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Entscheidung

4 StR 46/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421U4STR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421U4STR46.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 46/21 vom 29. April 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Bender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz, Dr. Maatsch als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. - 3 - Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 26. Oktober 2020 wird als unbegrün- det verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg. 1. a) Das Landgericht hat zu der der Unterbringungsanordnung zugrunde- liegenden Anlasstat folgende Feststellungen getroffen: Dem Beschuldigten war wegen seines ungewöhnlichen und aggressiven Verhaltens verboten worden, die Moschee der Ahmadiyya-Gemeinde zu betreten und an Veranstaltungen der Gemeinde teilzunehmen. Weil er aufgrund seiner zur Tatzeit akuten paranoid-halluzinatorischen Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie in Verkennung der Realität glaubte, die Gemeindemitglieder hätten sich gegen ihn verschworen, wollte er sie bestrafen. Er begab sich deshalb am frühen Morgen des 23. Dezember 2019 mit einem Benzinkanister zu dem Gebäude, in dem sich im Erdgeschoss die Räumlichkeiten der Moschee und in 1 2 3 - 4 - den darüberliegenden Stockwerken Wohnungen befanden, die zur Tatzeit be- wohnt waren. Dort verschüttete er das Benzin auf dem Boden vor der Wand der Moschee und entzündete anschließend den Brennstoff an mehreren Stellen mit mitgebrachten Streichhölzern, um das Gebäude in Brand zu setzen. Beim Ent- zünden des fünften Streichholzes fing der von ihm in der Hand gehaltene Benzinkanister Feuer, worauf ihn der Beschuldigte an ein Regenfallrohr warf und davonlief. Das Feuer brannte etwa 12 Minuten, ohne dass es wesentliche Teile des Gebäudes erfasste. Es entstand geringer Sachschaden. b) Das Landgericht hat die Tat als rechtswidrig begangene versuchte schwere Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB gewer- tet. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat auf- grund seiner Erkrankung im Sinne des § 20 StGB aufgehoben gewesen, da er krankheitsbedingt die Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde als „böse Menschen“ angesehen habe und sich dem Impuls, diese durch Brandlegung zu bestrafen, nicht habe widersetzen können. 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. a) Es kann dahinstehen, ob hinreichend belegt ist, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf ein Gebäude bezog, das der Wohnung von Menschen diente (vgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Jedenfalls erfüllte die Handlung des Be- schuldigten den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB, da es sich bei dem Tatobjekt (auch) um ein der Reli- gionsausübung dienendes Gebäude handelte. Insoweit ist der erforderliche Vor- satz belegt. 4 5 6 - 5 - b) Auch die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Beschuldigten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Die Darstellung des Ergebnisses der gut- achterlichen Auswertung der DNA-Mischspur genügt zwar – worauf der General- bundesanwalt zu Recht hinweist – nicht in jeder Hinsicht den von der Rechtspre- chung entwickelten Anforderungen an die Darstellung einer DNA-Vergleichsun- tersuchung. Jedoch vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler auszuschließen. aa) Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so aus- zugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6, Rn. 16; Beschlüsse vom 28. August 2018 ‒ 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 Rn. 9 mwN und vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16 Rn. 12 f.) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 ‒ 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 Rn. 20 mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen. In diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren 7 8 9 - 6 - Person zu erwarten ist (im Einzelnen: BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 Rn. 10 und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20 Rn. 4). Bei Mischspuren, d.h. bei Spuren, die – wie hier – mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA- Mischspuren, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiter- hin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wur- den, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombi- nation bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20; vom 29. November 2018 ‒ 5 StR 362/18, StV 2019, 331). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkom- ponente aufweisen, können für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für die Einzelspur entwickelten Grundsätze gelten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20; vom 3. Novem- ber 2020 – 4 StR 408/20). bb) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erfüllen die letztgenannten Anforderungen nicht. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, wie viele DNA-Sys- teme der Mischspur untersucht wurden, wenngleich es naheliegt, dass der Wahr- scheinlichkeitsberechnung des Rechtsmediziners standardmäßig die Untersu- chung von 16 Systemen zugrunde lag. Die Feststellungen verhalten sich auch nicht zu dem Verhältnis der in der Mischspur enthaltenen Komponenten. 10 11 - 7 - cc) Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Nachweis der Täter- schaft des Angeklagten auf der unzureichenden Darstellung des Ergebnisses der DNA-Analyse beruht. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Be- schuldigten bereits daraus gewonnen, dass bei ihm kurz nach der Tat frisch ge- waschene Kleidungsstücke festgestellt wurden, die ausweislich einer Videoauf- zeichnung vom Tatort in Art und Farbe der Täterkleidung gleichkamen. Zugleich wurde bei der tatzeitnahen Durchsuchung anderweit nicht erklärbarer Benzin- und Brandgeruch in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt. Schon „allein“ aus diesen beiden Indizien hat das Landgericht den sicheren Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten gezogen. Zwar hat es dieses Beweisergebnis „im Wesentlichen“ neben aufgefundenen Internetrecherchen des Beschuldigten zum Thema „Feuer machen“ und tatbezogenen Äußerungen des Beschuldigten ge- genüber dem Sachverständigen auch durch das Ergebnis der DNA-Vergleichs- untersuchung gestützt gesehen und diese Umstände in die abschließende Ge- samtbetrachtung eingestellt. Es hat diesen Indizien jedoch ersichtlich nur eine das bereits gefundene Ergebnis bestätigende Bedeutung beigemessen und den Schwerpunkt des Tatnachweises auf die tatzeitnah festgestellten Beweisanzei- chen gelegt. Hinzu kommt, dass dem Ergebnis der DNA-Untersuchung ungeach- tet der unzureichenden Darstellung im Urteil jedenfalls insoweit noch eine gewisse Indizwirkung zukommt, als der Beschuldigte als Mitverursacher der ge- sicherten Mischspur an der Streichholzschachtel in Betracht kommt. 12 13 - 8 - 3. Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil keine den Beschuldigten beschwerende Rechtsfehler auf. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Landgericht Bochum, 26.10.2020 ‒ 12 KLs - 30 Js 303/19 - 8/20 14