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2 StR 2/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624U2STR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624U2STR2.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 2/24 vom 19. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Meyberg, Dr. Grube, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 30. Juni 2023 mit den zugrunde- liegenden Feststellungen aufgehoben a) soweit es den Angeklagten L. betrifft und dieser frei- gesprochen worden ist; b) soweit es den Angeklagten S. betrifft aa) und dieser freigesprochen worden ist, bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord- net. Den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen 1 - 4 - Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigespro- chen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie den Teilfreispruch beider Angeklagter, hinsichtlich des Angeklagten S. dar- über hinaus den Rechtsfolgenausspruch angreift. Die Rechtsmittel haben im Um- fang der Anfechtung Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte S. forderte am 20. Juni 2022 von den Geschädigten P. und Sch. in deren Wohnung mit der Drohung, sie und ihre Familien umzubringen, und unter Vorzeigen einer Schreckschusspistole die Zahlung von 10.000 €, auf die er keinen Anspruch hatte. Er wollte damit erhebliche Schulden aus seinem Kokainkonsum und Betäubungsmittelgeschäften begleichen. Der An- geklagte L. fuhr ihn zum Tatort, wobei er Kenntnis vom Tatplan, nicht aber von der Schusswaffe hatte. Die Geschädigten sagten zu, das Geld bis 22:00 Uhr des Folgetages aufzubringen, gingen indes zur Polizei, die die Angeklagten fest- nahm. Dieses Geschehen hat die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten S. als versuchte schwere räuberische Erpressung und hinsichtlich des Ange- klagten L. als Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung gewertet. 2. Darüber hinaus lag den Angeklagten mit zugelassener Anklageschrift zur Last, am 8. Mai 2022 den Geschädigten B. in ein von ihnen gesteuertes 2 3 4 5 6 - 5 - Fahrzeug gezwungen, diesen darin für einige Stunden festgehalten und ihm da- bei – auch unter Vorhalt einer ungeladenen Schusswaffe – gedroht zu haben, seiner Familie Gewalt anzutun und ihn umzubringen. Ihr Ziel sei es gewesen, dass B. ihnen den Aufenthaltsort des anderweitig Verfolgten M. zeige, um von diesem Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften eintreiben zu können, für die B. überdies als Bürge habe einstehen sollen. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächli- chen Gründen freigesprochen. Zwar habe die angeklagte Fahrt mit B. statt- gefunden, um Schulden aus einem vorangegangenen Drogengeschäft einzutrei- ben. „Irgendwelche konkreten Drohungen der Angeklagten“ hätten sich indes „nicht zur sicheren Überzeugung“ feststellen lassen. Die Angaben des B. in abgehörten Telefonaten seien nicht glaubhaft und nicht geeignet, die Einlassun- gen der die Tat bestreitenden Angeklagten zu widerlegen; weitere Indizien seien zu schwach, um „zu einer sicheren Überzeugung“ der Strafkammer zu führen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig und wirksam auf den Freispruch der Angeklagten und hinsichtlich des Angeklagten S. darüber hin- aus – soweit dieser verurteilt ist – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. 1. Die Beschwerdeführerin hat unbeschränkt Revisionen eingelegt und mit deren Begründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begrün- dung hat sie die allgemeine Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass „insbeson- dere“ im Einzelnen aufgezeigte Rechtsmängel gerügt seien, „durch deren Auf- zählung jedoch keine Beschränkung der Revision vorgenommen“ werde. 2. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung unter Berück- sichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 7 8 9 10 - 6 - – 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9; vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22, Rn. 6) ist Angriffsziel der Rechtsmittel indes der Freispruch der beiden Angeklagten sowie die den Angeklagten S. treffende Rechtsfolgenentscheidung. Dass die Staats- anwaltschaft auch den Schuldspruch angreifen wollte, soweit die Angeklagten verurteilt sind, schließt der Senat aus. 3. Eine weitere Beschränkung des Rechtsmittels hinsichtlich des Ange- klagten S. auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat die Be- schwerdeführerin ersichtlich nicht gewollt. Eine solche wäre unzulässig, weil die Strafkammer auf der Grundlage des bis zum 30. September 2023 geltenden Rechts die Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt für möglich, ausreichend und als das mildere Mittel gegenüber der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erachtet hat. Mit Blick hierauf hat sie von der Anord- nung der Sicherungsverwahrung, deren formelle und materielle Voraussetzun- gen erfüllt seien, im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ab- gesehen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann indes nicht ge- trennt von der Entscheidung über die Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung gesehen werden. Die in Betracht kommenden Maßregeln sind durch die gesetzliche Regelung des § 72 StGB rechtlich so eng miteinander verknüpft, dass nur eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2013 – 2 StR 1/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschrän- kung 20). 4. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die Revisionsan- träge nicht nur klar und widerspruchsfrei, sondern auch deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten, damit der Umfang der An- fechtung nicht erst durch eine Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände 11 12 - 7 - des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – 3 StR 288/17, Rn. 10 mwN). III. Die zulässigen Revisionen der Staatsanwaltschaft greifen erfolgreich den Freispruch der beiden Angeklagten – hinsichtlich des Angeklagten L. wirk- sam hierauf beschränkt – an. 1. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tat- gericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es ge- nügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, Rn. 19 f.). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Er- kenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine an- dere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdi- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Juni 2016 ‒ 1 StR 597/15, Rn. 27; vom 23. Juni 2021 – 2 StR 337/20 je mwN). 13 14 15 - 8 - b) Das ist hier der Fall. Die Beweiswürdigung ist jedenfalls lückenhaft, denn sie lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer alle maßgeblichen Gesichts- punkte in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt hat. Bei der Bewertung der Inhalte der von B. geführten Telefonate nach dem 8. Mai 2022, die in den Urteilsgründen überflüssigerweise über mehrere Seiten in voller Länge wieder- gegeben sind (zu den an ein Strafurteil zu stellenden Darstellungsanforderungen vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 152/20, NStZ- RR 2021, 114, 115 je mwN; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Appl, Die Ur- teile in Strafsachen, 30. Aufl.), hat die Strafkammer nicht erkennbar die augen- fälligen Parallelen in Bezug auf Drohungsinhalte und Verhaltensweisen bei der von ihr für erwiesen erachteten Tat am 20. Juni 2022 in den Blick genommen. 2. Das Landgericht wird auch der sich aus § 264 StPO ergebenden um- fassenden Kognitionspflicht nicht gerecht. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersu- chungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Er- öffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2014 − 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16, Rn. 10; vom 11. Januar 2024 – 3 StR 254/23, Rn. 8 je mwN). Das Landgericht hat sich zwar zur Begründung des Freispruchs damit befasst, ob die Angeklagten gegen B. Zwang angewendet und diesen bedroht haben. Auch hat es Feststellungen zu der angeklagten Fahrt getroffen und dazu, dass es den Angeklagten darum ging, Schulden aus vorangegange- nen Drogengeschäften bei B. oder dem anderweitig Verfolgten M. ein- zutreiben. Es bleibt indes unerörtert, warum sich die Angeklagten deswegen nicht wenigstens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – oder mit Cannabis, für 16 17 - 9 - das insoweit nichts Anderes gilt – schuldig gemacht haben. Die Beitreibung des Kaufpreises aus einem vorausgegangenen BtM-Geschäft unterfällt dem Begriff des Handeltreibens (vgl. zu § 29 BtMG BGH, Urteil vom 4. November 1982 – 4 StR 451/82, NJW 1983, 636; Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 271) und wäre vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst. 3. Von der Aufhebung des Freispruchs sind auch die vom Landgericht ge- troffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines frei- sprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht man- gels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreiten- den Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen blei- ben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 ‒ 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 – 2 StR 454/23 Rn. 21). IV. Das angefochtene Urteil war mit den zugrundeliegenden Feststellungen ferner aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten S. die Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist – insoweit gemäß § 301 StPO – und soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Dies zieht hier auch die Aufhebung des den Angeklagten S. betreffenden Straf- ausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach sich. 1. Die den Angeklagten S. beschwerende (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterliegt der Aufhebung, was auch auf Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist (§ 301 StPO). Sie hält 18 19 20 - 10 - revisionsrechtlicher Nachprüfung am Maßstab des seit dem 1. Oktober 2023 gel- tenden § 64 StGB nicht stand, auf den mangels Eingreifens einer Übergangsre- gelung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO für die revisionsgerichtliche Prüfung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2023 ‒ 4 StR 136/23, NStZ- RR 2024, 13, 14; vom 18. Oktober 2023 ‒ 1 StR 214/23, Rn. 10; Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 ‒ 6 StR 405/23, Rn. 6; vom 25. Oktober 2023 ‒ 5 StR 246/23, Rn. 2; vom 2. November 2023 ‒ 6 StR 316/23, Rn. 6; vom 7. November 2023 ‒ 5 StR 345/23, Rn. 2; vom 16. November 2023 ‒ 6 StR 452/23, Rn. 2; vom 20. November 2023 ‒ 5 StR 407/23, Rn. 2). a) Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Tat des Angeklagten „überwiegend“ im Sinne des § 64 StGB auf dessen „übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, nämlich vornehmlich von Kokain, aber auch Cannabis und weiterer Substanzen“ zurückzuführen ist. Dieser hat zwar nach den Urteilsgrün- den zu der rechtswidrigen Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist, beige- tragen; dass er mehr als andere Ursachen ausschlaggebend war, wie § 64 StGB dies nunmehr fordert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2023 – 4 StR 340/23; vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23), ist aber weder positiv festgestellt noch sonst den Urteilsgründen mit hinreichen- der Klarheit zu entnehmen. b) Auch eine Erfolgsaussicht ist unter Zugrundelegung der Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB nF nicht belegt. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt in- nerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Bege- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückge- hen. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollten durch 21 22 - 11 - die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ moderat angehoben werden (so BR-Drucks. 687/22, S. 79). Die Beur- teilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Ge- samtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prog- nosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79; siehe bereits zu § 64 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 – 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 22. November 2022 – 4 StR 347/22, NStZ-RR 2023, 41; vom 6. Juni 2023 – 4 StR 144/23, juris Rn. 13). Demgegenüber lassen die – durch die seitenlange Wiedergabe der Ein- zelheiten des Gutachtens der Sachverständigen unnötig überfrachteten – Urteils- gründe lediglich eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ erkennen, die sich maßgeb- lich darauf stützt, dass die „zumindest auch auf der Angst vor der Sicherungsver- wahrung“ beruhende Therapiemotivation des Angeklagten „derzeit authentisch“ erscheine und die Sachverständige „letztlich“ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die Begehung erneuter Straftaten verhindern könne. Wie schon nach früherer Rechtslage ge- nügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder die Hoffnung auf ei- nen solchen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23, juris Rn. 5). 2. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt hat zur Folge, dass auch über die abgelehnte Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung erneut verhandelt und entschieden werden muss. Die Straf- kammer hat – wie bereits ausgeführt – von der in ihrem Ermessen stehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 72 Abs. 1 StGB abgese- hen, weil sie unter Zugrundelegung des bis zum 30. September 2023 geltenden Rechtszustands die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für ausreichend zur Erfüllung des erstrebten Zwecks erachtet hat. 23 24 - 12 - 3. Der Senat hebt auch den Strafausspruch den Angeklagten S. betref- fend mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Zwar weist dieser für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat verhängt hätte. V. Die im Übrigen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten S. (vgl. § 301 StPO) erbracht. Auch soweit er verurteilt ist, ergeht sich das Urteil zwar in weitschweifigen und überbordend detailreichen Ausführungen, ohne dass sich deren Bedeutung für den Tatvorwurf erschließt. Die Urteilsgründe lassen aber noch hinreichend erkennen, worin die Strafkammer die Umstände erblickt, die den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung 25 26 - 13 - erfüllen. Auch die Beweiswürdigung hält eingedenk des – den Tatbeitrag des An- geklagten L. umfassenden – Geständnisses des Angeklagten S. rechtli- cher Nachprüfung noch stand. Menges Meyberg Grube Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Marburg, 30.06.2023 - 1 KLs 4 Js 10592/22