OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 ARs 24/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023B5ARS24
4mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023B5ARS24.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 24/23 5 AR (VS) 14/23 vom 25. Oktober 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Entfernung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Bundes- zentralregister hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts am 25. Oktober 2023 gemäß § 29 EGGVG beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. März 2023 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 15. März 2023 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen ei- nen Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz vom 12. Juli 2022 verworfen. Zu- gleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskosten- hilfe verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen am 17. April 2023 erhobenen Beschwerden, für die er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. 2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zwar konnte der diesbezügliche Antrag des Generalbundesanwalts dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wer- den, da das an der von ihm angegebenen Anschrift befindliche Gelände laut Postzustellungsurkunde verschlossen war. Dies hindert eine Entscheidung des 1 2 - 3 - Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich ge- macht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 – 5 ARs 19/21; vom 2. März 2022 – 5 ARs 8/21). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2023 ist un- zulässig, weil das Kammergericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Be- schluss vom 24. Oktober 2022 – 5 ARs 33/22). Auch die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe er- hobene Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbin- dung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO. 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Kammergericht, 15.03.2023 – 6 VAs 12/22 3 4 5