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Leitsatz

VI ZR 311/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224UVIZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224UVIZR311.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 311/23 Verkündet am: 17. Dezember 2024 Pasternak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNeu: nein GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1 a) Die Haftung als mittelbarer Störer darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenom- men haben. Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Re- gel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüf- pflichten. b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentli- chung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Bei- träge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354). BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2024 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Rich- terin Dr. Oehler, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2023 werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nebenintervention je zur Hälfte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen den Beklagten als Quelle einer nach ihrer Auffassung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzenden Berichterstattung in Anspruch. Sie verlangen von ihm, es zu unterlassen, ihre Identifikation im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs durch Einwilligung in die Veröffentli- chung seines Bildnisses und seines Vor- und Nachnamens zu ermöglichen, wenn dies Ausdruck findet wie in der Berichterstattung. Der Beklagte ist der Großvater mütterlicherseits der im Jahr 2004 gebore- nen Klägerin und des im Jahr 2007 geborenen Klägers. Beide Kläger befinden sich seit 2016 in intensiver therapeutischer Behandlung, unter anderem bei der Heilpraktikerin M. Die Klägerin war im Jahr 2016 zeitweise suizidal und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Der Kläger musste die Schule 1 2 - 3 - wechseln und hat große Probleme, sich zu konzentrieren. Im Jahr 2017 zeigte der Vater der Kläger den Beklagten wegen des Verdachts des sexuellen Miss- brauchs der Kläger an. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Oktober 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Zeitraum der vorgeworfenen Taten wohnten die Familie der Kläger und der Beklagte mit seiner Ehefrau unmittelbar nebeneinander in einem Dorf mit etwa 3.000 Einwohnern. Etwa 2016/2017 zogen die Kläger mit ihren Eltern in ein rund 6 km entferntes Dorf. Mit Bescheiden vom 29. Juni 2018 wurden die Kläger vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach den Leit- linien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sexueller Missbrauch im familiären Bereich als Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich anerkannt. Ihnen wurde rückwirkend die Kostenübernahme für therapeutische Einzelsitzungen bei der Heilpraktikerin M. in Höhe von jeweils maximal 10.000 € bewilligt. In einem gerichtlichen Vergleich von August 2018 verpflichtete sich der Vater der Kläger gegenüber dem Beklagten, die Behauptung zu unterlassen, der Beklagte habe die Kläger sexuell missbraucht. Im Jahr 2020 führte der Beklagte Gespräche mit einem Volontär einer Tochtergesellschaft der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretenen Verlagsgruppe, der Recherchen für eine beabsichtigte Berichterstattung durch- führte. Dabei informierte der Beklagte den Volontär über die ihm gegenüber er- hobenen Vorwürfe des Kindesmissbrauchs. Auf Frage des Volontärs erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, in einem etwaigen Zeitungsartikel über die Geschehnisse namentlich benannt zu werden. Er willigte auch in die Veröffentli- chung eines Fotos von ihm ein. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob und wie über die Geschehnisse berichtet werden würde. Dem Beklagten wurde auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, den Artikel vor der Veröffentlichung zu prüfen. 3 - 4 - Am 27. Dezember 2020 veröffentlichte die Tochtergesellschaft der Streit- helferin auf www.welt.de einen Artikel, der mit den Worten "Die Wunderheilerin, die Familien entzweit" überschrieben ist. Der Artikel wird mit einem Bildnis des Beklagten und seiner Ehefrau eingeleitet, unter dem sich folgender, den Vor- und Nachnamen des Beklagten enthaltender Text befindet: "Für K.[… Beklagten] und seine Frau war nach der Anschuldigung nichts mehr wie früher. Die Vorwürfe sollen in der Praxis einer Heilpraktikerin entstanden sein." Sodann heißt es, wobei die Namen des Beklagten und der genannten Orte jeweils vollständig angegeben werden, während die Kläger mit durch Sternchen- hinweis kenntlich gemachten Pseudonymen "Felix" und "Marie" bezeichnet wer- den: "In einem Dorf im W. praktiziert eine Heilpraktikerin, die Kinder mit esoterischen Methoden therapiert. Mehr als einmal will sie dabei Hinweise auf Missbrauch ent- deckt haben und spaltete damit ganze Familien. Doch der Missbrauch fand of- fenbar nie statt. Der gesellschaftliche Abstieg in einer Dorfgemeinschaft kann rasend schnell ge- hen - vom respektierten Nachbarn und Freund zu einem, dem man lieber aus dem Weg geht. Dem, wenn es nach einigen der Dorfbewohner geht, in der Kneipe kein Bier mehr ausgeschenkt werden sollte. Und dem der Job in der Bä- ckerei gekündigt gehöre. Exakt so erging es K. K., 71 Jahre alt, trockener Humor in tief … Dialekt, lebt in X. 20 Kilometer hinter Y., dreieinhalbtausend Einwohner. Dem Rentner und seiner Frau gehört ein Grundstück mit Blick auf Z. Gleich daneben steht das Haus, in dem seine Tochter lebte, mit ihrem Mann und den beiden Enkeln Marie* und Felix*. Zwischen die beiden Familien passte lange nur die Garage, die ihre Häuser verband. Der Opa sah die Kinder ständig. 4 5 - 5 - Bis vor fünf Jahren. Es begann mit Schreikrämpfen und gepackten Taschen, mit denen Marie, damals elf Jahre alt, immer wieder von zu Hause wegrennen wollte. Ihre Mutter brachte sie zu einer Heilpraktikerin in den W., die eine Bekannte emp- fohlen hatte. Nach wenigen Sitzungen wurde K. von seinem Schwiegersohn ein- bestellt. Der warf ihm vor, er habe seine Enkel missbraucht - im Keller, im Bade- zimmer, bei Spaziergängen im Wald. ´Ich bin aus allen Wolken gefallen´, sagt K. Die Missbrauchsvorwürfe sollen ihren Ursprung in der Praxis genommen haben, die Marie besucht hatte. Die Besitzerin, M., ist eine umstrittene Figur in der Ge- gend. Die Heilpraktikerin betreibt ihre Therapien im W .... Sektenbeobachter haben M. auf dem Radar, denn es gab schon mehrere Fälle in der Gegend, in denen sie Missbrauch diagnostiziert haben soll, der offenbar nie stattgefunden hat. Was wirklich passiert ist, wissen mit letzter Sicherheit nur diejenigen, die dabei waren. Unabhängige Berater aber sind sich sicher, dass hier Falschbehauptungen verbreitet wurden. Die Aktenlage gibt ihnen Recht. Die Fälle, die WELT vorliegen, zeigen, wie schnell das Leben aus den Fugen geraten kann, wenn man Hilfe sucht und die falsche Person findet. Ein Bekannter spricht von ´Psychoterror´ Für K. begann damals, als er sich eigentlich zur Ruhe setzen wollte, die schlimmste Zeit seines Lebens. Denn im Dorf raste der Missbrauchsvorwurf von einem Haus zum nächsten. Mehrere X…er sagen, der Schwiegersohn habe das Gerücht in Vereinen und auf einer Karnevalssitzung gestreut. Ein Bekannter spricht von ´Psychoterror´, ein anderer meint: 'Ich hätte das nicht ausgehalten.' Auch die Staatsanwaltschaft Y. schaltete sich wegen der Missbrauchsvorwürfe ein. Die Ermittlungen gegen K. wurden 'mangels hinreichendem Tatverdacht' einge- stellt. Dem Schwiegersohn untersagte ein Gericht, die Behauptung weiter zu ver- breiten. Doch da war sie längst in der Welt. K.s Weste ist wieder weiß. Sein Ruf aber ist ruiniert. - 6 - Die K.s sind die Einzigen, die sich in diesem Text mit Namen und Foto äußern wollen. Sie glauben, dass eine Veröffentlichung ihnen nichts ins Haus bringen kann, das schlimmer wäre als die Jahre, die sie durchlebt haben. Der Schwieger- sohn sagt gegenüber WELT nur, M. habe seine Kinder gerettet. Auf Nachfrage, wovor, legt er auf. Damals, kurz nach den Anschuldigungen, begannen die K.s, sich über die Heil- praktikerin zu informieren. Sie gelangten an die Sektenhilfe. Dort kannte man den Namen längst. K.s erfuhren, dass sie nicht die Einzigen waren, die M. vorwarfen, ihr Leben zerstört zu haben." Im Anschluss daran wird ein Fall geschildert, in dem die Heilpraktikerin M. den sexuellen Missbrauch eines zweijährigen Jungen durch seinen Vater diag- nostiziert habe. Der Verdacht habe sich nicht verifizieren lassen und das gegen den Vater eingeleitete Verfahren sei eingestellt worden. Sodann heißt es aus- zugsweise: "Vergleicht man die Fälle K. und B., drängen sich Parallelen auf. Nicht nur in der Diagnose Missbrauch, sondern vor allem in der Art, wie die Heilpraktikerin offen- bar zu ihren Verdächtigungen kam. Laut Gutachten und Akten basieren die An- schuldigungen in diesen beiden Fällen sowie bei einem weiteren, von dem eine Betroffene WELT berichtete, auf Methoden, die man nur als wissenschaftlich un- haltbar bezeichnen kann. … Bei Jonas soll die Heilpraktikerin den angeblichen Missbrauch unter anderem am ´trüben Blick´ erkannt haben, bei Felix an seiner Angst vor Schlangen, bei Marie daran, dass ihr in Kellerräumen oft schlecht werde. Als ihre Fälle ärztlich, gut- achterlich und gerichtlich überprüft wurden, blieb von alldem nicht mehr viel übrig. Aus der Anwaltskorrespondenz geht hervor, dass sich K.s Enkel bei ihrer Ver- nehmung durch die Behörden an keinerlei Einzelheiten des angeblichen Miss- brauchs erinnern konnten. M. habe die Vorwürfe vielmehr durch Suggestivfragen ´regelrecht induziert´. 6 - 7 - Warum lassen sich Menschen überzeugen, ihre Liebsten seien Monster? Sabrina B., sagte sie, wurde von der Heilpraktikerin isoliert und manipuliert. Mit ein wenig Sympathie für esoterische Weltbilder könnte man aber auch ganz von allein auf die Idee kommen, eine Allmächtige vor sich zu haben, der man nicht widerspre- chen sollte. M. präsentiert sich im Internet (…), als sei sie von höheren Mächten auf die Erde geschickt worden: Es sei ihr ´göttlicher Auftrag´, Wissen an andere Menschen weiterzugeben. Ihre Energie im ´Geben und Nehmen Modus (sic!)´ liege bei - 14,0 Mikroelektronen-Volt. Das sei bedeutend, weil die Zahl 14 für die Vollkom- menheit der Welt stehe, da deren Quersumme, 5, ein Hinweis auf Jesus sei. M. verspricht im Netz auch, durch ´Spektraluntersuchungen´ Tumorerkrankungen ´beeinflussen´ zu können. Von WELT kontaktierte Ärzte und Wissenschaftlicher bezeichnen die Angebote und ihren vermeintlich wissenschaftlichen Unterbau (…) als ´absolute Scharlatanerie´, ´frei flottierende Fantasie´ - oder schlicht als ´Bullshit´. … Die Frage ist: Wenn eine Heilpraktikerin mehr Schaden anrichtet als hilft, wenn sie durch unwissenschaftliche Arbeit Familien zerstört, warum legt ihr dann nie- mand das Handwerk? Zuständig für die Aufsicht von Heilpraktikern sind die örtli- chen Gesundheitsämter, in diesem Fall das von N. Dort lässt man mit Bitte um Nachsicht, weil man mit Corona überlastet sei, einen Fragenkatalog unbeantwor- tet. …" Einen inhaltsgleichen Artikel unter dem abweichenden Titel "Im Faden- kreuz der Wunderheilerin" veröffentlichte die Tochtergesellschaft der Streithelfe- rin am 31. Dezember 2020 in der Tageszeitung "Die Welt". Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, durch Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und seines Vor- und Nach- namens die Identifikation der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs zu ermöglichen, wenn dies Ausdruck findet wie in dem oben 7 8 - 8 - dargestellten Artikel. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verur- teilt, den Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die weiter- gehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Klä- ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern gegen den Be- klagten kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG zu. Der Beklagte sei nicht pas- sivlegitimiert. Er sei nicht als Störer im Sinne des § 1004 BGB zu qualifizieren. Zwar habe er durch die im Vorfeld der Berichterstattung erteilte und seiner eige- nen Willensentscheidung unterliegenden Zustimmung zur Nennung seines voll- ständigen Namens und zur Veröffentlichung seines Fotos an der streitgegen- ständlichen Berichterstattung mitgewirkt. Damit habe er aber nicht die maßge- bende Ursache für die von den Klägern beanstandete Ermöglichung ihrer Identi- fikation im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs gesetzt, sondern lediglich zu der von einem "Tatnäheren", nämlich dem Redakteur als Verfasser der streitgegenständlichen Berichterstattung, begangenen (etwaigen) Rechtsverletzung der Kläger einen mittelbaren Beitrag geleistet. Der mittelbare Verursachungsbeitrag des Beklagten allein genüge aber grundsätzlich nicht, um seine Verantwortlichkeit zu begründen. Vielmehr bedürfe die Zurechnung der Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Die Haftung des mittelbaren Störers setze deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von 9 - 9 - Prüfpflichten voraus. Der Beklagte habe keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Die Prüfpflichten des Beklagten erstreckten sich nicht auf die konkrete Presse- veröffentlichung. Eine solche Ansicht würde den unterschiedlichen Aufgaben und Einflussmöglichkeiten der Streithelferin einerseits und des Beklagten als Infor- mant andererseits nicht gerecht. Der Beklagte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass seine Zustimmung zur Namensnennung und Fotoveröffentlichung zur Grundlage einer gegenüber den Klägern (möglicherweise) persönlichkeits- rechtswidrigen Berichterstattung des Presseunternehmens habe werden kön- nen. Der Beklagte habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass der Redak- teur der Streithelferin, der ihn bei seinen Recherchen gefragt habe, ob er ihn na- mentlich und mit dem Foto in dem Artikel bringen könne, die ihm überlassenen Informationen einschließlich der erteilten Zustimmung zu deren Veröffentlichung in eigener Verantwortung auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfe, insbesondere ob eine Berichterstattung identifizierend erfolgen dürfe im Hinblick auf das Persön- lichkeitsrecht der (reflexartig) tangierten Kläger. II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Den Klä- gern steht der geltend gemachte, auf die Ermöglichung der Identifikation der Klä- ger in dem streitgegenständlichen Artikel gestützte Verletzungsunterlassungsan- spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG nicht zu. Sie können vom Beklagten nicht verlangen, es zu un- terlassen, durch eine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und seines Vor- und Nachnamens die Identifikation der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs zu ermöglichen, wenn dies Ausdruck findet wie in dem streitgegenständlichen Artikel. Zwar werden die Kläger durch 10 - 10 - diese Veröffentlichung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (1.). Der Beklagte ist für diese Rechtsverletzung aber nicht verantwortlich (2.). 1. Die Darstellung der Geschehnisse in dem streitgegenständlichen Artikel verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger. a) Die Berichterstattung greift - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein. Die Kläger sind unmittelbar in ihren Rechten betroffen und nicht bloß reflexartig tan- giert. aa) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fern- wirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeits- recht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güter- und Interessenab- wägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN). Durch eine Presseberichterstattung unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann aber nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Ver- öffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 14). 11 12 13 - 11 - bb) So verhält es sich im Streitfall. Zwar zielt der Artikel in erster Linie auf eine Kritik an der als "Wunderheilerin" bezeichneten Heilpraktikerin M. und der zuständigen Aufsichtsbehörde ab. Die Heilpraktikerin habe mit "höchst fragwür- digen", "wissenschaftlich unhaltbaren Methoden" in mehreren Fällen einen sexu- ellen Missbrauch von Kindern durch nahe Angehörige diagnostiziert, der nach der Bewertung der im Artikel im Einzelnen dargestellten Tatsachen durch den Verfasser "offenbar" nie stattgefunden habe. Durch ihre "unwissenschaftliche Arbeit" habe sie Familien entzweit und das Leben der zu Unrecht Beschuldigten zerstört. Anhand von zwei konkreten Fällen werden die gravierenden Auswirkun- gen der von M. getroffenen Missbrauchsdiagnosen - insbesondere - auf die zu Unrecht Bezichtigten näher dargestellt und die Frage aufgeworfen, warum das für die Aufsicht über Heilpraktiker zuständige örtliche Gesundheitsamt ihr nicht das Handwerk lege. In diesem Zusammenhang wird das Schicksal des - durch Angabe seines vollen Namens, seines Wohnortes und seines Berufs sowie durch Abdruck seines Bildes identifizierten - Beklagten in den Vordergrund gerückt. Der Artikel beleuchtet die "rasend schnell" eingetretene gesellschaftliche Ausgren- zung, die der Beklagte in seiner Dorfgemeinschaft erfahren habe, nachdem in der Praxis der Heilpraktikerin M. der Vorwurf aufgekommen und von seinem Schwiegersohn aufgegriffen worden sei, er habe seine beiden Enkel miss- braucht. Gleichzeitig gehört aber auch die Persönlichkeitssphäre der Kläger selbst zum Thema der Berichterstattung. Die Kläger werden in dem Artikel als vermeint- liche Opfer eines sexuellen Missbrauchs dargestellt. Sie sind die im Artikel er- wähnten Enkel des Beklagten, die von diesem nach Auffassung seines Schwie- gersohns missbraucht worden sind und deren Gesundheitszustand, Verhaltens- weisen und Behandlung durch die Heilpraktikerin in dem Artikel näher beschrie- ben werden. Trotz der Änderung ihrer Vornamen durch die Redaktion und ihres vom Namen des Beklagten abweichenden Nachnamens sind sie für potentielle 14 15 - 12 - Leser identifizierbar. Die Identifizierbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn eine nicht namentlich genannte Person zumindest für einen Teil des Leser- oder Ad- ressatenkreises aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Dabei genügt es, wenn sich die Identität des Betroffenen für einen Teil der Leser erst im Zusammenspiel mit deren sonstigen, also gerade nicht allein aus der Be- richterstattung selbst abgeleiteten Kenntnissen ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 15). Auf- grund der im Artikel mitgeteilten Umstände (vollständiger Name und Bild des Be- klagten, Verwandtschaftsverhältnis, ehemals unmittelbare Nachbarschaft in ei- nem Dorf, Alter der Klägerin) können zumindest die zum erweiterten sozialen Umfeld gehörenden Personen die Kläger identifizieren. b) Die identifizierende Darstellung in dem Artikel berührt die Kläger in mehrfacher Hinsicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. aa) Die Erörterung der Frage, ob die Kläger sexuell missbraucht wurden, betrifft sie in ihrer Intimsphäre. Gleiches gilt für die Mitteilung, dass eine entspre- chende Verdachtsdiagnose im Rahmen ihrer therapeutischen Behandlung ge- stellt worden ist. Diese Umstände sind nach ihrem Inhalt von höchstpersönlicher Natur und dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensumstände der (ver- meintlichen) Missbrauchsopfer zuzuordnen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, BGHZ 230, 71 Rn. 43; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). bb) Die Mitteilung der als behandlungsbedürftig bewerteten Befindlichkei- ten und Verhaltensweisen der Kläger, die Anlass für die Inanspruchnahme der Behandlung waren, und die Offenbarung des Umstands, dass sich die Kläger aus diesen Gründen in die Behandlung der Heilpraktikerin M. begaben, berühren die 16 17 18 - 13 - Kläger in ihrer Privatsphäre. Denn Angaben über den (psychischen) Gesund- heitszustand eines Menschen sind ebenso wie Informationen darüber, dass und weshalb er sich ärztlich oder therapeutisch behandeln lässt, wegen ihres Infor- mationsinhalts typischerweise als "privat" einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2023 - VI ZR 192/22, AfP 2024, 139 Rn. 49; vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 13; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 25 f.; BVerfGE 32, 373, 379 f.). cc) Betroffen ist darüber hinaus das Recht der im Zeitpunkt der Berichter- stattung 13- und 16-jährigen Kläger auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlich- keit und ungestörte kindgemäße Entwicklung (vgl. Senatsurteil vom 15. Septem- ber 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; BVerfG, AfP 2003, 537, juris Rn. 6). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigen- verantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 9; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17; BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Der konkrete Umfang des Rechts des Kindes auf ungestörte kindgemäße Entwicklung ist vom Schutzzweck her unter Berücksich- tigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; BVerfG, AfP 2003, 537, juris Rn. 6). c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ist rechts- widrig. Das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das Recht der den Artikel veröffentlichenden Verlagsgesellschaft auf Meinungsfrei- heit und das von ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. 19 20 - 14 - aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonven- tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlich- keitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Se- natsurteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 19 mwN). bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeits- rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des den Artikel veröffentlichenden Zeitungsverlags auf Meinungsfreiheit und dem von ihm verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. cc) Diese Abwägung fällt zugunsten der Kläger aus. (1) Dabei kann offenbleiben, ob sich die Kläger deshalb nicht auf den öf- fentlichkeitsabgewandten Schutz ihrer Intim- und ggf. auch ihrer Privatsphäre be- rufen dürfen, weil ihr Vater - wie der Beklagte behauptet - den Vorwurf, die Kläger seien vom Beklagten sexuell missbraucht worden, im gesamten regionalen Um- feld bekannt gemacht habe (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, BGHZ 230, 71 Rn. 43; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 12). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob sich die minderjähri- gen Kläger ein derartiges Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müssten (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, VersR 2022, 449 Rn. 16 mwN). 21 22 23 24 - 15 - (2) Denn auch wenn man das Recht der Kläger auf Achtung ihrer Intim- und Privatsphäre nicht mit in die Abwägung einstellt, gebührt ihren verbleibenden Schutzinteressen der Vorrang. Die streitgegenständliche Berichterstattung ver- letzt das Recht der Kläger auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung. (a) Der durch die identifizierende Berichterstattung bewirkte Eingriff ist er- heblich. Die Darstellung der die Kläger betreffenden Geschehnisse ist geeignet, deren Entwicklung zur und ihre Entfaltung als Persönlichkeit nachhaltig zu behin- dern. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befanden sich die Kläger in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie wa- ren zu diesem Zeitpunkt 13 und 16 Jahre alt und kurz vor oder in der Pubertät. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sie in den Jahren zuvor - unabhängig von der Frage, ob sie missbraucht worden sind oder nicht - mit massiv belastenden Ereignissen konfrontiert worden und befanden sich in vul- nerablem Gesundheitszustand. Beide Kläger befanden sich seit 2016 in intensi- ver therapeutischer Behandlung. Die Klägerin war im Jahr 2016 zeitweise suizi- dal und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Der Kläger musste die Schule wechseln und hatte große Probleme, sich zu konzentrieren. Bei bei- den Klägern war im Rahmen der therapeutischen Behandlung der Verdacht auf- gekommen, sexuell missbraucht worden zu sein. Sie wurden als Opfer in einem - im Jahr 2017 eingeleiteten und im Oktober 2018 eingestellten - Ermittlungsver- fahren wegen sexuellen Missbrauchs durch ihren Großvater geführt und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Betroffene se- xuellen Missbrauchs im familiären Bereich anerkannt. Sie mussten ihre vertraute Umgebung verlassen und in ein 6 km entferntes Dorf ziehen. 25 26 - 16 - Der streitgegenständliche Artikel, in dem die Missbrauchsvorwürfe kritisch beleuchtet und konkrete Verhaltensweisen und Befindlichkeiten der Kläger ge- schildert werden, die zu der entsprechenden Verdachtsdiagnose durch die Heil- praktikerin M. geführt haben, konfrontiert die Kläger erneut mit den sie belasten- den Ereignissen. Er ruft die Geschehnisse konkret in Erinnerung und ist deshalb geeignet, die psychische Verarbeitung des Geschehenen durch die Kläger zu behindern und etwaige traumatische Erfahrungen zu reaktualisieren. Zugleich begründet er die berechtigte Befürchtung der Kläger, dass die Berichterstattung die Diskussion um ihre Opfereigenschaft in ihrem sozialen Umfeld erneut anre- gen könnte und sie auf die sie belastenden Geschehnisse angesprochen werden könnten. Diese Befürchtung genügt, um eine Beeinträchtigung des Rechts der Kläger auf ungestörte kindgemäße Entwicklung zu bejahen. Denn der Feststel- lung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minder- jährigen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es für die Annahme einer Beeinträchtigung des Rechts auf kindgemäße Entwicklung nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 24; BVerfGK 8, 173, 176; BVerfG, AfP 2003, 537). Diese Beeinträchtigung ist auch unabhängig davon gegeben, ob der Vater der Kläger die Missbrauchsvorwürfe zuvor in der Dorfgemeinschaft umfassend bekannt gemacht hatte. (b) Demgegenüber wiegen das Recht des den Artikel veröffentlichenden Zeitungsverlags auf Meinungsfreiheit und das von ihm verfolgte Informationsin- teresse der Öffentlichkeit weniger schwer. Zwar hat der Artikel einen hohen In- formationswert. Es besteht auch ein erhebliches und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an einer kritischen Befassung mit den beruflichen Leistungen einer Heilpraktikerin, die mit jedenfalls unüblichen, medizinisch nicht anerkannten Me- thoden den sexuellen Missbrauch von Kindern durch nahe Angehörige diagnos- tiziert. Ein berechtigtes Informationsinteresse ist auch in Bezug auf die Auswir- 27 28 - 17 - kungen einer derartigen Diagnose auf die Betroffenen - so auch auf den (ehe- mals) Beschuldigten - gegeben. Dieses Interesse erstreckt sich aber nicht auf die Identität der vermeintlichen Missbrauchsopfer (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juni 2023 - VI ZR 309/22, AfP 2023, 422 Rn. 32). Dies wird durch die Schilderung des weiteren vermeintlichen Missbrauchsfalls im zweiten Teil des Artikels, in der die Betroffenen effektiv anonymisiert worden sind, anschaulich verdeutlicht. 2. Der Beklagte ist für diese Rechtsverletzung aber nicht verantwortlich. Er ist nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB analog. a) Der Beklagte haftet nicht als unmittelbarer Störer (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täter"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Senats ei- nerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 16; jeweils mwN). Denn er hat die Verletzung der Rechte der Kläger nicht unmittelbar herbeigeführt. Er hat den streitgegenständlichen Artikel weder verfasst noch veröffentlicht. Dementsprechend leiten die Kläger die Verantwort- lichkeit des Beklagten für die durch die streitgegenständliche Veröffentlichung bewirkte Rechtsverletzung daraus ab, dass der Beklagte durch Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und seines Vor- und Nachnamens die Identifikation der Kläger ermöglicht hat. b) Der Beklagte ist aber auch nicht als mittelbarer Störer zu qualifizieren. aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verantwortlich, wer, ohne un- mittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich han- delnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und 29 30 31 32 - 18 - tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsur- teil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 34 mwN). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge- nommen haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, K&R 2022, 752 Rn. 26; jeweils mwN). Der Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 36 f. - MP3-Player-Import; vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, NJW 1999, 1960, juris Rn. 24 ff. - Möbelklassiker; vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; vom 17. Dezem- ber 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 12 ff.; vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 14; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, GRUR 2015, 578 Rn. 12). Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Ver- haltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwie- weit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumu- ten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigen- verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmit- telbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. De- zember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, K&R 2022, 752 Rn. 26; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, juris Rn. 24 - Möbelklassiker; vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, WM 2006, 1694 Rn. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten; vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III). Letztlich geht es 33 - 19 - dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (BGH, Urteil vom 14. No- vember 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 13). Soweit dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 (VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, juris Rn. 37 ff.) insoweit etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als mittelbarer Störer zu qualifizieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat er keine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt. Er war weder verpflichtet, von ei- ner Einwilligung in die Veröffentlichung seines Namens und seines Lichtbildes im Zusammenhang mit einem vom Volontär des Zeitungsverlags noch zu verfassen- den Artikel abzusehen, noch war er gehalten, die Erteilung seiner Einwilligung von der Zusage abhängig zu machen, dass ihm der anschließend verfasste Arti- kel vor der Veröffentlichung zur Überprüfung vorgelegt wird. (1) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentli- chungen obliegt grundsätzlich allein der Presse (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1994 - I ZR 51/92, AfP 1994, 141 juris Rn. 28 - Beipackzettel; vom 18. Oktober 1995 - I ZR 227/93, AfP 1996, 64 Rn. 21 f. - Produktinformation III; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17; AfP 2020, 392 Rn. 18). Die Presse hat bei einer Veröffentli- chung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fach- kunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, AfP 2020, 392 Rn. 18). Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redak- tioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12; BGH, Urteile vom 10. März 1994 - I ZR 51/92, AfP 1994, 141 juris Rn. 28 - Beipackzet- tel; vom 18. Oktober 1995 - I ZR 227/93, AfP 1996, 64 Rn. 21 f. - Produktinfor- mation III; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17; BVerfG, AfP 2020, 392 Rn. 18). Eine andere Betrachtungsweise würde die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der 34 35 - 20 - Pressearbeit und vorangehender Recherchen nicht in ausreichender Weise be- rücksichtigen (vgl. BVerfG, AfP 2020, 392 Rn. 18). Zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die inhaltliche Gestaltung von Pres- sebeiträgen, die Art und Weise der Verwertung ihr zuteil gewordener Informatio- nen und die hierbei zu beachtenden Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17). Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind, grundsätzlich aber nicht die nur im Vorfeld der Berichterstattung tä- tigen Akteure (vgl. BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17; Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12). (2) Nach diesen Grundsätzen trafen den Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung seiner Einwilligung in die Veröffentlichung seines Namens und sei- nes Lichtbildes keine Verhaltenspflichten, deren Verletzung seine Verantwortlich- keit als mittelbarer Störer begründen könnte. Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise eine Mitverantwortung des Beklagten für die die Kläger identifizierende rechtswidrige Berichterstattung zu bejahen, sind weder festge- stellt noch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag dazu auf. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte auf die konkrete inhaltliche Gestaltung der Berichterstattung keinen Ein- fluss. Im Zeitpunkt der Gespräche des Beklagten mit dem Volontär des den Arti- kel veröffentlichenden Zeitungsverlags stand nicht einmal fest, ob, und wenn ja, wie über die Geschehnisse berichtet werden würde. Durch die Einwilligung hatte der Beklagte lediglich über seine Rechte verfügt. Er hatte auf den Bildnisschutz (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juni 2023 - VI ZR 309/22, AfP 2023, 422 Rn. 12) und den Schutz davor verzichtet, in einer ihn identifizierenden Berichterstattung als Person dargestellt zu werden, die im Verdacht stand, sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht zu haben (vgl. zum diesbezüglichen 36 - 21 - Schutz: Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, K&R 2016, 336 Rn. 16, 32 mwN; vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 18). Er durfte darauf vertrauen, dass der für den Artikel verantwortliche Journalist von seiner Einwilligung nur unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der Kläger Ge- brauch machen würde. von Pentz Oehler Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.02.2022 - 2-03 O 107/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.09.2023 - 16 U 34/22 -