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Entscheidung

2 StR 301/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR301
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR301.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 301/24 vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 29. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2024 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhal- tung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordneten Einziehungsentscheidung der „sicher- gestellte[n] Betäubungsmittel und Konsumutensilien“ entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang we- gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 (2 StR 441/23) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revision verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (Aktenzeichen 5808 Js 212405/22 - 946 Cs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und 1 - 3 - die in dem vorgenannten Strafbefehl getroffene Einziehungsentscheidung auf- rechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanord- nung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordnete Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels und der Konsumutensilien war nicht aufrechtzuerhalten, da sich die Einziehungs- anordnung dadurch erledigt hat, dass mit deren Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 24; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 59 mwN). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt. 2 - 4 - 2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht un- billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 07.03.2024 - 5/17 KLs 4/24 - 3410 Js 229065/22 3