Beschluss
2 UF 203/23
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0223.2UF203.23.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt selbst hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende (Rechtsmittel-)Fristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde.(Rn.20)
2. Ferner hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Anschluss BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21).(Rn.20)
3. Gerade bei einem krankheitsbedingten Personalausfall und damit einhergehend einem erhöhten Arbeitsanfall wird von einem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfalt gefordert, denn in einer Stresssituation kann auch einer ansonsten zuverlässigen Fachkraft ein Fehler unterlaufen. Ein Rechtsanwalt muss in Krankheitsfällen die fristenüberwachende Tätigkeit gegebenenfalls persönlich übernehmen.(Rn.23)
4. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht bei Wiedereinsetzungsgesuchen nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, denn nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden.(Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14.11.2023 (Az.: 1 F 849/21) wird als unzulässig verworfen.
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.401,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt selbst hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende (Rechtsmittel-)Fristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde.(Rn.20) 2. Ferner hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Anschluss BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21).(Rn.20) 3. Gerade bei einem krankheitsbedingten Personalausfall und damit einhergehend einem erhöhten Arbeitsanfall wird von einem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfalt gefordert, denn in einer Stresssituation kann auch einer ansonsten zuverlässigen Fachkraft ein Fehler unterlaufen. Ein Rechtsanwalt muss in Krankheitsfällen die fristenüberwachende Tätigkeit gegebenenfalls persönlich übernehmen.(Rn.23) 4. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht bei Wiedereinsetzungsgesuchen nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, denn nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden.(Rn.28) 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14.11.2023 (Az.: 1 F 849/21) wird als unzulässig verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.401,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 5.401,00 € an die Antragstellerin. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Jahr 2016 durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach (Az. 2 F 160/16) rechtskräftig geschieden, nachdem sich die Beteiligten im Jahr 2015 getrennt hatten. Im hier anhängigen Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von 5.401,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und vorgetragen, dass der Antragsgegner, der unstreitig am 24.08.2015 diesen Betrag in bar erhalten hatte, das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin zur Zahlung von 5.401,00 € verpflichtet. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin diesen Betrag aus abgetretenem Recht gemäß § 812 BGB schuldet. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Endbeschlusses vom 14.11.2023 Bezug genommen. Die Entscheidung ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 14.11.2023 elektronisch zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2023, adressiert an das Oberlandesgericht Karlsruhe, hat die Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 04.12.2023 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt worden und die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht übermittelt worden ist. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.12.2023 an das Amtsgericht erneut Beschwerde eingelegt und eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.01.2024 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 hat der Antragsgegner beantragt, ihm betreffend die Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, am 27.11.2023 sei die Verfahrensbevollmächtigte von ihm mit einer neuen Sache beauftragt worden. An diesem Tag sei eine Mitarbeiterin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit wieder zur Arbeit zurückgekehrt. Sie habe es übersehen, dass die Beschwerdebegründungsfrist auch zum Notieren war, und habe lediglich die „sofortige Beschwerde“ auf den 14.12.2023 notiert. Seit dem Jahr 2016 sei dies der einzige Fall, wo die Mitarbeiterin eine Frist übersehen habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Beschwerdeführer eine eidesstaatliche Versicherung der Mitarbeiterin vom 18.01.2024 (II, 66) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde begründet. Er bringt vor, dass der Anspruch verjährt sei, da die dreijährige Verjährungsfrist bereits im Jahr 2016 zu laufen begonnen habe. Der Anspruch sei erst seit 30.11.2020 anhängig. Hilfsweise beruft sich der Beschwerdeführer auf Verwirkung gemäß § 242 BGB. Dadurch, dass die Antragstellerin während der Trennung und Scheidung mit keinem Wort diesen Anspruch erwähnt habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sie diesen Anspruch nicht für sich beanspruche. Sie habe ihren Anspruch auch zunächst gegen einen gewissen M. A. rechtlich verfolgt. Der Vortrag der Antragstellerin über die Hintergründe der Transaktion sei durch den Antragsgegner bestritten und vom Amtsgericht nicht aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 16.02.2024 (II, 73 ff.). Der Antragsgegner beantragt: 1. Der Endbeschluss des Amtsgericht Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 1 F 849/21 v. 14.11.2023 wird hinsichtlich der Ziff. 1 aufgehoben. 2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Antragstellerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung keine Stellungnahme abgegeben. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Die versäumte Verfahrenshandlung - hier die Beschwerdebegründung - ist innerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO nachgeholt worden. 2. Der Antrag ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, da er entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden und ohne ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Beschwerde gehindert gewesen ist (§ 233 ZPO). a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – VI ZB 53/22 –, juris Rn. 7 und Rn. 9). Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 31/23 - in MDR 2024, 55 Rn. 17). Der Rechtsanwalt selbst hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der 1. Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende (Rechtsmittel-)Fristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 233 ZPO Rn. 23.18). Ferner hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Beschlüsse des BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11; vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10; vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 m.w.N. und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden. Denn wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 13 f.). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – XII ZB 9/22 –, juris Rn. 9). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit dem Handzeichen des Sachbearbeiters in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist diese Reihenfolge, nach der die Kanzleiangestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet, um sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – XII ZB 257/13 –, juris Rn. 10 und 11). b) Gemessen daran hat der Antragsgegner ein fehlendes Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan. Auffallend ist bereits, dass die Beschwerde gegen den am 14.11.2023 zugestellten Endbeschluss am 28.11.2023 und damit innerhalb der für eine sofortige Beschwerde einzuhaltenden Frist eingelegt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigten waren die Akten folglich bereits am 28.11.2023 zwecks Einlegung des Rechtsmittels vorgelegt worden. Bereits die Vorlage der Akte deutlich vor Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hätte die Verfahrensbevollmächtigte stutzig machen müssen. Denn es entspricht gängiger anwaltlicher Praxis, Rechtsmittelfristen voll auszuschöpfen. Erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Rechtsanwältin das Verfahren unbekannt war, da sie erst zweitinstanzlich mandatiert worden war. Der Verfahrensbevollmächtigten hätte auch auffallen müssen, dass der Schriftsatz fehlerhaft an das Oberlandesgericht adressiert worden war. Im Verfahrensantrag war die Beschwerdegegnerin fälschlich als „Berufungsgegnerin“ bezeichnet worden. Bereits bei Übernahme des Mandats und bei dieser Vorlage hätte die Verfahrensbevollmächtigte entsprechend der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch alle weiteren unerledigten Fristen und damit auch die Begründungsfrist einschließlich ihrer Notierung in den Handakten und im Fristenkalender prüfen müssen. Hätte sie dies getan, wäre ihr aufgefallen, dass die Fristen nicht vollständig erfasst und notiert worden waren. Gerade bei einem krankheitsbedingten Personalausfall und damit einhergehend einem erhöhten Arbeitsanfall wird von einem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfalt gefordert, denn in einer Stresssituation kann auch einer ansonsten zuverlässigen Fachkraft ein Fehler unterlaufen. Ein Rechtsanwalt muss in Krankheitsfällen die fristenüberwachende Tätigkeit gegebenenfalls persönlich übernehmen (Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23.25). Können nicht alle Fristen zeitnah eingetragen werden, muss ein Rechtsanwalt durch Einzelanweisungen sicherstellen, dass Notfristen und Rechtsmittelfristen vor allen anderen Fristen notiert werden. Eine besondere Sorgfaltspflicht traf die Verfahrensbevollmächtigte auch deshalb, weil sie vom Antragsgegner mit mehreren rechtlichen Angelegenheiten betraut worden war, und in den Verfahren unterschiedliche Fristen zu beachten waren. Die Verfahrensbevollmächtigte hat sodann am 04.12.2023 erneut Beschwerde gegen den Endbeschluss vom 14.11.2023 eingelegt, nachdem die fehlerhafte Adressierung bemerkt worden war. Auch bei dieser Gelegenheit hätte die Verfahrensbevollmächtigte nochmals die ordnungsgemäße Erfassung und Berechnung der Fristen überprüfen müssen und hat dies offenkundig unterlassen, obwohl bereits ein gravierender Fehler (falsche Adressierung) passiert war. In Familiensachen besteht zudem die Besonderheit, dass das Gesetz gemäß § 117 Abs. 1 FamFG lediglich in Ehe- und Familienstreitsachen eine Begründung der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorschreibt, während in den übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Beschwerdegericht gemäß § 65 Abs. 2 FamFG eine Frist zur Begründung setzt, wenn diese nicht sogleich begründet wird. Auf diesen wichtigen Unterschied muss ein Rechtsanwalt sein Büropersonal hinweisen und Anweisungen erteilen, wie etwa in Zweifelsfällen zu verfahren ist. Ausführungen dazu, wie sie durch eine geeignete Organisation ihrer Kanzlei die Einhaltung der Fristen sicherstellt, welche Anordnungen und Maßnahmen sie getroffen hat, um Fristversäumnisse zu verhindern, hat die Verfahrensbevollmächtigte in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht gemacht. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Angaben zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiterin sowie dazu, seit wann diese speziell mit der Fristenerfassung und Fristenkontrolle betraut worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen demnach nicht vor. Der Senat hat davon abgesehen, vor Ablehnung der Wiedereinsetzung auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze und bei der Fristenkontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VI ZB 45/16 -, juris Rn. 9). 3. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden und - wie oben ausgeführt - kann dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die angegriffene Entscheidung ist dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten am 14.11.2023 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verbindung mit §§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 15.01.2024, ab. Die Beschwerde ist daher unzulässig. III. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.