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Entscheidung

VIII ZB 58/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:171023BVIIIZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:171023BVIIIZB58.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 58/23 vom 17. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Be- scheidung durch den Senat rechnen kann. Gründe: Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Au- gust 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). 1 2 - 3 - Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. September 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Jülich, Entscheidung vom 29.04.2015 - 11 C 327/14 - LG Aachen, Entscheidung vom 16.08.2023 - 2 S 155/23 - 3