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Leitsatz

VI ZR 192/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:171023UVIZR192
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:171023UVIZR192.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/22 Verkündet am: 17. Oktober 2023 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Sprechen gewichtige Gründe für eine identifizierende Tatschilderung seitens des Opfers, muss diese auch dann hingenommen werden, wenn sie (aufgrund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung) schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters hat. In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Tä- ters einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschil- derte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Interesse der Gesellschaft daran be- steht, aus der Opferperspektive über die Tat informiert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 391, 406 f., juris Rn. 53, 57). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 192/22 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2022 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung mehrerer Äußerungen, die die Beklagte in einer Facebookgruppe über den Kläger getätigt hat, sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist seit vielen Jahren als erfolgreicher Poetry-Slam-Künstler und als Veranstalter und Organisator von Poetry-Slam-Veranstaltungen bundes- weit aktiv. Die Beklagte ist Poetry-Slammerin. Am 6. März 2015 waren die Parteien, die damals ein gutes, freundschaft- lich-kollegiales Verhältnis verband, anlässlich einer Poetry-Slam-Veranstaltung in einem Mehrbettzimmer eines Hostels in Leipzig untergebracht. Auf Bitte des 1 2 3 - 3 - Klägers übernachtete die Beklagte mit diesem in einem Einzelbett; zuvor hatte sie ihn darauf hingewiesen, dass da "nichts stattfindet". Die Parteien waren bei Facebook Mitglieder der geschlossenen Gruppe "Slam-Intern", in der sich ca. 590 Mitglieder der Poetry-Slam-Szene über anste- hende Veranstaltungen und die Teilnahme an diesen austauschten. In dieser Gruppe entfachte sich in der zweiten Jahreshälfte 2018 eine Debatte über sexuell übergriffiges Verhalten in der Poetry-Slam-Szene. So postete die Poetry-Slammerin X. am 30. September 2018 einen Bei- trag, in dem sie äußerte, dass sie sich seit etwa vier Jahren "in unregelmäßigen Abständen durch sexistisches Verhalten eines Slammasters auf und hinter der Bühne belästigt und bedrängt" fühle. Sie schrieb: "Ich wünsche mir, dass wir als Kollektiv darüber nachdenken, wie wir innerhalb unserer Szene mit solchem Se- xismus umgehen, wie wir Nachwuchs fördern aber auch schützen und uns ge- meinsam in mehr Respekt gegenüber den persönlichen Grenzen unserer Mit- menschen bemühen." Der Kläger kommentierte diesen Post mit einem eigenen Post, in welchem er X. für ihren "Mut" dankte und diejenigen, die ihn "in grenzüberschreitender Weise empfunden" hätten und mit denen es noch nicht zu einem Gespräch ge- kommen sei, bat, sich bei ihm privat zu melden, damit sie "offen darüber reden" könnten. Weiter heißt es: "Ich bin nie wissentlich über ein 'Nein' oder 'Stopp' oder ähnliches hinweggegangen, ich habe aber sicher ein paar Situationen und ganz allgemein Nähe auf der eigenen Suche nach Nähe und Zuneigung falsch einge- schätzt und war zu sehr im eigenen Tunnel, um richtig wahrzunehmen und klar zu sehen." 4 5 6 - 4 - Am 23. Juli 2019 postete Y. in der Gruppe "Slam-Intern" unter der Über- schrift "Sexualisierte Gewalt in der Slamszene (Triggerwarnung)" einen Beitrag, in dem sie unter anderem schrieb: "Es gab 3 Taten, bei denen ich denke, dass sie (anscheinend nicht von öffentli- chem aber mindestens) von Slam internem Interesse sind. … Die Taten … waren ziemlich ähnlich. In Kürze: Ich musste nach dem Slam woanders übernachten und in der Nacht kam Person Pi (in beiden Fällen an dem Abend in der Rolle des Veranstalters) und ich wurde geweckt durch einen Penis in meiner Vagina und bevor ich handeln konnte war es auch schon vorbei." Bezugnehmend darauf postete die Beklagte einen Beitrag, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen (Hervorhebung nur hier) gefallen sind und in dem es heißt: "…Auch ich habe exakt diese Erfahrung mit [… (Vorname des Klägers)] gemacht. An Drohungen kann ich mich nicht erinnern, jedoch gab es eine Situation, die nahezu identisch war mit dem, was […Y.] in ihrem Post schildert, auch wenn da der "Protagonist" ein anderer war und ich nicht sicher bin, inwieweit das exakt so auch auf T2 [gemeint ist der Kläger] zutrifft. Abgespielt hat sich das in Leipzig, in einem mit schlafenden Kollegen vollbesetz- ten Hostelzimmer, im März 2015. Aus irgendwelchen Gründen war ich als Frau allein mit männlichen Kollegen im Hotelzimmer untergebracht…Am Ende eines langen Abends äußerte er die Bitte, mit in meinem Bett schlafen zu wollen. Ich hatte keinen Bock darauf, hatte allerdings - und das ist sicher eine dumme Idee - auch keine Lust auf Diskussionen, wie ich sie in diesem Zusammenhang schon das eine oder andere Mal geführt habe. Mit der Vereinbarung, dass da nichts stattzufinden hat, war ich für den Moment einverstanden, zumal ja noch genug Leute in dem Zimmer waren und man da ja nicht auf Ideen kommen sollte. Dachte ich. Nun ja. Auch ich wurde wach, weil plötzlich ein Penis in mir steckte, den ich 7 8 - 5 - nicht eingeladen hatte. Ich habe das in dem Moment aus Überraschung, Über- forderung und dem irrwitzigen Gedanken, es sei unpassend, jetzt ein Fass auf- zumachen und die anderen zu wecken, geschehen lassen, unkommentiert. Da- rauf bin ich nicht stolz. Reagiert habe ich in der Konsequenz mit einer Vermei- dungsstrategie, wie sie hier schon beschrieben wurde. Auch ich sehe mich nicht als traumatisiert… […Vorname des Klägers] hat mich irgendwann letztes Jahr angerufen und das Gespräch gesucht, sich für die Vor- fälle (dem ging etwas mehr, jedoch weniger Gravierendes voraus, sofern man das so sagen kann) entschuldigt, meine Sicht dazu erfragt… Ich weiß, dass er wohl mehrere angerufen hat. Und er sich wohl auch behandeln lässt. Das soll nichts entschuldigen oder erklären (tut es für mich nicht). Ich weiß auch nicht, ob dem tatsächlich so ist und wie da der Stand ist. Vorenthalten möchte ich das nicht, wenn ich einmal damit anfange, dazu etwas zu sagen. Auch ich möchte kein Mitleid etc. Es scheint mir aber der Zeitpunkt gekommen zu sein, Dinge auf den Tisch zu bringen und erhoffe mir mit diesem Statement vor allem, dass sich auch andere Betroffene trauen, das zu tun. Ihr seid nicht allein damit…" Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der oben durch Unter- streichung hervorgehobenen Äußerungen der Beklagten stattgegeben und diese zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter. 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei den angegriffenen Äußerungen handle es sich um Tatsachenbehauptungen. Nach ihrem Aussagegehalt habe die Beklagte die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei ihr gegenüber bei einer gemeinsamen Übernachtung in einem Einzelbett dadurch sexuell übergriffig geworden, dass er entgegen der zuvor getroffenen Absprache mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, während sie geschla- fen habe. Der Vorwurf, dies sei von der Beklagten unter dem Eindruck eines in diesem Zeitpunkt vorhandenen strukturellen Machtmissbrauchs oder unter Aus- nutzung einer psychischen Zwangslage oder sonst als Drohung fortwirkenden Verhaltens hingenommen worden, ergebe sich aus den Äußerungen dagegen nicht. Dies sei bei den Schilderungen der anderen Slammerinnen, auf die sich die Beklagte in ihrem Post beziehe, teilweise anders. Der Leser erfahre nur, dass es nach der Darstellung der Beklagten ein aus ihrer Sicht sexuell übergriffiges Verhalten des Klägers gegeben habe, das sie lediglich im Nachhinein als belas- tend empfunden und deshalb mit dem Kläger nochmal erörtert habe. Aus den Äußerungen sei mangels Anwendung von Nötigungsmitteln kein Vorwurf strafba- ren Verhaltens zu entnehmen, da die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB im März 2015 noch nicht strafbar gewesen sei. Gleichwohl stelle das behauptete Verhalten des Klägers aus der Perspektive der allgemeinen Öffentlichkeit ein mo- ralisch erheblich anstößiges und sozial geächtetes Verhalten dar. Mit der ange- griffenen Äußerung, der Kläger habe sich bei ihr entschuldigt und ihre Sicht er- fragt, werde die Behauptung der sexuellen Übergriffigkeit des Klägers bekräftigt und verstärkt. Der Behauptung, der Kläger habe sich inzwischen mit mehreren Slammerinnen in Verbindung gesetzt und lasse sich behandeln, entnehme der 11 - 7 - durchschnittliche Leser, der Kläger befinde sich in psychologischer Therapie we- gen seines inzwischen von ihm selbst als problematisch bewerteten Sexualver- haltens. Die Äußerungen griffen in das Recht des Klägers auf Achtung der Pri- vatsphäre ein, da sie den Bereich sexueller Begegnung beträfen. Dieser Bereich unterliege im Regelfall dem Geheimnisschutz. Die Äußerungen seien ferner ehr- verletzend und geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdi- gen. Denn dieser sei jedenfalls in der Poetry-Slam-Szene einem größeren Kreis bekannt und zudem Leiter einer Theater AG an einem Gymnasium. In beiden Funktionen sei er besonders auf Vertrauen in seine Integrität und moralisch be- anstandungsfreies Verhalten angewiesen. Dieses Vertrauen werde durch die Äu- ßerungen empfindlich gestört. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die Beklagte treffe die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äußerungen. Jedoch seien die von ihr hierzu angebotenen Be- weise nicht zu erheben, weil die vier Äußerungen auch dann rechtswidrig und zu unterlassen seien, wenn als wahr unterstellt würde, dass sich der Vorfall so zu- getragen habe wie von ihr geschildert. In der Abwägung falle zugunsten des Klä- gers ins Gewicht, dass der geschilderte Vorfall als Verhalten aus dem Bereich der sexuellen Begegnung die Intimsphäre betreffe. Es gehe nicht um den Vorwurf einer Straftat, was ausnahmsweise dazu führen würde, dass der Bereich des un- antastbaren Kernbereichs höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung verlas- sen würde. Der Kläger werde mit den Äußerungen öffentlich stigmatisiert und an den Pranger gestellt, was für ihn im Hinblick auf seine Tätigkeit an einer Schule und im Kontext mit dem Umgang mit Teilnehmerinnen von Slam-Veranstaltungen erhebliche Nachteile für sein Ansehen in der Öffentlichkeit habe. Denn er werde als Mann dargestellt, der Frauen gegenüber eine unklare Lage ausgenutzt habe, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Hinzu komme, dass der Kläger im 12 13 - 8 - Kontext mit systemischen Missständen in der Slamszene namentlich genannt worden sei, obwohl das von der Beklagten geschilderte Ereignis keine Umstände aufzeige, die auf einen Machtmissbrauch hindeuteten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Schilderung des sexuellen Kontakts sei als Beitrag zu der in der Facebookgruppe damals geführten MeToo-Diskussion gerechtfertigt, weil es, wie gezeigt, an dem hierfür entscheidenden Merkmal, nämlich einem strukturellen Machtmissbrauch, fehle. Die behauptete sexuelle Annäherung stelle sich allenfalls als Ausnutzung einer durch die Enge gegebenen unklaren Situa- tion dar. Das Argument der Beklagten, es sei für sie wichtig und erforderlich, das Erlebte kommunikativ zu verarbeiten, führe nicht zu einem Überwiegen ihres In- teresses an der Schilderung des Geschehens innerhalb der Facebookgruppe. Denn bei Vorliegen einer bloßen privaten Zudringlichkeit sei ein Bedürfnis der Allgemeinheit an der öffentlichen Darstellung des Geschehens und einer öffent- lichen Aufarbeitung nicht ersichtlich. Der Schilderung komme auch keine Warn- funktion zu. Gegen das private Bedürfnis der Beklagten an der Aufarbeitung des Vorfalls überwiege das Schutzbedürfnis des Klägers an der Geheimhaltung der Umstände der sexuellen Begegnung mit der Beklagten. Dies bleibe der privaten Auseinandersetzung mit dem Kläger persönlich vorbehalten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger mit seinem Post an der Diskussion selbst beteiligt habe. Denn auch der Beitrag des Klägers betreffe keinen MeToo- Vorwurf, da er kein Schuldeingeständnis im Sinne eines Machtmissbrauchs be- inhalte. Soweit er Personen, die ihn in "grenzüberschreitender Weise" empfun- den haben mögen, um "private Meldung" gebeten habe, schließe dies eine Nen- nung seines Namens in einer Chatgruppe gerade nicht ein. Da die Beklagte ein- räume, dass es ein persönliches Gespräch mit dem Kläger gegeben habe, in dem sie ihren Standpunkt eingebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, dass und wa- rum es für die eigene Aufarbeitung noch einer Kommunikation an die übrigen Gruppenmitglieder bedurft habe. Das Argument, dass der Austausch mit anderen - 9 - Frauen, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, erforderlich sei, möge zwar im Rahmen von MeToo-Debatten in bestimmten Konstellationen zutreffen, ein sol- cher Fall liege hier aber nicht vor. B. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Falle der Wahrheit der von der Beklagten getätigten Tatsachenbehauptungen, von der der Senat für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen hat, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen. Zugrunde zu legen ist dabei die tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass un- streitig der Kläger an dem fraglichen Abend die Bitte äußerte, mit der Beklagten in einem Bett zu schlafen. Hinsichtlich des weiteren Geschehens an dem Abend ist für die revisionsrechtliche Prüfung als wahr zu unterstellen, dass sich der Vor- fall so, wie von der Beklagten behauptet, zugetragen hat. Denn das Berufungs- gericht hat seine rechtliche Beurteilung auf eben diese Wahrunterstellung ge- stützt und von der Erhebung der von der Beklagten hierzu angebotenen Beweise abgesehen. Auch von der Richtigkeit der angegriffenen Behauptungen der Be- klagten zum nachfolgenden Verhalten des Klägers (Gespräch mit der Beklagten über den Vorfall, Entschuldigung, Anruf bei mehreren Personen, Behandlung) ist für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen, weil die Beklagte diese, wie tat- bestandlich festgestellt, behauptet hat und das Berufungsgericht auch hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Dem Senat ist es verwehrt, der von der Revi- sionserwiderung aufgeworfenen Frage nachzugehen, welche Beweise die Be- klagte für welche Behauptungen angeboten hat und ob die Voraussetzungen für die beantragten Beweiserhebungen erfüllt sind. 14 - 10 - I. Die angegriffenen Äußerungen zum Geschehen am Abend des 6. März 2015 sowie zum Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten im Jahr 2018 (Gespräch, Entschuldigung) betreffen die Vorgeschichte der Tat, die Tat selbst sowie das Nachtatverhalten des Klägers gegenüber der Beklagten und sind einer gemeinsamen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. 1. Die Äußerungen: "Auch ich habe exakt diese Erfahrung mit […] ge- macht." "Am Ende eines langen Abends äußerte er die Bitte, mit in meinem Bett schlafen zu wollen." "Auch ich wurde wach, weil plötzlich ein Penis in mir steckte, den ich nicht eingeladen hatte" enthalten nach ihrem Aussagegehalt die Tatsa- chenbehauptung, der Kläger sei der Beklagten gegenüber bei einer von ihm er- betenen gemeinsamen Übernachtung in einem Bett dadurch sexuell übergriffig geworden, dass er an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, während sie geschlafen habe. Aus dem Kontext des Posts ergibt sich ferner, dass er damit gegen eine zuvor getroffene Absprache verstieß ("Vereinbarung, dass da nichts stattzufinden hat"). Mit den Worten "exakt diese Erfahrung" nimmt die Beklagte Bezug auf den zuvor von Y. in ihrem Post geschilderten, im Kern ähnlichen Vorfall (Geschlechtsverkehr mit schlafender Frau), auch wenn dort - so die Beklagte - der "Protagonist" ein anderer gewesen sei. Die Äußerung: "[…] hat mich irgendwann letztes Jahr angerufen und das Gespräch gesucht, sich für die Vorfälle (dem ging etwas mehr, jedoch weniger Gravierendes voraus, sofern man das so sagen kann) entschuldigt, meine Sicht dazu erfragt" enthält die Aussage, dass sich der Kläger bei der Beklagten jeden- falls auch für den zuvor beschriebenen Vorfall am Abend des 6. März 2015 ent- schuldigt hat. 15 16 17 - 11 - 2. Die Äußerungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klä- gers ein. a) Nicht betroffen ist allerdings die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers. In der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Begehung einer Sexualstraftat nicht zur Intimsphäre des Täters zählt (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 17; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 21 ff. mwN; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26). Es ist sehr zweifelhaft, ob ein sexuell grenzüberschreitendes (d.h. die Intimsphäre eines anderen verletzendes), aber nicht strafbares Verhalten un- ter den absoluten Schutz der Intimsphäre des Handelnden fällt, wie das Beru- fungsgericht meint. Dies kann aber dahinstehen, da die hier zu unterstellende Tat des Klägers auch schon im Zeitpunkt ihrer Begehung (2015) strafbar war. Ein- schlägig ist hier der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsun- fähiger Personen gem. § 179 StGB in der bis 9. November 2016 gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003. Nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. macht sich strafbar, wer eine andere Person, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt. Eine Qualifikation mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren stellt es ge- mäß § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. dar, wenn der Täter dabei mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Schlaf um eine tiefgreifende Bewusst- seinsstörung i.S.d. § 179 Abs.1 Nr. 1 StGB a.F. (BGH, Urteile vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, juris Rn. 12; vom 21. März 2013 - 1 StR 18 19 20 - 12 - 108/13 juris, mwN). Dabei reicht es für die Vollendung dieses Tatbestands aus, dass der Täter mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähi- gen Opfers beginnt, auch wenn dieses infolge der sexuellen Handlung aufwacht (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, juris Rn. 12). b) Die Äußerungen greifen aber deshalb in das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs und in seine persönliche Ehre ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 19 mwN; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 17). Das gilt auch für die Äußerung über die Entschuldigung des Klägers, weil sich diese auf das Fehlverhalten bezieht und es bestätigt. 3. Der Eingriff ist allerdings nicht rechtswidrig. a) Über die Unterlassungsanträge ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit sowie mit ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung der Persön- lichkeit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange be- stimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die be- troffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschen- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse 21 22 23 - 13 - des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 mwN). aa) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist in die Abwägung auf Seiten der Beklagten trotz des Umstandes einzustellen, dass es sich bei ihren Äußerun- gen um Tatsachenbehauptungen handelt. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie - wie zweifellos hier - Dritten zur Meinungsbildung dienen können (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197, juris Rn. 52 f.). bb) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vor- liegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tat- sachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tat- sachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 21 mwN). cc) Die genannten Grundsätze gelten nicht nur für eine Berichterstattung über eine Straftat oder ein Fehlverhalten durch die Presse, sondern auch dann, wenn das Opfer selbst über ein solches Verhalten berichtet (vgl. BVerfGE 97, 391, 405, juris Rn. 49). Allerdings kann das Äußerungsinteresse des Opfers einer 24 25 26 - 14 - Straftat höher zu veranschlagen sein als das Dritter oder der Medien, die identi- fizierend über Straftaten berichten (BVerfGE 97, 391, 403, juris Rn. 44). Denn die Äußerung des Opfers über die erlittene Tat betrifft sein höchstpersönliches Le- bensschicksal. Jede Person hat aber die Freiheit zu entscheiden, ob sie sich mit Erlebnissen dieser Art überhaupt an andere oder an die Öffentlichkeit wendet. Entschließt sie sich dazu, liegt in dem Verbot, das höchstpersönliche Schicksal zu schildern, regelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Kommunika- tionsmöglichkeiten und der Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 97, 391, 402, juris Rn. 41). Sprechen gewichtige Gründe für eine identifizierende Tatschilderung sei- tens des Opfers, muss diese auch dann hingenommen werden, wenn sie (auf- grund einer Prangerwirkung oder Stigmatisierung) schwerwiegende Folgen für die Persönlichkeitsentfaltung des Täters hat (vgl. BVerfGE 97, 391, 406, juris Rn. 53). In der Abwägung der Interessen des Opfers an der Verbreitung der Wahrheit über eine Tat und die Identität des Täters einerseits und dem Persönlichkeits- recht des Täters andererseits wird das Gewicht der Meinungsfreiheit des Opfers verstärkt, wenn die von ihm geschilderte Tat eine die Öffentlichkeit bzw. den Adressatenkreis des Opferberichts wesentlich berührende Frage ist und ein Inte- resse der Gesellschaft daran besteht, aus der Opferperspektive über die Tat in- formiert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 391, 407, juris Rn. 57). dd) Für die den Täter identifizierende Berichterstattung der Presse über Straftaten ist im Übrigen anerkannt, dass derjenige, der den Rechtsfrieden bricht und durch seine Tat oder ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, es dul- den muss, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlich- keit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Identifizie- rung des Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines 27 28 - 15 - Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhal- tens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN). Das Opfer einer Straftat, das sich entschließt, sich mit einer wahrheitsge- mäßen Schilderung der Tat unter Identifizierung des Täters an die Öffentlichkeit zu wenden, kann im Hinblick auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit insoweit jedenfalls keinen strengeren Beschränkungen als die Presse unterliegen. Sein Äußerungsinteresse kann vielmehr, wie dargelegt, höher zu veranschlagen sein als das Berichterstattungsinteresse der Medien (BVerfGE 97, 391, 403, juris Rn. 44). b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, in der Abwägung überwögen die Interessen des Klägers selbst bei Wahrunter- stellung des Vortrags der Beklagten über den Vorfall am Abend des 6. März 2015 diejenigen der Beklagten, rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Zwar sind die Folgen der streitgegenständlichen Äußerungen für den Kläger schwerwiegend. Der Vorwurf, mit einer schlafenden Frau den Ge- schlechtsverkehr vollzogen zu haben, hat, wie dargelegt, ein strafbares Verhalten (Verbrechen) zum Gegenstand. Er wiegt umso schwerer, wenn dies gegen den zuvor geäußerten Willen der Frau geschehen ist. Der Vorwurf ist geeignet, den aufgrund der Namensnennung identifizierbaren Kläger in der Facebookgruppe "Slam-intern" mit immerhin knapp 600 Teilnehmern zu stigmatisieren und sein Ansehen als erfolgreicher, preisgekrönter Poetry-Slam-Künstler und als Veran- 29 30 31 - 16 - stalter von Poetry-Slams erheblich zu beschädigen. Auch in seiner Rolle als Lei- ter einer Theater AG an einem Gymnasium droht ihm ein empfindlicher Vertrau- ensverlust, sollten die Behauptungen über die Facebookgruppe hinaus verbreitet werden. bb) Andererseits ist es der Kläger, der - bei Wahrunterstellung der Be- hauptungen der Beklagten - den Rechtsfrieden gebrochen und die Intimsphäre und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Beklagten erheblich verletzt hat. Sein Interesse daran, dass diese seine Tat für sich behalten oder jedenfalls nicht in die Öffentlichkeit der Facebookgruppe tragen werde, überwiegt die schutzwür- digen Interessen der Beklagten nicht. Das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der Beklagten, sich mit ihrem persönlichen Erlebnis an die - ohnehin be- grenzte - Öffentlichkeit der Poetry-Slammer in der Facebookgruppe zu wenden, ist aufgrund ihrer Opferstellung höher zu veranschlagen als wenn es sich um die Berichterstattung eines Dritten über ein fremdes Schicksal handelte. Dafür, dass sie dies tun und dabei den Kläger als Täter identifizieren durfte, sprechen ge- wichtige Gründe. Denn das Interesse der Facebookgruppe "Slam-intern", über Tat und Täter informiert zu werden, ist auch unabhängig von der in dieser Gruppe geführten Debatte über sexuell grenzüberschreitendes Verhalten in der Poetry- Slam-Szene schon aufgrund des unmittelbaren Bezugs von Tat und Täter zu die- ser Szene als hoch einzustufen: Die Straftat wurde nach einer Poetry-Slam-Ver- anstaltung von einem erfolgreichen und preisgekrönten Poetry-Slam-Künstler und -Veranstalter begangen. Sie wurde durch die Unterbringung der Teilnehmer der Veranstaltung in einem Mehrbettzimmer begünstigt. Die Tat steht in einem greifbaren Widerspruch zu der Vorbildfunktion, die der Kläger aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung in der Poetry-Slam-Szene hatte. Schon wegen der so gearteten Einbindung von Tat und Täter in die Poetry-Slam-Szene ist ein Bedürf- nis der von der Beklagten angesprochenen Facebookgruppe an der Darstellung und Aufarbeitung dieses Geschehens in der Gruppe ersichtlich. 32 - 17 - cc) Diesem ohnehin schon als hoch einzustufenden Informationsinteresse ist im Hinblick auf die in der Facebookgruppe seit 2018 geführte Debatte, im Rah- men derer die Beklagte ihr Erlebnis zeitlich nach den Schilderungen anderer Frauen und dem Beitrag des Klägers gepostet hat, zusätzliches Gewicht beizu- messen. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig da- von, ob die von anderen Frauen im Rahmen dieser Debatte geschilderten Vor- fälle durch die Ausnutzung einer Zwangslage oder durch einen strukturellen Machtmissbrauch gekennzeichnet waren und ob dies nach dem Aussagegehalt der streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten auch bei der Tat des Klä- gers der Fall war. Denn in der Debatte ging es jedenfalls um sexuell grenzüber- schreitende Verhaltensweisen von Personen der Poetry-Slam-Szene und die Aufforderung, hierüber zu reflektieren. So thematisierte nach den vom Beru- fungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Land- gerichts der Post von X. nicht nur das sexistische Verhalten eines Slammasters auf und hinter der Bühne, sondern rief auch dazu auf, darüber nachzudenken, wie innerhalb der Poetry-Slam-Szene mit Sexismus umgegangen werden solle, wie der Nachwuchs geschützt werden und wie man sich um mehr Respekt ge- genüber den persönlichen Grenzen der Mitmenschen bemühen könne. In diese allgemeine Richtung - Verletzung der Grenzen der sexuellen Selbstbestimmung eines anderen und Austausch hierüber - zielte ausweislich seines im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Posts auch der Kläger, der dafür plädierte, dass jeder für sich selbst überprüfen müsse, "an welcher Stelle er oder sie sich falsch verhalten" habe, der das Ergebnis seiner eigenen Überprüfung mitteilte, diejenigen, die sich durch ihn verletzt fühlten, aufforderte, das (private) Gespräch mit ihm zu suchen, und seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, "dass wir auf diesem Weg weitermachen, gemeinsam, nicht gespalten, aufarbeiten, versu- chen entstandene Verletzungen zu heilen und dass wir uns in Zukunft alle auch in dieser Hinsicht wohler fühlen können." Y. schilderte sodann in ihrem Post unter 33 - 18 - anderem einen Vorfall, bei dem der Veranstalter eines Poetry-Slams den Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe, als sie geschlafen habe. Als Reaktion auf eben diesen Post erfolgten die Äußerungen der Beklagten mit der Schilde- rung einer Situation, die aus ihrer Sicht "nahezu identisch" gewesen sei, was je- denfalls hinsichtlich des Kerns des äußeren Geschehensablaufs zutrifft. Der Post der Beklagten fügte sich damit zweifellos in das Thema "sexuell grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb der Poetry-Slam-Szene" ein. Auch wenn die in der Debatte bis dahin geschilderten konkreten Vorfälle solche mit Ausnutzung einer Zwangslage oder Machtmissbrauch gewesen sein sollten und nur sie - wie das Berufungsgericht meint - die typischen Merkmale eines "MeToo- Vorwurfs" erfüllen sollten, luden schon der Post von X., aber auch der Post des Klägers selbst zu einem darüber hinausgehenden Austausch ein. Selbst wenn es an einer solchen Einladung gefehlt hätte und es erst die Beklagte gewesen wäre, die mit ihrem Post das Thema von grenzüberschreitendem Verhalten mit Macht- missbrauch auf ein solches ohne Machtmissbrauch erweitert hätte, änderte dies nichts daran, dass nicht nur ihr als Opfer eines sexuellen Übergriffs innerhalb der Poetry-Slam-Szene ein gewichtiges Äußerungsinteresse innerhalb der Face- bookgruppe zuzugestehen ist, sondern dass dieses - auch und gerade aufgrund des offenbaren Zusammenhangs mit dem Thema der bis dahin geführten De- batte - von einem berechtigten und gewichtigen Interesse der Facebookgruppe an der Information über Tat und Täter flankiert wird. dd) In der Abwägung ist zugunsten der Beklagten weiter zu berücksichti- gen, dass sie ausweislich ihres Posts nicht nur für sich selbst den Zeitpunkt ge- kommen sah, die "Dinge auf den Tisch zu bringen", sondern auch hoffte, "dass sich auch andere Betroffene trauen, das zu tun", sie seien "nicht allein". Ihr Post war damit geeignet, gesellschaftlicher Tabuisierung sexueller Übergriffe entge- genzuwirken und andere Betroffene zu eigenen Äußerungen und Handlungen zu 34 35 - 19 - ermutigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfGE 97, 391, 407, juris Rn. 56). ee) Weiter hat sich die Beklagte nicht kommentarlos auf die Mitteilung des tatbestandsmäßigen Kerngeschehens des sexuellen Missbrauchs einer schla- fenden Person beschränkt, sondern auch ihre eigene Rolle in dem Geschehen offengelegt (Einverständnis, das Einzelbett mit dem Kläger zu teilen, Geschehen- lassen nach dem Aufwachen) und sich damit kritisch auseinandersetzt ("dumme Idee", "irrwitzigen Gedanken"). Sie hat ergänzt, dass sie sich durch den Vorfall nicht traumatisiert sehe, ferner, dass der Kläger von sich aus das Gespräch ge- sucht und sich bei ihr für den Vorfall entschuldigt und ihre Sicht der Dinge erfragt habe. Damit hat sie Umstände aufgezeigt, die geeignet sind, sich mildernd auf die Ansehensminderung des Klägers auswirken. ff) Ob der Zeitablauf zwischen dem Geschehen und der Veröffentlichung desselben in die Abwägung auch dann einzubeziehen ist, wenn es nicht um eine Presseberichterstattung (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 22 mwN), sondern um den Bericht des Opfers selbst geht, kann hier dahinstehen. Denn seit dem Aufflammen der Debatte über sexu- elle Übergriffe in der Poetry-Slam-Szene im Jahr 2018 gab es jedenfalls einen aktuellen Anlass für die öffentliche Aufarbeitung diesbezüglicher Ereignisse aus der Vergangenheit. Wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich einräumt, ist ein Bedürfnis der Opfer anzuerkennen, das Erlebte auch nach Jahren aufzuar- beiten und sich hierzu zu äußern. 36 37 - 20 - gg) Nicht zuletzt ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger sich selbst in die Debatte eingeschaltet und erklärt hat, er habe sich nie wissent- lich über ein "Nein" oder ein "Stopp" hinweggesetzt, und zu verstehen gegeben hat, dass er auf grenzüberschreitendes Verhalten (in privaten Gesprächen) hin- gewiesen werden wolle. Angesichts der hier als wahr zu unterstellenden Straftat musste er mit einer Reaktion seines Opfers rechnen, auch damit, dass sich des- sen Reaktion nicht auf ein privates Gespräch beschränken und sein Ansehen in der Facebookgruppe mindern würde. Zugleich gab ihm der Post der Beklagten die Möglichkeit, hierauf zu antworten und seine Sicht der Dinge darzustellen. Da die Äußerungen der Beklagten in einer geschlossenen Facebookgruppe erfolg- ten und sich ihr unmittelbarer Wirkungsgrad auf diese beschränkte, bestanden für den Kläger gute Chancen, dass eine Reaktion seinerseits von den Mitgliedern der Facebookgruppe zur Kenntnis genommen werden würde. II. Auch die Äußerungen "Ich weiß, dass er wohl mehrere angerufen hat. Und sich wohl behandeln lässt" verletzen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Per- sönlichkeitsrecht. 1. Diese Äußerungen sind in dem Kontext des Posts dahingehend zu ver- stehen, dass der Kläger sein Verhalten nicht nur gegenüber der Beklagten, son- dern auch gegenüber anderen Personen hinterfragt und als möglicherweise grenzüberschreitend erkannt und deswegen diese Personen angerufen haben soll; ferner, dass er sich wegen seines grenzüberschreitenden Verhaltens gegen- über der Beklagten und möglicherweise auch gegenüber anderen Personen in Behandlung begeben hat. Trotz der Einleitung "ich weiß" wird durch den Zusatz "wohl" und durch den weiteren Satz "Ich weiß auch nicht, ob dem tatsächlich so 38 39 40 - 21 - ist" deutlich, dass die Beklagte hierzu (naturgemäß) keine Erkenntnisse aus ei- gener Wahrnehmung, sondern nur vom Hörensagen hat. 2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung "Ich weiß, dass er wohl mehrere angerufen hat" scheitert an der Selbstöffnung des Klägers. a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Be- troffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations- übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. nur Senatsur- teil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN). b) Ein solcher Fall der Selbstöffnung liegt hier vor. Nach dem vom Beru- fungsgericht tatbestandlich in Bezug genommenen Post des Klägers hat dieser selbst zuvor öffentlich gemacht, er habe "vor ein paar Jahren angefangen, zu überprüfen, an welchen Stellen" er sich "falsch verhalten habe, und begonnen aufzuarbeiten, zu verstehen, was schief gelaufen" sei, und "es abgestellt". Er bitte diejenigen, die ihn "in grenzüberschreitender Weise empfunden" hätten und mit denen es noch nicht zu einem Gespräch gekommen sei, sich bei ihm privat zu melden, damit sie "offen darüber reden" könnten. Dies impliziert, dass der Kläger bereits Gespräche mit Personen über möglicherweise grenzüberschreitendes Verhalten seinerseits geführt hat. Mit dem weiteren Satz: "Ich bin nie wissentlich über ein 'Nein' oder 'Stopp' oder ähnliches hinweggegangen, ich habe aber sicher ein paar Situationen und ganz allgemein Nähe auf der eigenen Suche nach Nähe und Zuneigung falsch eingeschätzt und war zu sehr im eigenen Tunnel, um richtig 41 42 43 - 22 - wahrzunehmen und klar zu sehen" hat der Kläger Fehlverhalten jedenfalls in An- sätzen eingeräumt. Da die Äußerung der Beklagten, der Kläger habe "wohl meh- rere angerufen" auch in dem Kontext, in dem sie gefallen ist, keinerlei Aussage dazu trifft, welche Qualität das von ihm selbst als problematisch erkannte Verhal- ten gegenüber anderen Personen hatte, geht sie insoweit über den Aussagegeh- alt des Posts des Klägers nicht hinaus. 3. Die Äußerung "Und er sich wohl behandeln lässt", greift in das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre ein. Der Eingriff ist aber nicht rechts- widrig. a) Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete (vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15; vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, AfP 2020, 149 Rn. 13) Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsge- halts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Er- örterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 14 mwN). Dies ist bei einer Information darüber, dass sich eine namentlich benannte Person wegen ihres sexuell grenzüberschreitenden Verhaltens in Behandlung begeben habe, ohne Weiteres der Fall. Betroffen ist insoweit der innere Bereich der Privatsphäre (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 13). 44 45 - 23 - Nicht berührt ist dagegen die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers. Wie oben (I. 2. a) ausgeführt, zählt die Begehung einer Sexualstraftat nicht zur Intimsphäre des Täters. Dies gilt auch für die weiteren Umstände der Tat, etwa die Beziehung des Täters zu seinem Opfer (BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 26), so- wie für sonstige Gesichtspunkte, die einen unmittelbaren Bezug zu der Sexual- straftat aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 15, 24 f.). Da die Mitteilung der Beklagten, der Kläger habe sich nach der von ihr geschilderten Sexualstraftat wegen seines von ihm selbst als proble- matisch erkannten Verhaltens in Behandlung begeben, einen unmittelbaren Be- zug zu der Tat aufweist, greift sie nicht in die Intimsphäre des Klägers ein. b) Der Eingriff in die innere Privatsphäre des Klägers ist nicht rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Meinungsfreiheit der Beklagten nicht. aa) Auch hier ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeits- rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die Äußerung die Privatsphäre betrifft, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes In- formationsinteresse rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 19; vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 22; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16; BVerfG, BVerfGE 99, 185, 196 f.). bb) Dies ist hier der Fall. Zwar haben konkrete Informationen über den (körperlichen oder geistigen) Gesundheitszustand einer anderen Person in der Öffentlichkeit regelmäßig nichts zu suchen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2023 46 47 48 49 - 24 - - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 41). Dasselbe gilt grundsätzlich für Äuße- rungen darüber, dass und weshalb sich eine andere Person ärztlich oder thera- peutisch behandeln lässt. Der hier zu beurteilende Einzelfall weist aber die Be- sonderheit auf, dass die Information darüber, dass sich der Kläger wegen seines sexuell grenzüberschreitenden Verhaltens behandeln lasse, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat des Klägers steht, über die die Beklagte als Op- fer berichtet hat und berichten durfte (s.o. I.). Sie enthält weitere Aspekte der Opferperspektive auf das Geschehen und rundet den Opferbericht ab. So trägt es zur Glaubhaftigkeit der Tatschilderung des Opfers bei, wenn der Täter sein Verhalten im Nachhinein als problematisch und sich selbst deshalb als behand- lungsbedürftig erkannt hat. Zudem kann der Umstand, dass der Täter sein Ver- halten nunmehr hinterfragt und professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, diesen in einem günstigeren Licht erscheinen lassen. Die Information, die die Beklagte ih- rem Post zufolge nicht "vorenthalten" wollte und die somit auch aus ihrer Sicht als Opfer erwähnenswert erscheint, vervollständigt den Bericht hinsichtlich der Konsequenzen, die der Täter bislang aus seiner Tat gezogen hat. Daran hat die Facebookgruppe "Slam-Intern" ein ebenso berechtigtes Interesse wie an der Mit- teilung der Tat selbst. Zugleich ist die Information geeignet, die Intensität des Eingriffs in die Ehre des Täters, die aus der - berechtigten - Schilderung der Straf- tat resultiert, abzumildern. Da Art und Inhalt der Behandlung nicht mitgeteilt wer- den, die Äußerung insoweit also substanzarm bleibt, wiegt zudem der Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht besonders schwer. Unter diesen besonderen Umständen ist somit auch die - hier als wahr zu unterstellende - Be- hauptung, der Kläger lasse sich behandeln, zulässig. - 25 - III. Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht die Feststellungen zur Frage der Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptun- gen nachzuholen und sich mit den diesbezüglichen Beweisanträgen der Beklag- ten zu befassen haben (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 15 mwN; BVerfGE 114, 339, 352, juris Rn. 42). Bei der von der Entscheidung über die Unterlassungsanträge abhängigen Ent- scheidung über die Abmahnkosten wird es gegebenenfalls die von den Parteien hierzu im Revisionsrechtszug vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen ha- ben. Seiters Müller Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2-3 O 425/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2022 - 16 U 281/20 - 50