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Beschluss

8 O 1462/20

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen einen Rücknahmebeschluss bzgl. einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist unstatthaft. Es liegt ausschließlich in der Hand eines vorlegenden Gerichts, und nicht im Zuständigkeitsbereich einer übergeordneten Instanz, über eine Vorlage an den EuGH und deren etwaige Rücknahme zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Schritte der Prozessparteien rechtsmissbräuchlich sind und welche Folgen ein eventueller Rechtsmissbrauch hat. (Rn.5)
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 11.07.2023 (Bl. 395 f. d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Die Rücknahme der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist unanfechtbar und mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht angreifbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen einen Rücknahmebeschluss bzgl. einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist unstatthaft. Es liegt ausschließlich in der Hand eines vorlegenden Gerichts, und nicht im Zuständigkeitsbereich einer übergeordneten Instanz, über eine Vorlage an den EuGH und deren etwaige Rücknahme zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Schritte der Prozessparteien rechtsmissbräuchlich sind und welche Folgen ein eventueller Rechtsmissbrauch hat. (Rn.5) Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 11.07.2023 (Bl. 395 f. d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Die Rücknahme der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist unanfechtbar und mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht angreifbar. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1. Der hier zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 11. Juli 2023 die Vorlage vom 14. Oktober 2022 an den Gerichtshof der Europäischen Union - C-718/22 - zurückgenommen. Zudem wurde unter dem 14. Juli 2023 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Der Luxemburger Gerichtshof hat das Vorlageverfahren unter dem 21. Juli 2023 aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 legte der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Rücknahmebeschluss ein. Das Vorgehen der Beklagten bzw. das Teilanerkenntnis seien rechtsmissbräuchlich. Der Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. 2. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist bereits unstatthaft. Es liegt ausschließlich in der Hand eines vorlegenden Gerichts, und nicht im Zuständigkeitsbereich einer übergeordneten Instanz, über eine Vorlage an den EuGH und deren etwaige Rücknahme zu entscheiden. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Schritte der Prozessparteien rechtsmissbräuchlich sind und welche Folgen ein eventueller Rechtsmissbrauch hat.