OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIa ZR 668/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201123BVIAZR668
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201123BVIAZR668.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 668/22 vom 20. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Wille, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa- che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung ei- nes Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungs- gründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeug- herstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeug- herstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.06.2021 - 6 O 409/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2022 - 8 U 235/21 -