Entscheidung
IX ZB 3/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BIXZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BIXZB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/23 vom 8. November 2023 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen 780023114224) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 8. November 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 22. März 2023 (Kassen- zeichen 780023114224) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. Sep- tember 2022 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde eine Fest- gebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rech- nung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil es an einer Unterschrift und einem am Ende der Rechnung angebrachten, 1 2 - 3 - den Forderungsbetrag deckenden Dienstsiegel fehle. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Üb- rigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grund- satz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kosten- ansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kosten- entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndor- fer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übri- gen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministe- riums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. März 2014 (Az.: RB5 - 5607 3 4 5 - 4 - - R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsge- stützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienst- siegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die au- tomationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich auf- gebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom 8. Mai 2023 vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 6 - 5 - Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgela- gerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet wer- den. Weinland Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 72 C 163/18 - LG Augsburg, Entscheidung vom 06.09.2022 - 43 S 2112/22 - 7