Leitsatz
RiZ (R) 1/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051023URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051023URIZ.R.1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/23 Verkündet am: 5. Oktober 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Versetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja DRiG § 31 a) Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jeder- zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes. b) Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betä- tigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Ob- jektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. BGH, - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 5. Oktober 2023 - RiZ(R) 1/23 - LG Leipzig - Dienstgericht für Richter - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 1. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 20. Januar 2023 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller, der Freistaat Sachsen, beabsichtigt, den Antrags- gegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen. Der am 10. Februar 1962 geborene Antragsgegner trat am 1. April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein und wurde unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le- benszeit zum Staatsanwalt ernannt. Zum 1. Januar 1997 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landge- richt ernannt. Das ihm übertragene Amt eines Richters am Landgericht bei 1 2 - 3 - dem Landgericht Dresden hatte er bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als gewählter Abgeordneter der Partei "Alterna- tive für Deutschland (AfD)" (im Folgenden: AfD) am 24. Oktober 2017 inne. Der Antragsgegner sprach bei einer öffentlichen und als Videomit- schnitt dokumentierten Parteiveranstaltung der AfD am 17. Januar 2017 in Dresden über die "Herstellung von Mischvölkern", durch die die "nationa- len Identitäten" ausgelöscht werden sollten, was "einfach nicht zu ertra- gen" sei. Ferner bezeichnete er die Aufarbeitung der NS-Verbrechen als "gegen uns gerichtete Propaganda und Umerziehung, die uns einreden wollte, dass Auschwitz praktisch die Folge der deutschen Geschichte wäre", und erklärte "diesen Schuldkult" für "endgültig beendet". Über die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) äußerte der Antrags- gegner in derselben Rede, dass diese bis zum Aufkommen der AfD die einzige Partei gewesen sei, die "immer geschlossen zu Deutschland ge- standen" habe. In der Berichterstattung über diese Rede, die unter ande- rem zu einem später nicht mehr weiter verfolgten Parteiausschlussverfah- ren gegen den Antragsgegner führte, wurde auch sein damaliges Amt eines Richters am Landgericht Dresden erwähnt. Bei einem Wahlkampfauftritt vom 21. August 2017 vor der Dresdner Frauenkirche erklärte der Antragsgegner, er wolle, "dass Deutschland wie- der aufersteht […], zu alter Stärke zurückfindet und nicht gebückt geht" und fragte die Zuhörer, wie man "denn Politiker [nenne], die andere Inte- ressen, aber nicht die Interessen der eigenen Bevölkerung" verträten, wo- raufhin die Zuhörer von ihm unwidersprochen wiederholt "Volksverräter" skandierten. 3 4 - 4 - Am 2. Januar 2018 wurde in einem vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners abgesetzten Tweet der Sohn des ehemaligen Ten- nisprofis Boris Becker als "kleine[r] Halbneger" bezeichnet. Als Reaktion auf einen Bericht des "Spiegel" vom 18. März 2019 über einen Strafpro- zess in Chemnitz wurde vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgeg- ners ein Tweet abgesetzt, der wie folgt lautet: "Wenn Angeklagte ‘AfD- Richter‘ fürchten, haben wir alles richtig gemacht. #AfD". Der Antragsgegner wurde im Sächsischen Verfassungsschutzbe- richt 2020 bis ca. April 2020 als "Obmann" des sogenannten Flügels in Sachsen, einer formal aufgelösten Gruppierung innerhalb der Partei AfD , geführt. Der "Flügel" wurde in dem Bericht als rechtsextremistischer Per- sonenzusammenschluss bezeichnet. Das Bundesamt f ür Verfassungs- schutz stufte den "Flügel" am 12. März 2020 als erwiesen rechtsextremis- tische Bestrebung ein. Das Politikkonzept des "Flügels" verfolge als Ziele insbesondere die permanente Verächtlichmachung demokratischer Insti- tutionen, die Abschaffung des Parlamentarismus, die Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk, die pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Recht- losstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden und die strukturelle Verbindung zur sowie die systematische Zusammenarbeit mit der klassischen rechtsextremistischen und der neurechten Szene. In dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 wurde der Antragsgeg- ner zu einem öffentlichen Brief der damaligen AfD-Landesvorsitzenden vom 24. März 2020 zur Auflösung des "Flügels" mit der Bemerkung zitiert: "Naja, als Haltungsgemeinschaft sind wir natürlich da [...] wir werden einen Weg finden, wie wir als Haltungsgemeinschaft noch weiterhin aktiv sind." Im Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2020 wurde der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein YouTube-Video 5 6 - 5 - - ohne Namensnennung unter Bezeichnung als "ehemaliger Landesob- mann des "Flügels" für Sachsen" - dahin zitiert, er habe gesagt, die Grund- haltung des "Flügels" sei schon vor dessen formaler Auflösung in die Ge- samtpartei "eingesickert". Nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 ge- mäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsver- hältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetenge- setz - AbgG) die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis. Der An- tragsteller übertrug dem Antragsgegner zur Erfüllung dieses Rechtsan- spruchs mit Verfügung vom 10. Februar 2022 und mit Wirkung vom 14. März 2022 das Amt eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsge- richt Dippoldiswalde. Der Antragsteller hat am 11. Februar 2022 bei dem Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - (im Folgenden: Dienstgericht) bean- tragt, die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig zu erklären. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe seine Glaubwürdigkeit als Organ der Rechtspflege und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei der Ausübung des ihm anvertrauten Richteramtes endgültig verloren. Er verweist auf den Sächsischen Verfas- sungsschutzbericht 2020 und die Einstufung des "Flügels" durch das Bun- desamt für Verfassungsschutz. Der Beschluss des Bundesvorstands der AfD zur Auflösung der Strukturen des "Flügels" sei zwar bis Ende April 2020 formal umgesetzt worden, jedoch hätten die der Gruppierung zuzu- rechnenden Personen keine Abkehr von rechtsextremistischen Positionen 7 8 9 - 6 - erkennen lassen und seien weiterhin aktiv. In den öffentlichen und sozia- len Medien sowie auf öffentlichen Veranstaltungen habe der Antragsgeg- ner wiederholt Äußerungen getätigt, die erhebliche Zweifel daran begrün- deten, dass er bereit sei, Menschen ohne Berücksichtigung ihrer Herku nft, Religion oder Hautfarbe unvoreingenommen zu begegnen und sich von Gruppen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Or- gane und die geltende Verfassungsordnung angriffen. Er habe sich wie- derholt rassistisch, antisemitisch, nationalistisch und geschichtsrevisionis- tisch geäußert. Nachdem er bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag kein Man- dat erlangt habe, sei sowohl im Geschäftsbereich des Staatsministerium s der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als auch in der Öffentlichkeit vielfach die Sorge geäußert worden, dass bei einer Rück- kehr des - ausweislich des Sächsischen Verfassungsschutzberichts 2020 rechtsextremistischen - Antragsgegners in das Richteramt das Ansehen der Justiz gravierend beschädigt und eine erhebliche Störung der Rechts- pflege im vorgenannten Geschäftsbereich sowie bundesweit eintreten werde. Nachdem der Antrag des Antragsgegners auf Wiederverwendung eingegangen und dies Anfang Januar 2022 publik geworden sei, sei dar- über in der regionalen und überregionalen Presse sowie im Fernsehen vielfach berichtet worden. Die Berichterstattung lasse sich dahin zusam- menfassen und würdigen, dass in der Öffentlichkeit ein tiefes Unverständ- nis darüber herrsche, dass der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestufte Antragsgegner in sein Richteramt zurückkehren könne. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist der An- sicht, § 31 DRiG sei nicht anwendbar, weil sein Richteramt in dem Zeit- raum, auf den sich der Antragsteller beziehe, nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG geruht habe. Selbst wenn aber § 31 DRiG anwendbar sei, 10 11 - 7 - lägen dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht vor. Der Antragsteller trage keine Tatsachen vor, sondern berufe sich auf subjektive Wertungen. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Rechtsextremismus. Die von ihm, dem Antragsgegner, vor dem Verwaltungsgericht Dresden gegen den Antragsteller erhobene Klage mit dem Ziel, nicht mehr im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechtsextremist" ausgewiesen zu werden, sei vorgreiflich; das vorliegende dienstgerichtliche Verfahren sei deshalb auszusetzen. Die durch den Antragsteller zitierten Tweets seien durch einen Mitarbeiter abgesetzt worden. Der Präsidialrat ist zu dem Antrag angehört worden und hat be- schlossen, diesem nicht entgegenzutreten. Das Dienstgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NVwZ- RR 2023, 543 veröffentlicht ist, hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt. Das vorliegende Verfahren sei nicht gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 des Sächsischen Richtergesetzes (im Folgenden: SächsRiG) im Hinblick auf das bei dem Verwaltungsgericht Dresden geführte Verfahren auszusetzen, da jenes Verfahren nicht vor- greiflich sei. In der Sache selbst lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragsgegner in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwür- dig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, so dass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Die vom Antragsteller vorgetragenen Äuße- rungen des Antragsgegners in öffentlichen Veranstaltungen und in sozia- len Netzwerken sowie dessen exponierte Mitwirkung im "Flügel" der AfD seien anhand der hierzu vorgelegten Anlagen und im Ergebnis der münd- lichen Verhandlung bewiesen. Der Verwertung dieser Tatsachen steh e nicht entgegen, dass sie sich teilweise auf eine Zeit bezögen, in der der 12 13 - 8 - Antragsgegner als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestags ge- wesen sei und seine Rechte und Pflichten aus dem Richterdienstverhältnis daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG, § 36 Abs. 2 DRiG geruht hätten. Der Antragsgegner könne sich insoweit nicht auf seine In- demnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen und Verhaltensweisen eines ehemaligen Abgeordneten herangezogen würden, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 DRiG zu untermauern. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil der Grundstatus aus dem Dienstverhältnis ungeachtet der Ruhensanordnung fortbestehe. Die Versetzung in den Ru- hestand knüpfe daran an, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit gegen die fortwirkenden basalen politischen Treuepflichten verstoßen habe. Zutreffend ziehe der Antragsteller den Schluss, dass eine rechtspre- chende Tätigkeit des Antragsgegners den Eintritt eines Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse. Im vorliegenden Fall sei hin- reichend abgesichert, dass der Antragsgegner nicht aufgrund haltloser Be- richterstattung in den Ruhestand versetzt und damit Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit werde, sondern dies eine Folge tatsächlich getätigter Äußerungen und tatsächlicher Verhaltenswei- sen sei. Vorliegend werde nicht an die (vormalige) Bezeichnung des An- tragsgegners im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als "Rechts- extremist" und seine fortdauernde Aufführung unter der Rubrik "Rechts- extremismus" angeknüpft, sondern vielmehr an die sowohl im Verfas- sungsschutzbericht genannten als auch in das Verfahren eingeführten konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners. Der Antragsgegner habe wiederholt in Wortwahl und Duktus die sprachliche und inhaltliche Nähe zu rechtsextremen Kreisen gesucht und in öffentli- 14 - 9 - chen Äußerungen den Eindruck erweckt, er sehe sich selbst als "AfD-Rich- ter" und heiße eine von der politischen Gesinnung des Richters geprägte Ausübung des Richteramtes gut. Es sei zwingend geboten, den Antrags- gegner zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen. Er sei aus den genannten Gründen als Richter nicht mehr tragbar, nachdem zumindest in einem weiten Kreis der gerade auch von seiner Amtsführung Betroffenen der Eindruck entstanden sei, er werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig und ohne Ansehen der Person führen. Nur durch eine Versetzung in den Ruhestand könne das - schwer beeinträchtigte - allgemeine Vertrauen in eine gerechte und unabhängige Rechtspflege gewahrt werden . Mildere Mittel seien nicht gegeben, weil der Vertrauensverlust sämtliche denkba- ren Tätigkeiten des Antragsgegners in seinem Richteramt betreffe. Gegen das Urteil des Dienstgerichts wendet sich die Revision des Antragsgegners. Er rügt eine fehlerhafte Verfahrenseinleitung und macht ferner geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem gravie- renden Verfahrensfehler, weil dem Aussetzungsantrag stattzugeben ge- wesen wäre. Wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextremist" wahrgenommen werde, was zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, komme es auf die Rich- tigkeit dieser Tatsachenbasis an. Darüber hinaus habe der Antrag auf Ver- setzung in den Ruhestand keine gesetzliche Grundlage. Aus § 5 AbgG ergebe sich eine Privilegierung, deren Sperrwirkung als lex specialis der Anwendung des § 31 DRiG vorgehe. Das Dienstgericht habe ferner den nach seiner Ansicht maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufge- klärt und insbesondere nicht festgestellt, ob die ihm von Seiten des An- tragstellers vorgeworfenen Äußerungen und Umstände überhaupt von ihm selbst herrührten. Unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 15 - 10 - und Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe das Dienstgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022 ermit- teltes Tatsachenmaterial berücksichtigt, indem es sich an mehreren Stel- len auf eine Quellenlage aufgrund Abrufs aus dem Internet am 6. Dezem- ber 2022 bezogen habe. Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Rich- ter - vom 1. Dezember 2022 aufzuheben und den Antrag ab- zulehnen, hilfsweise, das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Dienstge- richt zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Dienstgerichts und meint, nach Rückfüh- rung in das frühere Dienstverhältnis seien im Verfahren zur Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege ge- mäß § 31 Nr. 3 DRiG auch Tatsachen verwertbar, die sich während der Dauer der Legislaturperiode des 19. Deutschen Bundestages vom 24. Ok- tober 2017 bis zum 28. Oktober 2021 zugetragen hätten. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG (in der hier maßgeblichen Fas- sung vom 2. August 2004), § 80 Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übri- gen zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das 16 17 18 19 - 11 - Dienstgericht die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand nach § 31 Nr. 3 DRiG für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichteten Revisions- angriffe bleiben erfolglos. 1. Die Revision rügt zunächst ohne Erfolg, die das Verfahren einlei- tende Antragsschrift des Antragstellers sei nicht ordnungsgemäß als elekt- ronisches Dokument gemäß § 55d Satz 1 VwGO (hier i.V.m. § 45 Abs. 1 SächsRiG) bei dem Dienstgericht, das nach § 33 Satz 1 SächsRiG bei dem Landgericht Leipzig errichtet ist, eingereicht worden. Hierzu muss das elektronische Dokument nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer quali- fizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; zu den sicheren Übermittlungswe- gen zählt nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO der hier von dem Antragsteller - ausweislich des bei den Akten befindlichen Transfervermerks - gewählte Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizie- rungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (EGVP). Nach dem klaren Geset- zeswortlaut des § 55a Abs. 3 VwGO handelt es sich bei der Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektro- nischen Dokuments einerseits und der Einreichung eines (einfach) signier- ten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg an- dererseits um zwei eigenständige Möglichkeiten der elektronischen Doku- mentenübermittlung. Auch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zur Wahrung der prozessualen Form die das Dokument verantwor- tende Person das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizier- ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz verseh en oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss; wählt sie einen sicheren Übermittlungsweg, muss sie das Dokument zum Abschluss lediglich durch eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz signieren und damit zu 20 - 12 - erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument überneh- men zu wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16/20, 1 PKH 7/20, Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 4 Rn. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/12634 S. 25 zur inhaltsgleichen Regelung in § 130a ZPO). Diesen Anforderungen ist hier durch die eingescannte Unterschrift der zu- ständigen Staatsministerin des Antragstellers unter zusätzlicher Nennung ihres Namens am Textende Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, NJW 2019, 1543 Rn. 5; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl., § 55a Rn. 14 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antrags- schrift ohne Billigung der Ministerin versandt worden ist. 2. Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, es liege ein gravierender Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG vor, weil das Dienstgericht das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO (hier i.V.m. § 45 Abs. 1 SächsRiG) mit Blick auf das bei dem Verwaltungsgericht Dresden anhängige Verfahren hätte aussetzen müs- sen. a) Diese Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn ein Verstoß gegen § 94 VwGO als solcher wäre im Revisionsverfahren nicht als Ver- fahrensmangel rügefähig. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - hier i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG - unanfechtbar, wenn sie im Beschlussweg ergeht. Die Revision kann in diesen Fällen nicht auf eine fehlerhafte Ablehnung einer Ausset- zung gestützt werden. Dies folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - über die begehrte Aussetzung im Urteil entschieden wird (vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 15; BVerwG, BeckRS 2017, 103793 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 - 1 B 133/82, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 [juris Rn. 5]; jeweils m.w.N.). 21 22 - 13 - b) Die Revision legt auch nicht gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG dar, dass die Verweigerung der Ausset- zung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Urteil des Dienstgerichts weiter anhaftet (vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 16; BVerwGE 39, 319, 323 f. [juris Rn. 15]). Der Antragsgegner wendet hierzu ein, wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig und durchgängig daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als "Rechtsextre- mist" wahrgenommen werde, was wiederum zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, müsse dies vorrangig durch das Verwaltungsgericht Dresden geklärt werden. Da- mit kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Das Dienstgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Antragsgegner zu Recht als Rechtsextremist bezeichnet worden ist. Vielmehr hat es seine Entschei- dung damit begründet, die festgestellten, vom Antragsteller vorgebrachten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragsgegners rechtfertigten die Einschätzung, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 3 DRiG zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. 3. Das Dienstgericht hat ohne revisionsrechtlich beachtliche Rechts- fehler angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Antragsteller beabsichtigte Versetzung des Antragsgegners im Inte- resse der Rechtspflege nach § 31 Nr. 3 DRiG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt wer- den, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maß- nahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. 23 24 - 14 - a) Die Anwendung dieser Norm ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil einige der vom Antragsteller zur Begründung vorgetragenen und vom Dienstgericht berücksichtigten Umstände in einen Zeitraum fielen, in dem der Antragsgegner als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestages war. aa) Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht, wie das Dienstge- richt zutreffend angenommen hat, auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Danach darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Ver- antwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten. Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und den Abgeordneten zu schützen, erfasst Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nur das innerparlamentarische Verhal- ten des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 144, 20 Rn. 568 m.w.N.). Der Schutz- bereich dieser Bestimmung ist hingegen schon nicht betroffen, wenn - wie hier - ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen eines (ehemali- gen) Abgeordneten herangezogen werden, um die Tatbestandsvorausset- zungen des § 31 Nr. 3 DRiG zu belegen. bb) Weiterhin ist das Dienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen nicht deshalb unver- wertbar sind, weil gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 36 Abs. 2 DRiG die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Richters vom Tage der Feststellung des Bun- deswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder 25 26 27 - 15 - der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG keine Privilegie- rung, die als lex specialis die Anwendung des § 31 DRiG sperren könnte. (1) Eine derartige "Sperrwirkung" lässt sich weder dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG noch der Gesetzessystematik entnehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG, der nach § 8 Abs. 1 AbgG für Richter entsprechend gilt, ordnet lediglich ein "Ruhen" der Rechte und grundsätz- lich auch der Pflichten aus dem Dienstverhältnis an. Das Ruhen der dem Richter obliegenden Pflichten für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Deut- schen Bundestag lässt bei wortgetreuer Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG nicht darauf schließen, dass nach Beendigung des Mandats eine in § 31 DRiG vorgesehene Versetzung im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen sein soll, wenn sie auf außerparla- mentarische Umstände aus der Zeit der Mitgliedschaft des Richters im Deutschen Bundestag gestützt wird. (2) Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften die Anwendung des § 31 DRiG einschränken oder ausschließen wollte. Nachdem das Bundesver- fassungsgericht im sogenannten Diätenurteil vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) die Privilegierung von in den Bundestag gewählten Be- amten und Richtern durch Versetzung in den Ruhestand und Gewährung eines Ruhegehalts für verfassungswidrig erklärt hatte, konzipierte der Ge- setzgeber mit dem Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) die Rechtsstellung dieser Mandatsträger neu und bestimmte u nter anderem das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in 28 29 - 16 - § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG. Diesbezüglich erfuhr die Vorschrift ebenso wie die Verweisungsnorm des § 8 AbgG seit Inkrafttreten des AbgG keine Än- derungen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: NK-AbgeordnetenR/Leppek, 2. Aufl. § 5 AbgG Rn. 1 ff., § 8 AbgG Rn. 1 f.). Die Inkompatibilitätsrege- lungen der §§ 5 ff. AbgG beruhen auf der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG und tragen dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung. Dement- sprechend hat der Gesetzgeber in § 5 AbgG die sich aus dem Nebenei- nander der beiden unterschiedlichen Statusverhältnisse (Beamter/Richter und Abgeordneter) ergebenden Abgrenzungsfragen geregelt (vgl. NK-Ab- geordnetenR/Leppek aaO § 5 AbgG Rn. 5). Dabei hat er das Ruhen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag angeordnet und für die Zeit danach ein weiteres Ruhen für längstens weitere sechs Monate bzw. bis zum Ruhestand sowie die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag bestimmt (§ 6 AbgG). Darüber hinaus hat er keine Bestimmungen für die Ausgestaltung des wiederaufgenommenen Dienstverhältnisses nach Beendigung des Ab- geordnetenmandats getroffen und insbesondere nicht die Ruhestandsver- setzung des Beamten oder Richters eingeschränkt. Für einen so weitrei- chenden Regelungswillen des Gesetzgebers findet sich keine Andeutung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Ziel die- ses Gesetzes war die grundlegende Änderung der Rechtsstellung der An- gehörigen des öffentlichen Dienstes, die in den Bundestag gewählt wer- den. Im Unterschied zum bisherigen Recht sollte der Beamte mit Annahme der Wahl nicht mehr in den Ruhestand treten, sondern es sollte da s Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis angeordnet werden (BT-Drucks. 7/5525 S. 2; BT-Drucks. 7/5531 S. 11, 14 f. zu § 7 AbgG-E; BT-Drucks. 7/5903 S. 2, 10 zu § 5 AbgG-E). In der Gesetzesbegründung 30 - 17 - wird hervorgehoben, dass sich der Entwurf "im Sinne einer klaren Tren- nung von Amt und Mandat" für das Ruhen der Rechte und Pflichten ent- scheide und dies den Beamten stärker aus seinem Dienstverhältnis löse. So sollte insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine Ne- bentätigkeit ruhen (BT-Drucks. 7/5531 S. 15 zu § 7 AbgG-E). Daraus ergibt sich, anders als die Revision meint, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ruhensanordnung für Richter nach Beendigung des Mandats und Wie- deraufnahme des früheren Dienstverhältnisses eine "Sperrwirkung" in Be- zug auf § 31 DRiG entfalten sollte. Vielmehr war Intention des Gesetzge- bers lediglich die klare Trennung von Mandat und öffentlichem Dienstver- hältnis während der Mitgliedschaft des Beamten oder Richters im Parla- ment. Dieser Zweck gebietet es nicht, dass aus - außerparlamentari- schen - Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen eines Richters allein deshalb keine Folgerungen für die Anwendung von § 31 DRiG hergeleitet werden dürfen, weil sie in den zeitlichen Rahmen des Abgeordnetenman- dats fallen. b) Die Entscheidung des Dienstgerichts beruht auf einer rechtsfeh- lerfreien Anwendung des § 31 DRiG. aa) Nach dieser Vorschrift muss eine der in Nummern 1 bis 3 ge- nannten Versetzungsmaßnahmen durch außerhalb der richterlichen Tätig- keit liegende Tatsachen zwingend geboten sein, um eine schwere Beein- trächtigung der Rechtspflege abzuwenden. Welcher Art die nach § 31 DRiG maßgeblichen Tatsachen sein müssen, umschreibt das Gesetz nicht. In Betracht kommen mündliche oder schriftliche Äußerungen oder anderes Verhalten des Richters (vgl. 31 32 33 - 18 - Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 6). Die betreffenden Tat- sachen müssen außerhalb der richterlichen Tätigkeit und können auch ganz außerhalb des dienstlichen Bereichs liegen (Schmidt-Räntsch aaO Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495; vgl. die in der Begründung des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes genannten Beispielsfälle, BT-Drucks. 3/516 S. 42 zu § 27 DRiG-E). Ob die Versetzungsmaßnahme zwingend geboten ist, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden, ist unter Abwä- gung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil § 31 DRiG in den Grundsatz der Unversetzbar- keit des Richters eingreift, der Ausfluss seiner persönlichen Unabhängig- keit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist. Als Ausnahmeregelung von die- sem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]; Schmidt- Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 8). Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ge- stattet die Versetzung hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestell- ter Richter gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen. Die Unversetzbarkeit wird dem Richter allerdings nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse einer unabhängigen Rechtsprechung gewährt (Schmidt-Räntsch aaO Rn. 3). Das Erfordernis restriktiver Gesetzesaus- legung hat zur Folge, dass eine Versetzungsmaßnahme durch richterli- ches Urteil nur dann für zulässig erklärt werden darf, wenn objektiv fest- steht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwie- gender Weise beeinträchtigen. Davon muss unter anderem dann ausge- gangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genom- men hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint 34 - 19 - und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öf- fentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechts- pflege beseitigt oder gemindert würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 aaO m.w.N.; vgl. zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes BVerfG NJW 1989, 93 [juris Rn. 4 f.] m.w.N.). Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset- zes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterver- hältnis (§ 9 Nr. 2 DRiG), sondern ist dauernde Voraussetzung für die Aus- übung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2568 Rn. 16 ff.). Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (vgl. zur Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit als unverzichtbarem Bestandteil der freiheitlich en demokratischen Grundordnung BVerfGE 144, 20 Rn. 547). Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausge- hobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundla- gen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechts- treue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. Ob und inwieweit basale politische Treuepflichten aus dem Grund- status des Richteramts folgen und in welchem Umfang sie während der Mitgliedschaft eines Richters im Deutschen Bundestag fortbestehen (vgl. 35 36 - 20 - dazu Gärditz, DVBl 2023, 367, 369; Nitschke, ZBR 2023, 139 ff. m.w.N.; von Roetteken, ZBR 2022, 109, 110; Wittkowski, ZRP 2022, 87, 89 f.), spielt deshalb für die Anwendung des § 31 DRiG keine Rolle. Entschei- dend ist, ob die festgestellten Tatsachen die Beurteilung rechtfertigen, dass von der weiteren Ausübung der Richtertätigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgehen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Richter werde bei seiner künftigen Berufsausübung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Die Feststellung und Würdigung der einer Versetzungsmaßnahme im Sinne von § 31 DRiG zugrundeliegenden Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 [juris Rn. 28]) und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen er- hoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefoch- tenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tat- richterliche Würdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen aner- kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff außer Betracht gelassen wurde oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - RiZ(R) 1/22, juris Rn. 36 m.w.N.). bb) Die vom Dienstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die von ihm auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung, dass nur eine Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand nach § 31 Nr. 3 DRiG in Betracht kommt. 37 38 - 21 - (1) Das Dienstgericht hat zutreffend maßgeblich auf die exponierte Betätigung des Antragsgegners im sogenannten Flügel der AfD abgestellt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sächsischen Ver- fassungsschutzbericht für das Jahr 2020 unter Bezugnahme auf eine Fachinformation des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 2020 als ext- remistischer Personenzusammenschluss innerhalb der AfD bezeichnet wird und dessen Politikkonzept insbesondere auf die permanente Verächt- lichmachung demokratischer Institutionen, die Abschaffung des Parlamen- tarismus, die Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk, die pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden abzielt und strukturelle Verbindungen zu sowie die systematische Zusammenarbeit mit der klassischen rechtsextremisti- schen und der neurechten Szene unterhält. Dabei hat das Dienstgericht zu Recht berücksichtigt, dass der "Flügel" im April 2020 zwar formell auf- gelöst wurde, aber auch nach den in dem Sächsischen Verfassungs- schutzbericht 2020 und im Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2020 zitierten Äußerungen des Antragsgegners "als Haltungsgemeinschaft noch weiterhin aktiv" ist. Dass das Dienstgericht mit Blick darauf die Besorgnis des Antragstellers, der Antragsgegner werde wegen seiner Betätigung für den "Flügel" der AfD in der Öffentlich- keit als Rechtsextremist wahrgenommen, für zutreffend erachtet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei hat das Dienstgericht wie geboten in den Blick genommen, dass der Antragsgegner nicht aufgrund einer haltlosen Berichterstattung Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit geworden ist, sondern seine öffentliche Wahr- nehmung Folge tatsächlicher eigener Verhaltensweisen ist. Die - auch nach Ansicht des Antragsgegners in dem Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht Dresden zu klärende - Frage, ob er mit Recht als "Rechtsextremist" bezeichnet worden ist, hat das Dienstgericht zutreffend für unerheblich 39 - 22 - gehalten. Im Versetzungsverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass - was hier der Fall ist - aufgrund der festgestellten Anknüpfungstat- sachen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Antragsgegners oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öf- fentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechts- pflege beseitigt wird. (2) Des Weiteren hat das Dienstgericht die oben wiedergegebenen, vom Antragsteller vorgetragenen und durch Videomitschnitt dokumentier- ten Äußerungen des Antragsgegners am 17. Januar 2017 bei einer Rede auf einer Parteiveranstaltung der AfD sowie die Presseberichterstattung hierzu berücksichtigt. Es hat hieraus zutreffend den Schluss gezogen, der Antragsgegner werde in der Öffentlichkeit als eine Person wah rgenom- men, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grund- ordnung steht. Die tatrichterliche Würdigung der in dieser Rede gefallenen Äußerungen wie der Bezeichnung der Aufarbeitung der NS -Verbrechen als "gegen uns gerichtete Propaganda und Umerziehung" und "Schuldkult" sowie der Hervorhebung der NPD als einzige Partei, die bis zum Aufkom- men der AfD "immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe", als nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehend begegnet - auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung von Mei- nungsäußerungen (vgl. BVerfGE 114, 339 Rn. 30 ff.) - keinen revisions- rechtlichen Bedenken. Letzteres steht im Einklang mit der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts, die NPD sei eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Partei (BVerfGE 144, 20 Rn. 805). In diesen Zusam- menhang hat das Dienstgericht zutreffend auch die Äußerungen des An- tragsgegners anlässlich eines Wahlkampfauftritts am 21. August 2017 ein- geordnet. 40 - 23 - Mit der betreffend die Rede vom 17. Januar 2017 erhobenen Rüge, das Dienstgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Quellen berücksichtigt, die erst aufgrund Ab- rufs aus dem Internet am 6. Dezember 2022 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2022 entstanden seien, vermag die Revision nicht durchzudringen. Soweit das Dienstgericht die von ihm herangezogene und im Internet veröffentlichte Presseberichterstattung mit dem Zusatz "Abruf zuletzt am 6. Dezember 2022" zitiert hat, legt die Re- vision bereits nicht dar, dass diese Quellen abweichend vom Wortlaut des Zusatzes erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung ermittelt wurden und mit den zu den Akten gereichten Presseberichten nicht über- einstimmen. (3) Zu Recht hat das Dienstgericht weiter als Tatsache, die eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten lässt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtsführung und die Unvoreingenom- menheit des Antragsgegners beseitigt, den von seinem offiziellen Twitter- Account als Reaktion auf einen Bericht des "Spiegel" vom 18. März 2019 abgesetzten "Tweet" rechtsfehlerfrei so gewürdigt, dass dadurch in der Öffentlichkeit der nachvollziehbare Eindruck entstehe, der Antragsgegner werde in Zukunft nicht unvoreingenommen und unabhängig Recht spre- chen, sondern in seiner von ihm selbst empfundenen Eigenschaft als "AfD- Richter" von parteipolitischen Motiven oder Einstellungen geleitet. Soweit das Dienstgericht ausweislich der Entscheidungsgründe den "Spiegel" -Be- richt "zuletzt am 6. Dezember 2022" abgerufen hat, hat die Revision aus den vorgenannten Gründen mit ihrer Verfahrensrüge ebenfalls keinen Er- folg. 41 42 - 24 - Ob der fragliche "Tweet" vom Antragsgegner selbst oder, wie er vor- trägt, von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde, brauchte das Dienst- gericht entgegen der Auffassung der Revision nicht aufzuklären. Revisi- onsrechtlich bedenkenfrei hat es darauf abgestellt, dass die Öffentlichkeit die vom offiziellen Twitter-Account des Antragsgegners stammenden und von ihm nicht zurückgenommenen Äußerungen dem Antragsgegner zu- rechnen und daraus Schlüsse auf seine von seiner politischen Überzeu- gung geprägte Einstellung bei seiner (künftigen) richterlichen Tätigkeit zie- hen werde. (4) Entsprechendes gilt, wie das Dienstgericht zutreffend angenom- men hat, soweit in einem "Tweet" vom Twitter-Account des Antragsgeg- ners der Sohn des ehemaligen Tennisprofis Becker als "kleiner Halbneger" bezeichnet wurde. Auch diese rechtsfehlerfrei als abwertend, menschen- verachtend und rassistisch gewürdigte Äußerung konnte das Dienstgericht dem Antragsgegner aufgrund der Veröffentlichung mittels seines offiziel- len Accounts zuordnen, selbst wenn sie nach seinem Vortrag von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde. (5) Bereits die vorstehenden, vom Dienstgericht festgestellten, vom Antragsgegner stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und Verhaltensweisen tragen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den Schluss, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Antragsgegners in hohem Maße beeinträchtigt ist und seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Scha- dens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lässt, was eine Maß- nahme nach § 31 DRiG zwingend gebietet. Das Dienstgericht hat auch zutreffend aus den in § 31 DRiG genann- ten Maßnahmen die Versetzung in den Ruhestand als verhältnismäßig 43 44 45 46 - 25 - ausgewählt. Eine Versetzung des Antragsgegners gemäß § 31 Nr. 1 DRiG in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kommt nicht in Betracht, weil die den Vertrauensverlust begründenden Tatsachen die Verwendung des Antragsgegners in jedem Richteramt ausschließen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem aufgrund einer langjährig verfes- tigten und öffentlichkeitswirksam vertretenen politischen Anschauung außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein erhebli- cher Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit eingetreten und zugleich nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der verbleibenden Dienstzeit eine Ände- rung der die Entscheidung nach § 31 DRiG bestimmenden Tatsachen ein- tritt, kommt auch eine Versetzung nur in den einstweiligen Ruhestand ge- mäß § 31 Nr. 2 DRiG als weniger einschneidende Maßnahme nicht in Be- tracht. Deshalb hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei auf die nach § 31 DRiG schärfste Maßnahme erkannt. - 26 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Harsdorf-Gebhardt Menges Gericke C. Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.12.2022 - 66 DG 2/22 - 47