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Entscheidung

IX ZB 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040723BIXZB3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 3/23 vom 4. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 4. Juli 2023 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Urkundsbeamtinnen Preuß und Kluckow wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senats- beschluss vom 1. März 2023 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Urkundsbeamtinnen Preuß und Kluckow ist un- zulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 1. März 2023 beendet ist. a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der wei- teren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten 1 2 - 3 - Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Rich- ters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN). b) Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tä- tigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter ange- hören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3). Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungs- rüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4). 2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten erhobene Anhö- rungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1). Dies gilt entspre- chend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegen- vorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für 3 4 5 6 - 4 - die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 1. März 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt und zu- grunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsver- letzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff). 3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 20.03.2019 - 72 C 163/18 - LG Augsburg, Entscheidung vom 06.09.2022 - 43 S 2112/22 - 7