Entscheidung
2 StR 441/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123B2STR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123B2STR441.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/23 vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. November 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 24. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie das Absehen von der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt haben keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch kei- nen Bestand. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Zwar ist die – sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 26); in die Strafrahmenwahl ist dieser Um- stand jedoch nicht erkennbar eingeflossen. So ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) ausgegangen und hat die An- nahme eines minder schweren Falles (Freiheitsstrafe von drei Mo- naten bis zu fünf Jahren) abgelehnt (UA S. 27). Schon insoweit lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob der Kammer bewusst war, dass sie – mangels ausreichender allgemeiner Milderungs- gründe – auch den vertypten Milderungsgrund der erheblich ver- minderten Schuldfähigkeit zur Bejahung eines minder schweren Falles hätte heranziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2016 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168). Eine Verschiebung des Regelstrafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (Freiheits- strafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) hat das Landgericht ebenfalls nicht erörtert. Zwar gestattet § 21 StGB auch das Absehen von einer Strafrah- menmilderung, hierfür bedarf es jedoch einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu be- achten, dass der Gesetzgeber die Tatschuld als typischerweise beträchtlich verringert ansieht, wenn der Täter vermindert schuld- fähig war, was sich im Ausmaß der fakultativen Strafrahmenver- schiebung nach § 49 Abs. 1 widerspiegelt. Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt (BGH, Beschlüsse vom 30. November 2022 – 6 StR 414/22, juris Rn. 5; vom 24. Juli 2017 – Großer Strafsenat 3/17, BGHSt 62, 247 [260 ff.]). Dass die Kammer eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfeh- ler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind hiervon jedoch nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um weitere Feststellungen er- gänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.“ 3 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 24.03.2023 - 5/16 KLs - 3410 Js 229065/22 (19/22) 4