Entscheidung
4 StR 102/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131022U4STR102
24mal zitiert
16Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131022U4STR102.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 102/22 vom 13. Oktober 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und zu 2.: bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.: bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Messing als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger zu 1., der Angeklagte Z. in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger zu 3., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. September 2021, soweit es den Ange-klag- ten S. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ausspruch den Betrag von 3.760 Euro übersteigt und von einer weitergehenden Einzie- hung des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten Z. und M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Die Beschwerdeführer Z. und M. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten S. und Z. sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten T. wegen Bandenhandels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel angeordnet; den Angeklagten Z. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen „der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Ma- rihuana) in nicht geringer Menge in 13 tateinheitlich verbundenen Fällen sowie in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana)“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt. Ferner hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützten Rechtsmittel allein gegen die den Angeklagten S. betreffende Einziehungsentscheidung. Die Revision hat Erfolg. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten – unbeschränkten – Revisionen der Angeklagten Z. und M. bleiben erfolglos. I. 1. Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten S. und T. im Februar 2020 überein, künftig gemeinsam mit Betäubungsmitteln in größerem Umfang gewinnbringend Handel zu treiben. Der Angeklagte T. sollte dabei die Betäubungsmittel aus den Niederlanden beschaffen und einfüh- ren, während der Angeklagte S. sie in seiner Wohnung lagern, portionie- ren und gewinnbringend weiterverkaufen sollte. Der Angeklagte T. verein- barte ferner mit den Mitangeklagten Z. und M. , künftig gemeinsam 1 2 - 5 - eine im Einzelnen noch ungewisse Anzahl von Beschaffungsfahrten in die Niederlande durchzuführen. In Umsetzung dieser Abreden führten die Angeklag- ten T. , Z. und M. zwischen Ende Februar 2020 und dem 9. September 2020 gemeinsam anlässlich von mindestens 13 Einfuhrfahrten ins- gesamt mindestens 20 Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik ein; an- schließend verbrachten sie die Drogen zum Angeklagten S. , der sie dort absprachegemäß lagerte und portionierte. Der Angeklagte T. verkaufte den überwiegenden Teil des Rauschgifts gewinnbringend an unbekannt gebliebene Abnehmer; rund vier Kilogramm der insgesamt mindestens 20 Kilogramm Mari- huana überließ der Angeklagte T. dem Angeklagten S. auf Kom- mission zum gewinnbringenden Weiterverkauf an seine Abnehmer. Ab 20. März 2020 führten die Angeklagten T. , Z. und M. neben Marihuana mindesten 550 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80% Kokain-HCl aus den Niederlanden nach Deutschland ein, das die Angeklagten S. und T. gewinnbringend weiterverkauften. Ab Ende Juni 2020 nutzte der An- geklagte S. in Absprache mit dem Mitangeklagten T. für den Ver- kauf der Betäubungsmittel auch mehrere Shops im Darknet und erzielte durch den Verkauf mindestens 2,30483138 Moneros und 0,72722841 Bitcoins. Weiter- hin erlöste er 0,47 Bitcoins, die einem Wert von 3.760 Euro entsprachen und „überwiegend“ dem Mitangeklagten T. zustehen sollten. 2. Das Landgericht hat im Hinblick auf den Angeklagten S. gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung von 2,30483138 Moneros und 0,72722841 Bit- coins sowie gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 3.760 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Ange- klagten T. angeordnet; dies entsprach dem Wert der durch den Betäubungs- mittelhandel erlösten 0,47 Bitcoins, auf die wegen der Schließung der Wallet 3 - 6 - nicht mehr unmittelbar zugegriffen werden konnte. Schließlich hat das Landge- richt in Höhe von weiteren 2.480 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen nach § 73c Satz 1 StGB angeordnet. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die den Angeklagten S. betreffende Einziehungsentscheidung beschränkt, soweit das Land- gericht „auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 2.480 € erkannt“ hat. Die Auslegung der Revisionsbegründung ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel ‒ insoweit zugunsten des Angeklag- ten ‒ die Einziehungsentscheidung in der ausgesprochenen Höhe und darüber hinaus ‒ insoweit zu Ungunsten des Angeklagten ‒ als rechtsfehlerhaft bean- standet, dass von der Anordnung eines höheren Einziehungsbetrags abgesehen worden ist, obwohl den Feststellungen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Angeklagte S. deutlich höhere Erlöse aus der verfahrensge- genständlichen Tat erlangt hat. Die Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB und innerhalb der Einzie- hungsentscheidung auf den Wert der Taterträge, die der Angeklagte S. durch die von ihm abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte erlangt hat, ist wirk- sam. Diese Entscheidung ist losgelöst vom Strafausspruch einer Rechtsfehler- kontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und den Strafausspruch in der Regel nicht berührt; eine Beschränkung der Revi- sion auf die Einziehungsentscheidung ist wirksam, wenn die Entscheidung – wie 4 5 6 - 7 - hier – losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, Rn. 3-4 mwN). Gleiches gilt für die von der Revision erklärte Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung. Auch insoweit ist eine getrennte Überprüfung des angefochtenen vom nicht angefochtenen Ent- scheidungsteil möglich. 2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Umfang der Anfechtung nicht bestehen bleiben. Er unterliegt mit den zugehö- rigen Feststellungen der Aufhebung. a) Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusam- menhangs nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Land- gericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus den von ihm abgewickelten Abverkäufen einen Betrag in Höhe von 2.480 Euro erzielt. Die nicht tatsachengestützte Feststellung, es handele sich dabei um Erlöse aus dem Verkauf von Marihuana und Kokain, sowie der Hinweis, dass die Höhe dem „aus- drücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft“ entspreche, vermag die erforderliche Darlegung der Grundlagen der tatgerichtlichen Überzeugung nicht zu ersetzen; diese sind in den Urteilsgründen in einer Weise niederzulegen, dass eine revisi- onsgerichtliche Überprüfung möglich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18 Rn. 6; Beschluss vom 27. Juni 2001 – 5 StR 181/01 Rn. 6 [zu den Grundlagen einer Schätzung]). b) Weiterhin legen die Feststellungen zu dem zeitlich gestreckten Tatge- schehen nahe, dass der Angeklagte (auch) einen weit darüber hinaus reichenden Erlös aus seinen Betäubungsmittelgeschäften erzielt haben könnte. 7 8 9 10 - 8 - Danach verkaufte der Angeklagte im Tatzeitraum auf eigene Rechnung knapp vier Kilogramm Marihuana zu einem Grammpreis von 6,50 Euro an eigene Abnehmer; dies entspräche einem Erlös in Höhe von knapp 26.000 Euro. Sollte der Angeklagte die faktische Verfügungsgewalt über diese Erlöse oder über Teile dieser Erlöse erlangt haben, unterlägen sie der Einziehung des Wertes von Ta- terträgen. Von diesem Betrag wäre der Wert in Abzug zu bringen, den der Ange- klagte in Form der Kryptowährungen erlangt hat. Denn soweit die sichergestellten Kryptowährungen als unmittelbar aus der Tat erlangtes Etwas nach § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17 Rn. 36), scheidet eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB aus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21 Rn. 12; Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19 Rn. 2-3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18 Rn. 59, 61). c) Da es an tragfähigen Feststellungen zu dem aus den eigenen Abver- käufen vom Marihuana und Kokain erlangten Etwas fehlt, war dem Senat eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18 Rn. 18). 3. Das neue Tatgericht wird insbesondere Feststellungen zur faktischen (zumindest wirtschaftlichen Mit-) Verfügungsgewalt des Angeklagten S. an dem durch die Veräußerung der Betäubungsmittel tatsächlich Erlangten zu treffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2019 – 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 6. März 2019 – 5 StR 543/18 Rn. 10), die von einem etwaigen lediglich transitorischen Besitz für den Mitangeklagten T. abzugrenzen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 174/18 Rn. 22 mwN). 11 12 - 9 - III. Die Revisionen der Angeklagten Z. und M. sind unbegrün- det, weil die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Insbesondere hat das Landgericht beim Angeklagten Z. eine weitere Straf- rahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB neben der vorgenommenen Verschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Angeklagte Z. zu keiner anderen – in § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO genannten – Betäubungsmittelstraftat als der an- geklagten Tat einen Aufklärungsbeitrag geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 14; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46b Rn. 32; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 143). Den Angeklagten M. hat das Landgericht zutreffend als (Mit-)Täter der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen, da er mit dem Bereitstellen des Transportfahrzeugs mit niederländischen Kennzeichen, als Fahrer des die Transporte absichernden Begleitfahrzeugs und durch seine jederzeitige Abrufbereitschaft für den Mitange- klagten T. maßgebliche Tatbeiträge mit Bezug auf den Einfuhrvorgang 13 - 10 - selbst erbrachte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 3 StR 259/21 Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 – 3 StR 655/17 Rn. 5). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 29.09.2021 ‒ 10 KLs 250 Js 169/20 22/20