Leitsatz
VI ZB 53/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BVIZB53.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 53/22 vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 Fd Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfor- dert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensiche- rung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer, die Richterin Dr. Linder und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juni 2022 wird als un- zulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 8.000 € Gründe: I. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses nach Einspruch aufrechterhalten. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Februar 2022 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schrift- satz vom 19. Mai 2022 hat die Klägerin die Berufung begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetra- gen, die Säumnis beruhe auf einem Versehen seiner Angestellten. Diese habe gemäß erteilter Weisung zwar die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetra- gen, allerdings aus im Nachhinein nicht mehr eruierbaren Gründen nicht auch die Berufungsbegründungsfrist, obwohl beide Fristen als "notiert" und damit als im 1 2 - 3 - Fristenkalender eingetragen vermerkt worden seien. Das Empfangsbekenntnis werde von ihm mit Datum versehen und unterzeichnet. Zugleich würden die Fris- ten notiert und die Akte zwecks Notierung der Fristen im Fristenkalender an die Angestellte übergeben. Die Fristen würden sodann von der Angestellten - nach erneuter Prüfung der Richtigkeit der notierten Frist - einzeln im Fristenkalender eingetragen und hinter dem Datum des jeweiligen Fristablaufs mit einem entspre- chenden Vermerk "notiert" mit dem Kürzel der Angestellten versehen. Die Akte werde sodann wieder an ihn gegeben, um zu kontrollieren, ob der Erledigungs- vermerk "notiert" aufgebracht worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Postein- gang über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt und sei somit von ihm direkt bearbeitet worden. Nach Kenntnisnahme des erstinstanzli- chen Urteils seien durch ihn die Fristen für die Berufung und die Berufungsbe- gründung notiert worden. Die Angestellte habe dann beide Fristen in den Fristen- kalender eintragen sollen. Bei Einlegung der Berufung habe er sich noch einmal vergewissert, dass hinter beiden notierten Fristen ein Eintragungsvermerk aufge- bracht worden sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass auch die Berufungs- begründungsfrist ordnungsgemäß eingetragen worden sei. In der beigefügten ei- desstattlichen Versicherung der Angestellten ist ausgeführt, es sei ihr nicht er- klärlich, aus welchem Grunde sie nicht auch die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 3 - 4 - II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fristversäumung sei dem Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin als Organisationsverschulden vorzuwerfen. Es sei anerkannt, dass ein Rechtsanwalt nicht nur Berufungs- und Berufungsbe- gründungsfrist zu notieren habe, sondern auch eine Vorfrist. Dass es im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anordnungen bezüglich einer solchen Vorfrist gebe, sei weder seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung zu entnehmen, die zugleich den Wiedereinsetzungsantrag enthalte, noch der eides- stattlichen Versicherung seiner Angestellten. Dem könne auch nicht entgegen- gehalten werden, dass diese nicht nur die Eintragung der Begründungsfrist, son- dern auch die einer Vorfrist vergessen hätte. Denn dies stehe nicht fest. Zum einen sei die Eintragung der Berufungsfrist erfolgt, zum anderen sei unklar, wa- rum die Eintragung der Begründungsfrist nicht erfolgt sei. Dann aber sei nicht gesichert, dass auch eine Vorfrist nicht eingetragen worden wäre. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Wiedereinsetzung sei nur zu gewähren, wenn feststehe, dass es an einem zurechenbaren Verschulden fehle. 2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden. 4 5 6 - 5 - a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Pro- zessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisati- ons- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vor- zutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschul- den an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Mög- lichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevoll- mächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, juris Rn. 11; vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 13 mwN). b) So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsan- trags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristver- säumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin be- ruht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter die No- tierung von Vorfristen angeordnet hatte. aa) Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrun- gen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allge- meine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs 7 8 9 - 6 - noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwi- schenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, juris Rn. 11; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9 mwN). bb) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter diese Vorgaben bei der Organisation seiner Kanzlei eingehalten hatte. Dies macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht auszuschlie- ßen, dass bei Notierung einer Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre. aa) Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 12 mwN). 10 11 12 - 7 - bb) Bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsan- walt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persön- lichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bear- beiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Die- ser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Vor- lage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einer Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzu- reichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden (vgl. dazu Senats- beschluss vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 14 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich Abweichen- des nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 f., der eine andere Sachverhaltsge- staltung betrifft (unzutreffende Übertragung der in der Handakte notierten Haupt- frist in den Fristenkalender). Zwar weist sie im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern die rechtzeitige Wieder- vorlage sichert, von der Hauptfrist abhängt und von dieser ausgehend durch ein- fache Rückrechnung ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 9). Allerdings existiert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Erfahrungssatz, dass die Notierung der Vorfrist nicht ohne die Notierung der Hauptfrist geschieht. Dagegen spricht vorliegend schon der Umstand, dass nach Vortrag der Klägerin die Angestellte 13 14 - 8 - ihres Prozessbevollmächtigten die Frist zur Einlegung der Berufung korrekt in den Fristenkalender eingetragen hat. d) Schließlich hätte entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde das Berufungsgericht die Klägerin nicht darauf hinweisen müssen, dass es ein etwa- iges versehentliches Unterbleiben der Notierung der Vorfrist und darauf bezo- gene Anweisungen ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Kanzlei- personal für relevant hält. Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkenn- bar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 Rn. 10). Vorliegend sind Ausführungen im Wiederein- setzungsantrag zur Notierung einer Vorfrist aber nicht unklar oder ungenau; viel- mehr fehlt insoweit jeglicher Vortrag. Die Anforderungen an eine wirksame Orga- nisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiederein- setzungsantrags sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne rich- terliche Hinweise geläufig sein (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl., § 233 Rn. 22, 23.18, § 236 Rn. 6). Insoweit fehlender Vortrag erlaubt den Schluss da- rauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. Senats- beschluss vom 15. Februar 2022 - VI ZB 37/20, NJW-RR 2022, 855 Rn. 10 mwN). 15 - 9 - 3. Danach hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen (§ 520 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Seiters Müller Allgayer Linder Katzenstein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2022 - 42 O 243/19 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2022 - 22 U 28/22 - 16