Mai und 18. August 2008 sowie vom 15. Juni und vom 14. September 2009 übersandte die Beklagte der Kläge- rin jeweils Mahnungen und Kündigungen. Auf die Mahnungen und Kündi- gungen vom 19. Mai und 18. August 2008 sowie vom 15. Juni 2009 er- folgte jeweils die Zahlung rückständiger Beiträge durch die Klägerin. Nachdem auf die Mahnung und Kündigung vom 14. September 2009 keine Zahlung einging, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag nach Wirk- samwerden der Kündigung mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beitrags- frei. Mit Schreiben vom 27. November 2009 unterbreitete sie der Klägerin auf deren Wunsch hin ein Angebot auf beitragspflichtige Wiederinkraftset- zung der Versicherung. Die Klägerin zahlte anschließend die rückständi- gen Beiträge an die Beklagte, die daraufhin die streitgegenständliche Ver- sicherung wieder in Kraft setzte. Nach Ablauf des Vertrages im Dezember 2011 erhielt die Klägerin die Ablaufleistung. Mit Schreiben vom 2. August 2019 erklärte sie den Widerspruch, den die Beklagte zurückwies. Die Klägerin verlangt in der Hauptsache, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, Rückzahlung aller Beiträge abzüglich der Ablaufleistung und einer Vergütung für den faktischen Versicherungsschutz sowie Herausgabe von Nutzungszinsen, insgesamt 2.239,43 €. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Versicherungsver- trag sei nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Wid er- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 VVG in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) belehrt worden sei, denn das Wider- spruchsrecht sei im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt gewesen. Zwar könne der Versicherer im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst her- beigeführt habe. Wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, könne aber gleichwohl ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Be- stand des Versicherungsvertrages angenommen werden. Derartige Um- stände lägen hier vor. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in Anbetracht des Beschlus- ses des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. November 2021 (4 U 51/21, juris Rn. 6) und dessen Erwägungen zur Einschlägigkeit der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und 5 6 7 8 - 5 - C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) auch für Lebensversiche- rungsverträge zugelassen. 1. Die Frage der Reichweite der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 für Lebensversicherungs- verträge ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021 aaO; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahms- weise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Um- stand, dass das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 8 O 1462/20, juris Rn. 25 f.) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge- richtshof der Europäischen Union (C-718/22, juris) gerichtet hat, das die gleiche Problematik betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14, C-197/14, EU:C:2015:564 = juris Rn. 56-63; vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13). 9 10 - 6 - Etwas anderes folgt - anders als die Revision weiter meint - auch nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ergangen ist (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 15 ff. und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 30). Denn in einem Fall - wie hier -, in dem einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonders gravierender Umstände die Berufung auf ein ewiges Widerspruchsrecht verwehrt wird, richtet sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausschließlich nach dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben. Damit ist die entscheidungserhebliche Frage geklärt und der im Zeit- punkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungs- grund der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung entfallen. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin nach § 242 BGB hier ausnahms- weise wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen ist, auch wenn sie nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht be- lehrt worden sein sollte. 11 12 13 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch bei einer feh- lenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt haben (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der An- nahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchs- rechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat sich an diesen Grundsätzen orientiert und im Ergebnis rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonders gravierender Umstände festgestellt, die der Klägerin die Geltendmachung ihres An- spruchs verwehren. aa) Entgegen ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris) hat das Berufungsgericht allerdings gemeint, je län- ger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts sei, umso höher sei das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Be- stand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhalte es, während umge- kehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchs- rechts, den Vertrag widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf 14 15 16 - 8 - immer mehr verblasse. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass auch die lange Vertragsdauer von 12 Jahren, der wiederholte Widerspruch zur planmäßigen Erhöhung der Beiträge sowie die Übersendung von jährli- chen Informationsschreiben über den aktuellen Stand der Versicherung Ereignisse aus dem "gelebten Vertrag" sind, die bei nicht ordnungsgemä- ßer Belehrung ein widersprüchliches Verhalten nicht zu begründen vermö- gen. bb) Im weiteren hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung aber den in Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zu- grunde gelegt, dass bei - hier revisionsrechtlich zu unterstellender - nicht ordnungsgemäßer Belehrung besonders gravierende Umstände erforder- lich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als treuwidrig erscheinen zu lassen und insoweit insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Wunsch nach 17 - 9 - prämienpflichtiger Fortführung des Versicherungsvertrages nach der Bei- tragsfreistellung den ausdrücklichen Willen zum Ausdruck gebracht hat, am Versicherungsvertrag festzuhalten, was bei der Beklagten ein entspre- chendes Vertrauen begründen durfte. Diese Würdigung ist aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt werden. Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 13.01.2021 - 26 C 66/20 - LG Gera, Entscheidung vom 05.01.2022 - 1 S 41/21 -