Entscheidung
5 StR 407/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR407
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR407.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 407/23 vom 20. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2023 mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in jeweils drei Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Okto- ber 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den er- forderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten – die Anlasstat muss nun „überwie- gend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzge- bers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausal- zusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständi- ger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; vgl. hierzu be- reits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Ent- scheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht an- wenden können. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel- geschäfte „auch“ begangen hat, um seine Sucht zu finanzieren. Nach der Wer- tung des Landgerichts war dies „mitbestimmender Auslöser“ der Taten. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheiden- den Frage, inwieweit letzterer das ausschlaggebende („überwiegende“) Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten war. 2 3 - 4 - Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit er- neuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen. Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 24.04.2023 - (510 KLs) 274 Js 6350/22 (1/23) 4