Entscheidung
VIII ZB 58/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123BVIIIZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123BVIIIZB58.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 58/23 vom 28. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023 bzw. 9. November 2023 gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 9. Oktober 2023 (Kassenzeichen 780023138263) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 26. September 2023 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. August 2023 (2 S 155/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 822,18 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 9. Oktober 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 116 € (2,0-Gebühr aus ei- nem Gegenstandswert von 822,18 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 9. November 2023. 1 2 - 3 - II. 1. Die Schreiben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 3. Die zulässige Erinnerung des Beschwerdeführers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebühren- tabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz er- hebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht. 3 4 5 6 - 4 - 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Jülich, Entscheidung vom 29.04.2015 - 11 C 327/14 - LG Aachen, Entscheidung vom 16.08.2023 - 2 S 155/23 - 7