Entscheidung
4 StR 162/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023B4STR162.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/23 vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruch- diebstahls und versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, gefährlicher Körper- verletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, in einem davon in Tat- einheit mit Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, sowie wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in der Nacht vom 10. Dezember 2021, mittels einer auf dem Hausgrundstück gefundenen Hecken- schere die Terrassentür eines Einfamilienhauses zu öffnen, um im Haus nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Als die durch Geräusche geweckten Bewohner an der Terrassentür erschienen, erkannte er das Scheitern seines Vor- habens und entfernte sich (Fall 1 der Urteilsgründe). Am 14. März 2022 drang der Angeklagte durch ein Kellerfenster in ein anderes Einfamilienhaus ein. Dort gefundenes Bargeld steckte er ein. Weitere Gegenstände, unter anderem Silber- besteck, steckte er in einen Plastikbeutel. Als die betagte Bewohnerin des Hau- ses erschien, stieß er dieser den gefüllten Beutel gegen die Brust, wodurch diese stürzte und erheblich verletzt wurde. Der Angeklagte flüchtete (Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe). Am 11. Februar 2022 versetzte der Angeklagte der mit ihm aus der örtlichen Drogenszene bekannten Zeugin B. im Rahmen eines Streits zwei Kopfstöße gegen ihren Kopf, wodurch die Zeugin eine Gehirnerschütterung erlitt (Fall 4 der Urteilsgründe). An einem nicht näher festgestellten Tag nach dem 22. Februar 2022 drang der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin B. ein. Dort forderte er sie zum Geschlechtsverkehr auf. Als sie ablehnte, schlug er sie mit der Faust und mit einem Hammer. Die Zeugin gab daraufhin ihre Gegenwehr auf und duldete, dass der Angeklagte mit ihr den ungeschützten vaginalen Ge- schlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog (Fall 5 der Urteilsgründe). An- schließend verlangte der Angeklagte, dass er Fotos von der unbekleideten Zeu- gin B. fertigen dürfe. Als sie dies ablehnte, versetzte er ihr mehrere Stiche mit einem Messer und schlug sie, worauf sie ihn Bilder von ihrem unbekleideten Oberkörper fertigen ließ, auf denen auch das Gesicht der Zeugin zu erkennen ist (Fall 6 der Urteilsgründe). Bei einem späteren Zusammentreffen mit der Zeugin 2 - 4 - B. teilte der Angeklagte ihr mit, dass er die bei der vorherigen Tat gefer- tigten Fotos veröffentlichen werde, wenn sie ihm nicht Geld gebe. Die Zeugin kam der Forderung nach (Fall 7 der Urteilsgründe). Am 17. März 2022 verletzte der Angeklagte den Zeugen Ö. , der ihn wegen seines Verhaltens gegenüber der Zeugin B. zur Rede stellen wollte, mit einem Messer (Fall 8 der Ur- teilsgründe). 2. Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisions- rechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Beschluss vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20 Rn. 2 f. mwN) – insgesamt einer tragfähigen Beweiswürdigung entbehrt. a) In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht den zu den Vorwürfen schweigenden Angeklagten der Taten durch die Aussagen der Ge- schädigten sowie ein „DNA-Gutachten“ überführt gesehen. Den Inhalt der Zeu- genaussagen geben die Urteilsgründe lediglich dahingehend wieder, dass die Angaben den Feststellungen entsprächen. Das Gutachten habe ergeben, dass DNA-Spuren des Angeklagten sowohl an der Heckenschere (Fall 1 der Urteils- gründe) als auch an dem eingeschlagenen Kellerfenster (Fall 2 der Urteils- gründe) vorhanden waren, deren Aufbringung bei anderer Gelegenheit als bei der Ausführung der Taten auszuschließen sei. Diese Ausführungen vermögen die Täterschaft des Angeklagten nicht zu belegen. Sie genügen weder den besonderen Darlegungsanforderungen in Fäl- len, in denen – wie vorliegend – der Tatnachweis auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Sep- 3 4 5 - 5 - tember 2023 – 4 StR 142/23 Rn. 5 mwN) noch den durch die ständige Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen an die Darstellung einer DNA-Vergleichsuntersuchung (vgl. exempl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 8 ff. mwN). b) Auch in den Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe begegnet die Beweiswür- digung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des auch zu diesen Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten inso- weit maßgeblich auf die Aussage der Zeugin B. gestützt. Deren Würdi- gung erweist sich indes als lückenhaft. aa) Steht – wie hier – „Aussage gegen Aussage“, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Ent- scheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, sind daher regelmäßig auch die entscheidenden Angaben des ein- zigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteils- gründen wiederzugeben. Dabei sind auch vorangegangene Aussagen des Zeu- gen wiederzugeben, wenn dies zur Überprüfung der Konstanzanalyse erforder- lich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 4 StR 400/22 Rn. 7 mwN). bb) Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe nur äußerst knapp wieder, indem mitgeteilt wird, dass die Zeugin „das sie betreffende Geschehen“ hinsichtlich der Taten 4 bis 7 wie festgestellt geschildert habe, und nachfolgend – im Rahmen der Inhalts- und Konstanzanalyse der Strafkammer – einzelne Aussageteile, vor allem betreffend die Tat 5, als Beispiele für Details 6 7 8 - 6 - benannt werden, deren Angabe für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche. Diese Darstellung ermöglicht es dem Senat nicht, die Wertung der Strafkammer nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als unter den wenigen konkret benannten Aussageinhalten auch solche sind, bei denen sich angesichts der Feststellungen nicht erschließt, welche eigenen Wahrnehmungen die Zeugin bekundet haben könnte (wie insbesondere das Eindringen des Angeklagten in die Wohnung der Zeugin, welches diese „geschildert“ habe, obwohl sie nach den Feststellungen zu diesem Zeitpunkt noch schlief). Ebenfalls unzureichend ist die Darstellung der Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren, die sich in der Erörterung eines inkonstanten Aussageelements – nämlich der unterschiedlich bekundeten Ab- folge der Tathandlungen in den Fällen 5 und 6 – sowie der Feststellung er- schöpft, dass sie im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung „insge- samt konstante Angaben zu diesem Geschehen“ gemacht habe. Ob diese Wer- tung, die sich auch nur auf zwei der vier Taten zum Nachteil der Zeugin B. bezieht, tragfähig ist, kann mangels hinreichend ausführlicher Wiedergabe der ihr zugrundeliegenden Aussageinhalte nicht in der gebotenen Weise vom Senat überprüft werden. c) Schließlich sind auch die Feststellungen zu Fall 8 der Urteilsgründe nicht tragfähig belegt. Den Urteilsgründen ist insoweit nur zu entnehmen, dass der Zeuge Ö. weitgehend konstant zu seiner polizeilichen Aussage bekundet habe, er sei am 17. März 2022 von mehreren Männern angegriffen worden und habe den Angeklagten als die Person erkannt, die ihm mit einem Messer mehrere Stiche versetzt habe. Die Würdigung der Zeugenaussage erschöpft sich darin, dass seine – im Ermittlungsverfahren noch verschwiegene – Angabe in der Hauptverhandlung, selbst bewaffnet zu dem Treffen mit dem Angeklagten ge- 9 - 7 - kommen zu sein, als eine für die Glaubhaftigkeit sprechende Selbstbelastung ge- wertet wird. Diese Würdigung verfehlt die oben bezeichneten Begründungsanfor- derungen in jeder Hinsicht. - 8 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 22.12.2022 ‒ 04 KLs-566 Js 1159/22-23/22 10