Entscheidung
4 StR 308/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR308
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR308.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/23 vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 2023 im Ein- ziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.000 € an- geordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie unterliegt mit den zugehöri- gen Feststellungen der Aufhebung. Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammen- hangs nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landge- richt zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 45.000 € erzielt. Hierzu führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte ausgehend von Verkaufs- preisen von mindestens 40 € pro Gramm Kokain durch die Betäubungsmittelge- schäfte (im Umfang von 1.487 Gramm Kokain) einen Betrag von mindestens 59.450 € erlangt habe, von dem es einen „großzügigen“ Abschlag aufgrund des Eigenkonsums des Angeklagten vorgenommen und – unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft – „lediglich“ einen Einziehungsbetrag in Höhe von 45.000 € ausgesprochen hat. Diese Vorgehensweise vermag die erforderliche Darstellung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 5 StR 36/23 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN). Das liegt hier auch nicht auf der Hand. Nach den getroffenen Fest- stellungen erfolgten die Betäubungsmittellieferungen auf Kommissionsbasis an den Angeklagten. Dessen Schulden bei seinem Lieferanten betrugen schon kurz nach Beginn der Lieferbeziehung 9.500 € und waren schließlich auf 20.800 € an- gewachsen. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 22.03.2023 ‒ 9 KLs 210 Js 1286/21-32/22 5