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Entscheidung

VIII ZR 168/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR168.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 168/22 vom 7. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers insoweit als un- zulässig zu verwerfen, als sie sich dagegen wendet, dass das Be- rufungsgericht den von dem Kläger auf ein gesetzliches Widerrufs- recht gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Widerruf des zwischen den Parteien ge- schlossenen Leasingvertrags für nicht durchgreifend erachtet hat. Der Senat beabsichtigt darüber hinaus, das Revisionsverfahren entsprechend § 148 ZPO aus den in dem Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 11 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-617/21 auszusetzen. Gründe: I. Der Kläger schloss im Mai 2020 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ohne Erwerbsverpflichtung über ein Fahrzeug mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 25.000 €, die Zahlung monatlicher Raten von 1.108,65 € und einen Mehr-/Minderkilometerausgleich unter Zugrundelegung ei- 1 - 3 - ner jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometern vor. Der Vertragsurkunde wa- ren eine Widerrufsinformation sowie die Leasing-Bedingungen der Beklagten bei- gefügt. Der Vertragsschluss wurde von einem Mitarbeiter der Verkäuferin des Fahrzeugs, der T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Verkäuferin), in deren Räumlichkeiten vermittelt. Mit Schreiben vom 27. April 2021 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung. Die zunächst auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger infolge und ab seiner Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag keine Leasingraten mehr schulde, hat das Landgericht abgewie- sen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und, nachdem er - während des Berufungsverfahrens - das Fahrzeug nach dem Ende der zwischen den Par- teien vereinbarten Vertragslaufzeit an die Beklagte zurückgegeben hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledi- gungserklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewie- sen, der Feststellungsantrag des Klägers sei von Anfang an unbegründet gewe- sen. Denn dem Kläger habe weder ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, §§ 495, 355 BGB beziehungsweise aus § 312b BGB oder § 312c BGB in Verbindung mit §§ 312g, 355 BGB, Art. 246a EGBGB noch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der an die Annahme einer im "Auf- trag" des Unternehmers "handelnden Person" im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB 2 3 4 5 6 - 4 - und § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB zu stellenden Anforderungen zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger sein auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtetes Begehren weiter. II. 1. Soweit der Kläger mit der von ihm eingelegten Revision ein ihm nach seiner Auffassung zustehendes Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in Ver- bindung mit § 506 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB geltend macht, ist diese als unzu- lässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Sie ist bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie - entgegen der Ansicht der Revision - vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den An- trag des Klägers auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache betreffend den von ihm ursprünglich geltend gemachten, auf ein Widerrufsrecht gemäß § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB beziehungsweise §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB gestütz- ten Anspruch auf Feststellung, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag keine Leasingraten mehr schulde, beschränkt. a) Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entschei- dungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechts- frage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe er- geben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs be- schränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, NJW 2022, 686 Rn. 26, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt; vom 6. Juli 7 8 9 - 5 - 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 20; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 7; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 311/20, juris Rn. 9; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 401/21, juris Rn. 8; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich seiner Ausführungen in den Entscheidungsgründen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa- che und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage nach den ge- nauen Anforderungen an eine im "Auftrag" des Unternehmers "handelnde Per- son" im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB beziehungsweise § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB eine klarstellende Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Diese von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich ersichtlich nur dahinge- hend, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB oder §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung zugestan- den hat. Sie stellt sich hingegen nicht hinsichtlich eines auf ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB gestützten Feststellungsan- spruchs. b) Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Be- schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unwirksam. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfecht- baren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 10 11 - 6 - 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 22; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 22; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 25; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bei einem auf ein Widerrufs- recht nach § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 495 Abs. 1 BGB ge- stützten Feststellungsanspruch und einem solchen nach § 312c Abs. 1 BGB be- ziehungsweise § 312b BGB in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB handelt es sich - wie der Senat bereits für auf diese Widerrufsrechte gestützte Rückzahlungsan- sprüche entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 311/20, juris Rn. 14) - um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die voneinander unabhängig beurteilt werden können. Wäh- rend das Widerrufsrecht nach § 312g BGB an die Art und Weise des Zustande- kommens des Verbrauchervertrags anknüpft, stellt § 506 BGB ausschließlich auf den Inhalt des jeweiligen Vertrags ab. Die Gefahr eines Widerspruchs zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs im Falle einer Zurückverweisung besteht des- halb nicht. 2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde unter der prozessualen Bedingung, dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Zulassungsbeschränkung wirksam ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 93/22, juris Rn. 9 mwN), hat der Kläger - anders als die Revision (ohne Begründung) meint - nicht eingelegt. Auch eine (teilweise) Umdeutung seiner Revision in eine Nicht- zulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung liegen bereits deshalb nicht vor, weil eine solche Nichtzulas- sungsbeschwerde mangels Erreichens der Wertgrenze gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18, BGHZ 221, 278 Rn. 17 f.). Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich hier, nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, anhand der 12 13 - 7 - Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023 Rn. 11 mwN) und übersteigt im vorliegenden Fall 20.000 € nicht. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.01.2022 - 21 O 391/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2022 - 15 U 52/22 - 14